|
7.1
Nahrung
Es ist hharaam, das Fleisch eines verendeten Tieres zu essen; das
heißt: jedes Tier, das von selbst gestorben ist.
Ebenso ist das Fleisch eines Tieres, das von einem Ungläubigen geschlachtet
wurde, hharaam — außer er gehört zu den Leuten der Schrift (ein Christ oder Jude),
wenn er die richtige Schlachtmethode anwendet und den Namen Allahs nennt.
(Das Wichtige hierbei ist, dass der Christ oder Jude die islamische
Schlachtmethode anwenden muss.
Das Fleisch eines Tieres, das von einem Christen auf nicht‑islamische Weise
geschlachtet wurde — etwa durch Elektroschock — ist genauso hharaam wie das eines
Feueranbeters, Götzendieners oder Atheisten.)
„Das Fleisch eines von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachteten Tieres,
der absichtlich das Bismillāh (oder sein Äquivalent wie ‚im Namen Gottes‘,
‚Jehova‘ oder ‚Yahweh‘ — jedoch nicht ‚im Namen des Vaters, des Sohnes und des
Heiligen Geistes‘, da dies Schirk ist) unterlässt, ist ebenfalls hharaam.
Wenn jedoch ein Muslim das Bismillāh aus Vergesslichkeit unterlässt, dann ist
das Fleisch nach Imaam Abuu Hhaniifah (und Imaam Schaafi'ii) ḥalāl.
Nach Imaam Maalik ist es hharaam.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masāʾil: Das Fleisch fleischfressender Vierbeiner, Raubvögel, Hyänen (oder
jedes Aasfressers), Füchse, Elefanten, domestizierter Esel, Maultiere, der
kriechenden Tiere der Erde (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen usw.), Insekten (wie
Bienen), Schildkröten (ob an Land oder im Meer lebend) sowie von Tieren, die
ihre Kraft aus dem Fressen unreiner Dinge beziehen — all dieses Fleisch ist
hharaam.“
„Das Fleisch jener Krähenart, die sich von Körnern und Najāsah ernährt, ist
makrūh.“
„Pferdefleisch ist nach den Imaamen Schaafi'ii, Maalik und Aḥmad ibn Ḥanbal ḥalāl.
Nach Imaam Abuu Hhaniifah ist Pferdefleisch makrūh.“
Das Fleisch jener Krähenart, die sich von Körnern ernährt, sowie
das Fleisch des Kaninchens und anderer Landtiere ist ḥalāl.
Alle Arten von Meerestieren außer Fischen sind nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam.
(Die Frage, ob ein Ḥanafī Garnelen essen darf, hängt davon ab, ob Garnelen als
Fische gelten oder nicht.
Dies deshalb, weil Abuu Hhaniifah die Sunnahh so verstanden hat, dass nur der Verzehr
von Fischen erlaubt ist.
Da die Garnele technisch ein Krustentier ist, ist es die Meinung von Muftī Wali
Ḥasan vom Dār al‑Iftāʾ in ʿAllāmah Bannūrī Town, Karatschi, dass der vorsichtige
Ḥanafī Garnelen nicht essen sollte — außer zu medizinischen Zwecken.)
„Die Imaame Maalik, Schaafi'ii und Aḥmad waren jedoch alle der Meinung, dass das
Fleisch von Schalentieren, wie Garnelen, ḥalāl ist.
Mit allem Respekt vor der Meinung von Muftī Wali Ḥasan möchte ich darauf
hinweisen, dass die frühen hanafitischen Gelehrten zu der Frage der Garnelen
schweigen.
Zwei spätere Ḥanafīs jedoch, die darüber geschrieben haben — Maulānā ʿAbd
al‑Ḥayy von Lucknow und Ḥaḍrat Maulānā Aschraf ʿAlī Thānwī — sind beide der
Meinung, dass Garnelen gegessen werden dürfen.
