7.1

 

Nahrung

 

 

Es ist hharaam, das Fleisch eines verendeten Tieres zu essen; das heißt: jedes Tier, das von selbst gestorben ist.
Ebenso ist das Fleisch eines Tieres, das von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, hharaam — außer er gehört zu den Leuten der Schrift (ein Christ oder Jude), wenn er die richtige Schlachtmethode anwendet und den Namen Allahs nennt.
(Das Wichtige hierbei ist, dass der Christ oder Jude die islamische Schlachtmethode anwenden muss.
Das Fleisch eines Tieres, das von einem Christen auf nicht‑islamische Weise geschlachtet wurde — etwa durch Elektroschock — ist genauso hharaam wie das eines Feueranbeters, Götzendieners oder Atheisten.)

„Das Fleisch eines von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachteten Tieres, der absichtlich das Bismillāh (oder sein Äquivalent wie ‚im Namen Gottes‘, ‚Jehova‘ oder ‚Yahweh‘ — jedoch nicht ‚im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes‘, da dies Schirk ist) unterlässt, ist ebenfalls hharaam.
Wenn jedoch ein Muslim das Bismillāh aus Vergesslichkeit unterlässt, dann ist das Fleisch nach Imaam Abuu Hhaniifah (und Imaam Schaafi'ii) ḥalāl.
Nach Imaam Maalik ist es hharaam.“

📘 Übersetzung (weiter)
„Masāʾil: Das Fleisch fleischfressender Vierbeiner, Raubvögel, Hyänen (oder jedes Aasfressers), Füchse, Elefanten, domestizierter Esel, Maultiere, der kriechenden Tiere der Erde (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen usw.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (ob an Land oder im Meer lebend) sowie von Tieren, die ihre Kraft aus dem Fressen unreiner Dinge beziehen — all dieses Fleisch ist hharaam.“

„Das Fleisch jener Krähenart, die sich von Körnern und Najāsah ernährt, ist makrūh.“

„Pferdefleisch ist nach den Imaamen Schaafi'ii, Maalik und Aḥmad ibn Ḥanbal ḥalāl.
Nach Imaam Abuu Hhaniifah ist Pferdefleisch makrūh.“

 

Das Fleisch jener Krähenart, die sich von Körnern ernährt, sowie das Fleisch des Kaninchens und anderer Landtiere ist ḥalāl.

Alle Arten von Meerestieren außer Fischen sind nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam.
(Die Frage, ob ein Ḥanafī Garnelen essen darf, hängt davon ab, ob Garnelen als Fische gelten oder nicht.
Dies deshalb, weil Abuu Hhaniifah die Sunnahh so verstanden hat, dass nur der Verzehr von Fischen erlaubt ist.
Da die Garnele technisch ein Krustentier ist, ist es die Meinung von Muftī Wali Ḥasan vom Dār al‑Iftāʾ in ʿAllāmah Bannūrī Town, Karatschi, dass der vorsichtige Ḥanafī Garnelen nicht essen sollte — außer zu medizinischen Zwecken.)

„Die Imaame Maalik, Schaafi'ii und Aḥmad waren jedoch alle der Meinung, dass das Fleisch von Schalentieren, wie Garnelen, ḥalāl ist.
Mit allem Respekt vor der Meinung von Muftī Wali Ḥasan möchte ich darauf hinweisen, dass die frühen hanafitischen Gelehrten zu der Frage der Garnelen schweigen.
Zwei spätere Ḥanafīs jedoch, die darüber geschrieben haben — Maulānā ʿAbd al‑Ḥayy von Lucknow und Ḥaḍrat Maulānā Aschraf ʿAlī Thānwī — sind beide der Meinung, dass Garnelen gegessen werden dürfen.
Schließlich wurde ein Fatwaa in diesem Sinne von den Muftis des Dār al‑ʿUlūm Deoband erlassen.
Und Allah weiß es am besten.“
„Das Fleisch eines Fisches, der im Wasser gestorben ist und treibend an der Oberfläche gefunden wird, ist nach Imaam Abuu Hhaniifah hharaam.

