'Uruḍ   عَرْضٌ  Handelsware

 

 

'Uruḍ  عَرْضٌ  ist die zweite Art von Vermögen, das fähig ist, sich zu vermehren und worauf Zakaah waadschib ist. Jegliches Vermögen, das mit der Absicht gekauft wurde, es im Handel zu verwenden, ist Zakaah-pflichtig (waadschib) zu einem Satz von 2,5 %.

 

Wenn jemand Vermögen als Geschenk erhält, oder durch das Vermächtnis (Waṣiyyah) eines anderen, oder wenn eine Frau eine Brautgabe (Mahr) erhält, oder wenn ein Mann Khulʿ-Geld erhält (eine vereinbarte Zahlung im Austausch dafür, dass er seiner Frau die Scheidung gewährt), oder Diijah (Blutgeld) - anstelle von Qissaass (Vergeltung), und wenn der Empfänger in jedem dieser Fälle im Moment des Erhalts beabsichtigt, dieses Geld im Handel zu verwenden, dann ist nach Abuu Yuusuf Zakaah auf dieses Vermögen waadschib. Nach Imaam Muhhammad jedoch ist es nicht waadschib, bis der Empfänger tatsächlich beginnt, mit diesem Geld Handel zu treiben.