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6.3
Nafl ßaum freiwilliges Fasten
„Der Nafl‑Saum wird, sobald er begonnen wurde, waadschib.
(Das heißt: Sein Nicht‑Vollenden ist das Nicht‑Vollenden eines waadschib, nicht nur
eines Nafl, und ist daher eine sehr ernste Angelegenheit.)
Der Nafl‑Saum, der an einem Tag begonnen wird, an dem das Fasten verboten ist,
wird jedoch nicht waadschib.
(Das Fasten ist an den beiden 'Iid‑Tagen und am 11., 12. und 13. der Tage von
Tashrīq verboten.)
Ein Nafl‑Saum darf ohne Entschuldigung nicht gebrochen werden.
Wenn jedoch eine Entschuldigung eintritt, darf das Fasten gebrochen werden (und
später als Qaḍaaʾ nachgeholt werden).
Das Eintreffen eines Gastes gilt zum Beispiel als gültige Entschuldigung.
(Das Fasten sollte jedoch nach dem Mittag nicht gebrochen werden, außer unter
den dringendsten Umständen.)
Masʾalah: Wenn während des Tages im Monat Ramaḍaan ein Kind die Reife erreicht,
oder ein Kāfir Muslim wird, oder ein Reisender (Musāfir) ansässig wird (Muqīm),
oder eine Frau ihre Zeit von Ḥaiḍ oder Nifās beendet, dann ist es verpflichtend,
den Rest des Tages zu fasten.
Doch unabhängig davon, ob der Rest des Tages gefastet wird oder nicht, gibt es
keine Qaḍaaʾ — außer im Fall des Musāfir und der Frau.“
„Zu deinem Nutzen:
Im Ḥadīṯ ist überliefert, dass derjenige, der sechs Fastentage im Monat Schawwaal
nach Ramaḍaan fastet, eine Belohnung erhält, die der des Fastens des ganzen
Jahres gleicht.
Einige ʿUlamāʾ haben gesagt, dass die sechs Fastentage in Schawwaal einige Tage
nach 'Iid al‑Fiṭr und nicht unmittelbar danach gehalten werden sollten.
Das Fatwaa jedoch lautet, dass es nicht makrūh ist, unmittelbar nach 'Iid zu
fasten.“
„Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm — pflegte viele Fastentage
im Monat Schaʿbaan zu halten.
In einigen Ḥadīṯen jedoch wurde das Fasten in der zweiten Hälfte von Schaʿbaan
verboten, damit der Mensch nicht zu sehr geschwächt wird vor dem Fasten des
Ramaḍaan.“
„Masāʾil: Es ist hharaam, am 'Iid al‑Fiṭr, 'Iid al‑Aḍḥā und an den Tagen von Tashrīq
zu fasten.
Ein an diesen Tagen begonnenes Fasten wird nicht waadschib.
Wenn jedoch jemand ein Gelübde (Naḏr) ablegt, an diesen Tagen zu fasten, oder an
jedem Tag des Jahres zu fasten, dann muss er in beiden Fällen sein Fasten
brechen und später Qaḍaaʾ leisten.
Wenn er das Fasten dennoch fortsetzt, handelt er falsch; aber das Gelübde ist
erfüllt, und er muss keine Qaḍaaʾ leisten.“
„Aus jenem Teil des Nachlasses des Verstorbenen, der Waṣiyya genannt wird, soll
für jedes Fasten, für das der Verstorbene verantwortlich war, einem Armen
Nahrung gegeben werden, in einer Menge entsprechend der Ssadaqaht al‑Fiṭr.
Wenn der Verstorbene keine Anweisung hinterlassen hat, dass Fidya aus seinem
Nachlass gegeben werden soll, dann ist es nicht notwendig, dass jemand anderes
(wie sein Walī) sie für ihn gibt.
Wenn jedoch jemand sie freiwillig geben möchte, wird sie angenommen, und die
Verantwortung des Verstorbenen endet.“
„Nach einigen ʿUlamāʾ ist es makrūh, nur am Tag von Ǧumuʿah zu fasten (wenn es
nicht z.B. Teil eines dreitägigen Fastens ist).
Nach den Imaamen Abuu Hhaniifah und Muhhammad ist dies jedoch nicht makrūh.
Einige ʿUlamāʾ haben gesagt, dass die sechs Fastentage im Schawwaal einige Tage
nach 'Iid al‑Fiṭr und nicht unmittelbar danach gehalten werden sollten.
Das Fatwaa jedoch lautet, dass es nicht makrūh ist, unmittelbar nach 'Iid zu
fasten.
Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm — pflegte viele Fastentage
im Monat Schaʿbaan zu halten.
In einigen Ḥadīṯen jedoch wurde das Fasten in der zweiten Hälfte von Schaʿbaan
verboten, damit der Mensch nicht zu sehr geschwächt wird vor dem Fasten des
Ramaḍaan.
„Nach einigen ʿUlamāʾ ist es makrūh, nur am Tag von Ǧumuʿah zu fasten (wenn es
nicht z.B. Teil eines dreitägigen Fastens ist).
Nach den Imaamen Abuu Hhaniifah und Muhhammad ist dies jedoch nicht makrūh.
Einige ʿUlamāʾ haben gesagt, dass die sechs Fastentage im Schawwaal einige Tage
nach 'Iid al‑Fiṭr und nicht unmittelbar danach gehalten werden sollten.