Es ist nicht notwendig, bei Fischen Zabḥ (die islamische Schlachtmethode) anzuwenden.
(Aus diesem Grund ist Fisch, der von Nicht‑Muslimen gefangen wurde, ḥalāl.)

The flesh of a fish which has died in the water and is found
floating on the surface is Haraam according to the Imaam *bu
Hanifa.
It is not necessary to make Zabah (the proper Islamic method
of slaughter) of fish. (For this reason fish caught by non-muslims
are Halaal.)
MASALAH : It is Farz to take as much food as is necessary to
maintain good health. ■ It is Mustahabb to take as much as will
facilitate Saum and standing long in Salaat. It is Sunnaht to fill only
half the stomach, though it is Mubah to fill the whole stomach,
If the stomach is filled with the Niiyyah of preparing for Jihad or
seeking knowledge of Islam, then that will be Mustahabb.
it is Haraam to eat more when the stomach is full (or when it seems
likely that to eat or drink anything more will lead to a stomach ache
or indigestion), except that it be with the intention of preparing for a
Saum or out of regard for a guest.

„Masʾalah: Im Zustand von makhmaṣah (Hunger oder Durst in einem solchen Ausmaß, dass der Tod unausweichlich erscheint), wenn keine ḥalāle Nahrung oder kein ḥalāles Getränk verfügbar ist, darf auf hharaame Nahrung oder Getränke zurückgegriffen werden — diese werden unter diesen Umständen ḥalāl und sind nach Imaam Abuu Hhaniifah sogar farḍ (zur Erhaltung des Lebens).
Daher: Eine Person, die im Zustand von makhmaṣah die verfügbare, aber normalerweise hharaame Nahrung nicht isst und infolge dieser Entscheidung stirbt, wird den Tod eines Übeltäters sterben.“
Nach Imaam Abuu Hhaniifah darf eine Person in einem solchen Zustand (von makhmaṣah) nur so viel von der normalerweise hharaamen Nahrung oder dem Getränk zu sich nehmen, wie notwendig ist, um ihr Leben zu retten — und nicht mehr.“

„Wenn jemand in einem solchen Zustand (von makhmaṣah), um sein eigenes Leben zu retten, vom Besitz eines anderen nimmt — mit der Absicht, dem Eigentümer später zurückzuzahlen — dann ist dies ebenfalls erlaubt (auch wenn der Eigentümer nichts davon weiß).
Wenn er jedoch vorsichtig sein möchte (und davon absieht, frembes Eigentum zu nehmen) und dann stirbt, wird sein Tod nicht der eines Übeltäters sein.“

Masʾalah: Die Einnahme von Medikamenten während einer Krankheit ist erlaubt, aber nicht farḍ.
Wenn jemand sich entscheidet, keine Medikamente zu nehmen, und dann stirbt, wird er nicht als Übeltäter sterben.“

„Masʾalah: Der Verzehr verschiedener Arten von Früchten und anderer Köstlichkeiten ist erlaubt.
Übermaß in diesen Dingen ist jedoch nicht erlaubt.“
„Masʾalah: Die Verwendung von Gold- oder Silbergefäßen ist hharaam.
(Verboten ist der direkte Gebrauch dieser Dinge.
So ist es hharaam, aus einem goldenen Becher zu trinken.
Aber es ist nicht hharaam, aus einem Glasbecher zu trinken, nachdem man ihn aus einem goldenen Krug gefüllt hat.)
Die Verwendung von Schreibfedern, Tintenfässern, Surma‑Stäbchen und ‑Behältern sowie Spiegeln aus Gold oder Silber ist ḥalāl.
Ebenso ist die Verwendung von Gefäßen aus Kristall oder Achat erlaubt.“
Die Verwendung von Gefäßen, in die Silber eingearbeitet wurde, ist ḥalāl — unter der Bedingung, dass das Silber nicht an Stellen eingearbeitet ist, die gewöhnlich mit den Händen oder dem Mund in Berührung kommen.“
Masʾalah: Traubenwein, hergestellt aus unbehandeltem Traubensaft, der vergoren ist und berauscht, ist naǧas (unrein) im Grad der naǧāsat ġalīẓah (grobe Unreinheit) und absolut hharaam.
Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kāfir.
(Mit anderen Worten: Da dies eine Angelegenheit ist, die im Qurʾān Majīd mit voller Klarheit erwähnt wird, bedeutet ihre Leugnung im Wesentlichen die Leugnung des Qurʾān — was ein Akt des Kufr ist.)“

