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6.4
'Itikaaf Absonderung
„Iʿtikāf in einer Masdschid (in der die fünf täglichen Ṣalāh in Ǧamāʿah verrichtet
werden) ist ein Akt der ʿIbādah.
Masʾalah: Der Muʿtakif darf die Masdschid nicht verlassen außer zur Beantwortung
des Rufes der Natur.
(Er darf sie auch für Zwecke der Ṭahārah verlassen, wie Wuḍūʾ oder Ġhusl.
Und wenn ein wirklicher Bedarf besteht, darf er die Masdschid verlassen, sobald
dieser Bedarf entsteht.
Zum Beispiel: Eine Person, die allein lebt, muss hinausgehen, um sich Essen zu
besorgen, wenn niemand da ist, der es ihr bringen kann.)
Er darf die Masdschid auch verlassen, um die Ǧumuʿah‑Ṣalāh zu verrichten, und zwar
so, dass er genügend Zeit hat, die vorgeschriebene Anzahl von Sunnahh‑Rakʿāt nach
der Ǧumuʿah zu verrichten — aber er darf nicht länger verweilen als nötig.
Wenn er länger verweilt, wird sein Iʿtikāf nicht vollständig ungültig, aber sein
Lohn wird sicher vermindert.
Es ist am besten, Iʿtikāf in einer Ǧāmiʿ‑Masdschid zu verrichten.
**Iʿtikāf wird waadschib, wenn er als Naḏr (Gelübde) vorgenommen wurde.
(Es gibt drei Arten von Iʿtikāf:
waadschib durch Naḏr.
Sunnahh — in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan.
mustahhabb — zu jeder anderen Zeit des Jahres.)**
Iʿtikāf besteht darin, dass man sich mit der Niyyah des Iʿtikāf in der Masdschid
zurückzieht.
Die kürzeste Zeitspanne für Iʿtikāf beträgt einen Tag nach Imaam Abuu Hhaniifah;
den größten Teil eines Tages nach Imaam Abuu Yuusuf;
und jede beliebige Zeitspanne nach Imaam Muhhammad.
(Das Fatwaa folgt hier Imaam Muhhammad.)“
„Der Iʿtikāf in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan ist Sunnaht‑Muʾakkadah.
Eine Bedingung für den waadschib‑Iʿtikāf ist die gleichzeitige Einhaltung des
Fastens.
Ebenso ist nach einer Quelle das Fasten auch eine Bedingung für die korrekte
Durchführung des nafl‑Iʿtikāf.
(Die zuverlässigsten hanafitischen Quellen zeigen jedoch, dass der Imaam und
seine beiden Gefährten das Fasten nicht als notwendige Bedingung für die
korrekte Durchführung des Iʿtikāf betrachteten.)“
„Eine Frau, die beabsichtigt, Iʿtikāf zu machen, soll dies an jenem Ort in ihrem
Haus tun, an dem sie gewöhnlich ihre Ṣalāh verrichtet.
(Es ist erlaubt, aber makrūh, dass eine Frau Iʿtikāf in einer Masdschid macht.)“
„Masʾalah: Der Muʿtakif darf die Masdschid nicht verlassen außer zur Beantwortung
des Rufes der Natur.
(Er darf sie auch für Zwecke der Ṭahārah verlassen, wie Wuḍūʾ oder Ġhusl.
Und wenn ein wirklicher Bedarf besteht, darf er die Masdschid verlassen, sobald
dieser Bedarf entsteht.
Zum Beispiel: Eine Person, die allein lebt, muss hinausgehen, um sich Essen zu
besorgen, wenn niemand da ist, der es ihr bringen kann.)
Er darf die Masdschid auch verlassen, um die Ǧumuʿah‑Ṣalāh zu verrichten, und zwar
so, dass er genügend Zeit hat, die vorgeschriebene Anzahl von Sunnahh‑Rakʿāt nach
der Ǧumuʿah zu verrichten — aber er darf nicht länger verweilen als nötig.
Wenn er länger verweilt, wird sein Iʿtikāf nicht vollständig ungültig, aber sein
Lohn wird sicher vermindert.
Es ist am besten, Iʿtikāf in einer Ǧāmiʿ‑Masdschid zu verrichten.
**Iʿtikāf wird waadschib, wenn er als Naḏr vorgenommen wurde.
(Es gibt drei Arten von Iʿtikāf:
waadschib durch Naḏr.
Sunnahh — in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan.
mustahhabb — zu jeder anderen Zeit des Jahres.)**
Iʿtikāf besteht darin, dass man sich mit der Niyyah des Iʿtikāf in der Masdschid
zurückzieht.
Die kürzeste Zeitspanne für Iʿtikāf beträgt einen Tag nach Imaam Abuu Hhaniifah;
den größten Teil eines Tages nach Imaam Abuu Yuusuf;
und jede beliebige Zeitspanne nach Imaam Muhhammad.
(Das Fatwaa folgt hier Imaam Muhhammad.)