Das Fatwaa jedoch lautet, dass es nicht makrūh ist, unmittelbar nach 'Iid zu
fasten.
Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm — pflegte viele Fastentage
im Monat Schaʿbaan zu halten.
In einigen Ḥadīṯen jedoch wurde das Fasten in der zweiten Hälfte von Schaʿbaan
verboten, damit der Mensch nicht zu sehr geschwächt wird vor dem Fasten des
Ramaḍaan.
📘 Übersetzung (weiter)
„Masāʾil: Es ist Sunnahh, jeden Monat drei Fastentage zu halten.
Es war die Praxis von Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm —
manchmal an den drei Mitteltagen des Monats (dem 13., 14. und 15. des
Mondmonats) zu fasten,
manchmal an den ersten oder letzten drei Tagen des Monats,
manchmal nach jedem zehnten Tag des Monats,
manchmal am Donnerstag, Montag und Donnerstag,
manchmal am Montag, Donnerstag und Montag,
und manchmal an einem Samstag, Sonntag und Montag eines Monats,
und an einem Dienstag, Mittwoch und Donnerstag eines anderen Monats.“
„Wer am Tag von ʿArafah (dem 9. Ḏū l‑Ḥiǧǧah) fastet, dem werden die Sünden von
zwei Jahren vergeben — des vergangenen und des kommenden Jahres.
Wer am Tag von ʿĀschūrāʾ (dem 10. Muḥarram, dem Tag, an dem Banī Isrāʾīl aus den
Händen Firʿauns errettet wurden) fastet, dem werden die Sünden des gesamten
Jahres vergeben.
Es ist mustahhabb, zu diesem Fasten einen weiteren Tag hinzuzufügen — entweder
den Tag davor oder den Tag danach.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Sowohl das Ṣawm ad‑Dahr (das lebenslange tägliche Fasten) als auch
das Ṣawm al‑Wiṣāl (das ununterbrochene Fasten von Tag zu Tag) sind makrūh.
Das beste aller Fasten ist das Fasten von Dāwūd — Friede sei auf ihm — das jeden
zweiten Tag gehalten wird, mit einem Tag Pause dazwischen; unter der Bedingung,
dass derjenige, der es tut, körperlich in der Lage ist, es dauerhaft
fortzuführen.“
„Masʾalah: Eine Frau soll kein Nafl‑Fasten halten, ohne vorher die Erl
Nach einigen ʿUlamāʾ ist es makrūh, nur am Tag von Ǧumuʿah zu fasten (wenn es
nicht zum Beispiel Teil eines dreitägigen Fastens ist).
Nach den Imaamen Abuu Hhaniifah und Muhhammad ist dies jedoch nicht makrūh.
Einige ʿUlamāʾ haben gesagt, dass die sechs Fastentage im Schawwaal einige Tage
nach 'Iid al‑Fiṭr und nicht unmittelbar danach gehalten werden sollten.
Das Fatwaa jedoch lautet, dass es nicht makrūh ist, unmittelbar nach 'Iid zu
fasten.
Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm — pflegte viele Fastentage
im Monat Schaʿbaan zu halten.
In einigen Ḥadīṯen jedoch wurde das Fasten in der zweiten Hälfte von Schaʿbaan
verboten, damit der Mensch nicht zu sehr geschwächt wird vor dem Fasten des
Ramaḍaan.
📘 Übersetzung (weiter)
„Masāʾil: Es ist Sunnahh, jeden Monat drei Fastentage zu halten.
Es war die Praxis von Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm —
manchmal an den drei Mitteltagen des Monats (dem 13., 14. und 15. des
Mondmonats) zu fasten,
manchmal an den ersten oder letzten drei Tagen des Monats,
manchmal nach jedem zehnten Tag des Monats,
manchmal am Donnerstag, Montag und Donnerstag,
manchmal am Montag, Donnerstag und Montag,
und manchmal an einem Samstag, Sonntag und Montag eines Monats,
und an einem Dienstag, Mittwoch und Donnerstag eines anderen Monats.“
„Wer am Tag von ʿArafah (dem 9. Ḏū l‑Ḥiǧǧah) fastet, dem werden die Sünden von
zwei Jahren vergeben — des vergangenen und des kommenden Jahres.
Wer am Tag von ʿĀschūrāʾ (dem 10. Muḥarram, dem Tag, an dem Banī Isrāʾīl aus den
Händen Firʿauns errettet wurden) fastet, dem werden die Sünden des gesamten
Jahres vergeben.
Es ist mustahhabb, zu diesem Fasten einen weiteren Tag hinzuzufügen — entweder
den Tag davor oder den Tag danach.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Sowohl das Ṣawm ad‑Dahr (das lebenslange tägliche Fasten) als auch
das Ṣawm al‑Wiṣāl (das ununterbrochene Fasten von Tag zu Tag) sind makrūh.
Das beste aller Fasten ist das Fasten von Dāwūd — Friede sei auf ihm — das jeden
zweiten Tag gehalten wird, mit einem Tag Pause dazwischen; unter der Bedingung,
dass derjenige, der es tut, körperlich in der Lage ist, es dauerhaft
fortzuführen.“
„Masʾalah: Eine Frau soll kein Nafl‑Fasten halten, ohne vorher die Erlaubnis
ihres Ehemannes einzuholen.
(Rasuulullaah — Friede sei auf ihm — sagte: ‚Keine Frau darf fasten, wenn ihr
Ehemann anwesend ist, außer mit seiner Erlaubnis.‘)“ |