Schließlich wurde ein Fatwaa in diesem Sinne von den Muftis des Dār al‑ʿUlūm
Deoband erlassen.
Und Allah weiß es am besten.“
„Das Fleisch eines Fisches, der im Wasser gestorben ist und treibend an der
Oberfläche gefunden wird, ist nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam.
Es ist nicht notwendig, bei Fischen Zabḥ (die islamische Schlachtmethode)
anzuwenden.
(Aus diesem Grund ist Fisch, der von Nicht‑Muslimen gefangen wurde, ḥalāl.)
The flesh of a fish which has died in the water and is found
floating on the surface is Haraam according to the Imaam *bu
Hanifa.
It is not necessary to make Zabah (the proper Islamic method
of slaughter) of fish. (For this reason fish caught by non-muslims
are Halaal.)
MASALAH : It is Farz to take as much food as is necessary to
maintain good health. ■ It is Mustahabb to take as much as will
facilitate Saum and standing long in Salaat. It is Sunnaht to fill only
half the stomach, though it is Mubah to fill the whole stomach,
If the stomach is filled with the Niiyyah of preparing for Jihad or
seeking knowledge of Islam, then that will be Mustahabb.
it is Haraam to eat more when the stomach is full (or when it seems
likely that to eat or drink anything more will lead to a stomach ache
or indigestion), except that it be with the intention of preparing for a
Saum or out of regard for a guest.
„Masʾalah: Im Zustand von makhmaṣah (Hunger oder Durst in einem solchen Ausmaß,
dass der Tod unausweichlich erscheint), wenn keine ḥalāle Nahrung oder kein
ḥalāles Getränk verfügbar ist, darf auf hharaame Nahrung oder Getränke
zurückgegriffen werden — diese werden unter diesen Umständen ḥalāl und sind nach
Imaam Abuu Hhaniifah sogar farḍ (zur Erhaltung des Lebens).
Daher: Eine Person, die im Zustand von makhmaṣah die verfügbare, aber
normalerweise hharaame Nahrung nicht isst und infolge dieser Entscheidung stirbt,
wird den Tod eines Übeltäters sterben.“
Nach Imaam Abuu Hhaniifah darf eine Person in einem solchen Zustand (von makhmaṣah)
nur so viel von der normalerweise hharaamen Nahrung oder dem Getränk zu sich
nehmen, wie notwendig ist, um ihr Leben zu retten — und nicht mehr.“
„Wenn jemand in einem solchen Zustand (von makhmaṣah), um sein eigenes Leben zu
retten, vom Besitz eines anderen nimmt — mit der Absicht, dem Eigentümer später
zurückzuzahlen — dann ist dies ebenfalls erlaubt (auch wenn der Eigentümer
nichts davon weiß).
Wenn er jedoch vorsichtig sein möchte (und davon absieht, frembes Eigentum zu
nehmen) und dann stirbt, wird sein Tod nicht der eines Übeltäters sein.“
Masʾalah: Die Einnahme von Medikamenten während einer Krankheit ist erlaubt,
aber nicht farḍ.
Wenn jemand sich entscheidet, keine Medikamente zu nehmen, und dann stirbt, wird
er nicht als Übeltäter sterben.“
„Masʾalah: Der Verzehr verschiedener Arten von Früchten und anderer
Köstlichkeiten ist erlaubt.
Übermaß in diesen Dingen ist jedoch nicht erlaubt.“
„Masʾalah: Die Verwendung von Gold- oder Silbergefäßen ist hharaam.
(Verboten ist der direkte Gebrauch dieser Dinge.
So ist es hharaam, aus einem goldenen Becher zu trinken.
Aber es ist nicht hharaam, aus einem Glasbecher zu trinken, nachdem man ihn aus
einem goldenen Krug gefüllt hat.)
Die Verwendung von Schreibfedern, Tintenfässern, Surma‑Stäbchen und ‑Behältern
sowie Spiegeln aus Gold oder Silber ist ḥalāl.