Der Iʿtikāf in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan ist Sunnaht‑Muʾakkadah.
Eine Bedingung für den waadschib‑Iʿtikāf ist die gleichzeitige Einhaltung des
Fastens.
Ebenso ist nach einer Quelle das Fasten auch eine Bedingung für die korrekte
Durchführung des nafl‑Iʿtikāf.
(Die zuverlässigsten hanafitischen Quellen zeigen jedoch, dass der Imaam und
seine beiden Gefährten das Fasten nicht als notwendige Bedingung für die
korrekte Durchführung des Iʿtikāf betrachteten.)
Masʾalah: Wenn der Muʿtakif die Masdschid (für irgendeine Zeitspanne) ohne gültige
Entschuldigung verlässt, wird sein Iʿtikāf ungültig.
Der Muʿtakif darf essen, trinken, schlafen und …
Der Muʿtakif darf in der Masdschid essen, trinken, schlafen und Geschäfte tätigen.
Er darf jedoch die Waren, die er kauft oder verkauft, nicht mit sich in der
Masdschid haben.
Diese Dinge (d.h. dass sie innerhalb der Masdschid stattfinden) sind für niemanden
außer dem Muʿtakif erlaubt.“
„Masʾalah: Für den Muʿtakif ist es hharaam, Geschlechtsverkehr zu haben oder
irgendetwas zu tun, das zu Geschlechtsverkehr führen könnte.
Der Iʿtikāf wird durch Küssen und Liebkosungen ungültig, wenn sie zu einem
Samenerguss führen;
wenn jedoch kein Erguss erfolgt, wird der Iʿtikāf nicht ungültig.“
„Im Iʿtikāf ist es makrūh, völliges Schweigen zu beobachten.
Noch makrūher ist es, sich im Iʿtikāf mit nutzlosen oder belanglosen Gesprächen
zu beschäftigen.
Stattdessen soll der Muʿtakif über gute Dinge sprechen.
(Während des Iʿtikāf soll der Muʿtakif sich mit Dhikr, der Rezitation des Qurʾān,
dem Lesen von Büchern des Ḥadīṯ, Tafsīr, Sīrah oder Biographien der Sufis oder
anderer Helden des Islams und des Īmān beschäftigen.)“
„Eine Frau, die beabsichtigt, Iʿtikāf zu machen, soll dies an jenem Ort in ihrem
Haus tun, an dem sie gewöhnlich ihre Ṣalāh verrichtet.
(Es ist erlaubt, aber makrūh, dass eine Frau Iʿtikāf in einer Masdschid macht.)“
„Masʾalah: Wenn eine Person ein Gelübde (Naḏr) ablegt, eine bestimmte Anzahl von
Tagen im Iʿtikāf zu sitzen, dann muss sie auch die Nächte dieser Tage im Iʿtikāf
verbringen.
So erfordert ein Naḏr für zwei Tage Iʿtikāf auch einen Aufenthalt von zwei
Nächten.“
Der Muʿtakif darf in der Masdschid essen, trinken, schlafen und Geschäfte tätigen.
Er darf jedoch die Waren, die er kauft oder verkauft, nicht mit sich in der
Masdschid haben.
Diese Dinge (d.h. dass sie innerhalb der Masdschid stattfinden) sind für niemanden
außer dem Muʿtakif erlaubt.“
„Masʾalah: Für den Muʿtakif ist es hharaam, Geschlechtsverkehr zu haben oder
irgendetwas zu tun, das zu Geschlechtsverkehr führen könnte.
Der Iʿtikāf wird durch Küssen und Liebkosungen ungültig, wenn sie zu einem
Samenerguss führen;
wenn jedoch kein Erguss erfolgt, wird der Iʿtikāf nicht ungültig.“
„Im Iʿtikāf ist es makrūh, völliges Schweigen zu beobachten.
Noch makrūher ist es, sich im Iʿtikāf mit nutzlosen oder belanglosen Gesprächen
zu beschäftigen.
Stattdessen soll der Muʿtakif über gute Dinge sprechen.
(Während des Iʿtikāf soll der Muʿtakif sich mit Dhikr, der Rezitation des Qurʾān,
dem Lesen von Büchern des Ḥadīṯ, Tafsīr, Sīrah oder Biographien der Sufis oder
anderer Helden des Islams und des Īmān beschäftigen.)“
„Eine Frau, die beabsichtigt, Iʿtikāf zu machen, soll dies an jenem Ort in ihrem
Haus tun, an dem sie gewöhnlich ihre Ṣalāh verrichtet.
(Es ist erlaubt, aber makrūh, dass eine Frau Iʿtikāf in einer Masdschid macht.)“
„Masʾalah: Wenn eine Person ein Gelübde (Naḏr) ablegt, eine bestimmte Anzahl von
Tagen im Iʿtikāf zu sitzen, dann muss sie auch die Nächte dieser Tage im Iʿtikāf
verbringen.
So erfordert ein Naḏr für zwei Tage Iʿtikāf auch einen Aufenthalt von zwei
Nächten.“
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