Ebenso ist die Verwendung von Gefäßen aus Kristall oder Achat erlaubt.“
Die Verwendung von Gefäßen, in die Silber eingearbeitet wurde, ist ḥalāl — unter
der Bedingung, dass das Silber nicht an Stellen eingearbeitet ist, die
gewöhnlich mit den Händen oder dem Mund in Berührung kommen.“
Masʾalah: Traubenwein, hergestellt aus unbehandeltem Traubensaft, der vergoren
ist und berauscht, ist naǧas (unrein) im Grad der naǧāsat ġalīẓah (grobe
Unreinheit) und absolut hharaam.
Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kāfir.
(Mit anderen Worten: Da dies eine Angelegenheit ist, die im Qurʾān Majīd mit
voller Klarheit erwähnt wird, bedeutet ihre Leugnung im Wesentlichen die
Leugnung des Qurʾān — was ein Akt des Kufr ist.)“
„Dattelwein, Rosinen‑ (oder Korinthen‑) Wein, Feigenwein und Ähnliches, sowie
berauschende Getränke aus Honig, Weizen, Mais, Gerste, Hopfen usw. sind nach
Imaam Muhhammad alle hharaam.
Ein Tropfen dieser Flüssigkeiten ist naǧas im Grad der naǧāsat ḫafīfah (leichte
Unreinheit).“
Außer dass der Muslim die Säulen
des Islam beachtet, ist es wesentlich, dass er Kenntnis darüber besitzt, was
hharaam, makruh und zweifelhaft ist; und sich darüber hinaus von dem abwendet,
was zweifelhaft ist und mit nichts in Berührung kommt, was makruh und hharaam
ist.
Es ist hharaam, Aas zu essen,
d.h. Fleisch von einem Tier, welches von selbst verendet ist. Gleicherweise ist
das Fleisch, welches von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, hharaam, außer
jenes der Leute des Buches (eines Juden oder Christen, wenn er die richtige
Schlachtmethode verwendet und dies im Namen Allah
’s tut). (Dabei ist es wichtig, daß der
Christ oder Jude die Islamische Schlachtmethode verwendet. Das Fleisch eines
Tieres, welches von ihm nicht in Islamischer Weise geschlachtet wurde, sondern
z.B. durch Elektroschock, ist genauso hharaam wie das Geschlachtete von einem
Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres,
welches von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachtet wurde, der es
absichtlich unterlassen hat "bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B. "Im Namen
Gottes","Jehova" oder "Jahwe", nicht jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und
des heiligen Geistes", da dies Schirk ist) zu sprechen, ist hharaam. Wenn jedoch
ein Muslim darauf vergißt, "bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imaam Abu
Hanifa (und Imaam Shafei) das Fleisch Hhhalaal. Gemäß Imaam Malik ist dieses
Fleisch hharaam.
BEISPIEL: Das Fleisch eines fleischfressenden Vierfüßers, eines Raubvogels,
einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers), eines Fuchses, Elefanten, zahmen
Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der Erde fortbewegenden Tiere (wie
Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (sowohl der
auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten) und der Tiere, welche sich von
unreinen Dingen ernähren ist hharaam.
Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen und aus nadschasah ernähren ist
makruh . Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen, Hasen und anderen kleinen
Tieren ernähren ist Hhhalaal. Pferdefleisch ist gemäß den Imaamen Shafei, Malik
und Hanbal Hhhalaal. Nach Imaam Abu Hanifa ist Pferdefleisch makruh.
Alle Arten der Meerestiere außer Fisch sind gemäß Imaam Abu Hanifa hharaam (ob
daher ein Hanafii Muslim Shrimps essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob
Shrimps Fische sind oder nicht. Die Imaame Malik, Shafei und Ahmad waren der
Meinung, daß das Fleisch aller Schalentiere Hhhalaal ist. Jüngere Hanafii
Gelehrte wie maulaana Abdu1 Hayy von Lucknow und maulaana Ashraf Ali Thanwi sind
der Meinung, daß Shrimps gegessen werden dürfen. Und Allah
weiß es am besten).
Der Fisch, der tot auf dem
Wasser treibend gefunden wird, darf gemäß Imaam Abu Hanifa gegessen werden.
Es ist nicht erforderlich, für Fische die Islamische Schlachtmethode (dhabah)
anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen wurden
Hhhalaal.)
BEISPIEL: Es ist farḍt, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die
Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um
ßaum zu erleichtern und lange in ßalaah zu stehen. Es ist Sunnahh, sich den Bauch
halbvoll zu füllen, obwohl es mubaah ist, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn
man sich mit niyyah für Dschihaad oder um Islamisches Wissen zu erlangen, voll
anißt, dann ist dies mustahabb. Es ist hharaam weiterzuessen, wenn der Bauch
voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, daß man sich für ßaum
vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.
BEISPIEL: Im Zustand von makhmasah (wenn man zu verdursten droht oder der
Hungertod unausweichlich scheint) darf man, wenn keine Hhhalaal Nahrung zur
Verfügung steht, Zuflucht bei hharaam Nahrung und Getränk suchen, welches unter
diesen Umständen Hhhalaal wird. Bei Imaam Abu Hanifa wird dies sogar farḍt (um
das Leben zu bewahren). Wenn man sich in makhmasah entscheidet, nichts außer
Hhhalaal Nahrung zu sich zu nehmen, obwohl hharaam Nahrung zur Verfügung steht
und dann daher stirbt, so stirbt man als Übeltäter.
Gemäß Imaam Abu Hanifa darf eine Person in makhmasah nur so viel hharaam Nahrung
zu sich nehmen, um überleben zu können und nicht mehr.
Sollte sich jemand in diesem Zustand des Vermögens einer anderen Person
bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren, mit dem Vorsatz, dem Eigentümer
alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt (selbst wenn der Eigentümer davon
nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon abzustehen und dann stirbt, so
stirbt er nicht als Übeltäter.
BEISPIEL: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu nehmen ist erlaubt, aber
nicht wadschib. Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt,
so stirbt er nicht als Übeltäter.
BEISPIEL: Die Konsumation
verschiedener Früchte und anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist
dabei nicht gestattet.
BEISPIEL: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen ist hharaam (d.h. der
direkte Gebrauch ist hharaam. Aus einem goldenen Pokal zu trinken ist also
hharaam. Aus einem Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt
wurde, ist daher nicht hharaam. Der Gebrauch goldener und silberner
Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist Hhhalaal. Ebenso ist der Gebrauch
kristallener Gegenstände Hhhalaal).
BEISPIEL: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben gemacht wurde, fermentiert
hat und berauschend ist, ist Najas (unrein) im Grade der ghalitdha nadschasah
(schwer unrein) und absolut hharaam. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit),
ist ein Kaafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen
berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imaam
Abu Hanifa hharaam. Ein Tropfen dieser Getränke ist Najas im Grade von Khafifa
nadschasah (leichte Unreinheit).
Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, hat gesagt, daß alles was
in Mengen genossen berauscht, hharaam ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist
alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als
auch hharaam.
BEISPIEL: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel)
zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine
Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist hharaam. Sich einer Medizin zu
bedienen, in welcher Alkohol Bestanḍeil ist, wird nur Hhhalaal, wenn kein
Substitut dafür gefunden werden kann.)
BEISPIEL: Es ist Sunnahh beim Essen und Trinken zuerst "bismillah" (im Namen
Allah’s) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al hamdulillah" (Lob sei Allah) zu
sagen. Es ist Sunnahh, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich
den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunnahh, das Glas in drei
Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "bismillah" und am Ende "Al
hamdulillah" zu sagen.)
BEISPIEL: Es ist hharaam, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen
Politikern oder Leuten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor
Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, daß der Großteil des
Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche Hhhalaal sind, kann die
Einladung oder das Geschenk angenommen werden.
|