„Dattelwein, Rosinen‑ (oder Korinthen‑) Wein, Feigenwein und Ähnliches, sowie berauschende Getränke aus Honig, Weizen, Mais, Gerste, Hopfen usw. sind nach Imaam Muhhammad alle hharaam.
Ein Tropfen dieser Flüssigkeiten ist naǧas im Grad der naǧāsat ḫafīfah (leichte Unreinheit).“

 

 


 

Außer dass der Muslim die Säulen des Islam beachtet, ist es wesentlich, dass er Kenntnis darüber besitzt, was hharaam, makruh und zweifelhaft ist; und sich darüber hinaus von dem abwendet, was zweifelhaft ist und mit nichts in Berührung kommt, was makruh und hharaam ist.  

  

Es ist hharaam, Aas zu essen, d.h. Fleisch von einem Tier, welches von selbst verendet ist. Gleicherweise ist das Fleisch, welches von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, hharaam, außer jenes der Leute des Buches (eines Juden oder Christen, wenn er die richtige Schlachtmethode verwendet und dies im Namen Allah ’s tut). (Dabei ist es wichtig, daß der Christ oder Jude die Islamische Schlachtmethode verwendet. Das Fleisch eines Tieres, welches von ihm nicht in Islamischer Weise geschlachtet wurde, sondern z.B. durch Elektroschock, ist genauso hharaam wie das Geschlachtete von einem Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres, welches von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachtet wurde, der es absichtlich unterlassen hat "bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B. "Im Namen Gottes","Jehova" oder "Jahwe", nicht jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", da dies Schirk ist) zu sprechen, ist hharaam. Wenn jedoch ein Muslim darauf vergißt, "bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imaam Abu Hanifa (und Imaam Shafei) das Fleisch Hhhalaal. Gemäß Imaam Malik ist dieses Fleisch hharaam.  

 

BEISPIEL: Das Fleisch eines fleischfressenden Vierfüßers, eines Raubvogels, einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers), eines Fuchses, Elefanten, zahmen Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der Erde fortbewegenden Tiere (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (sowohl der auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten) und der Tiere, welche sich von unreinen Dingen ernähren ist hharaam.  

 

Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen und aus nadschasah ernähren ist makruh . Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen, Hasen und anderen kleinen Tieren ernähren ist Hhhalaal.  Pferdefleisch ist gemäß den Imaamen Shafei, Malik und Hanbal Hhhalaal. Nach Imaam Abu Hanifa ist Pferdefleisch makruh.  

 

Alle Arten der Meerestiere außer Fisch sind gemäß Imaam Abu Hanifa hharaam (ob daher ein Hanafii Muslim Shrimps essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob Shrimps Fische sind oder nicht. Die Imaame Malik, Shafei und Ahmad waren der Meinung, daß das Fleisch aller Schalentiere Hhhalaal ist. Jüngere Hanafii Gelehrte wie maulaana Abdu1 Hayy von Lucknow und maulaana Ashraf Ali Thanwi sind der Meinung, daß Shrimps gegessen werden dürfen. Und Allah weiß es am besten).  

 

Der Fisch, der tot auf dem Wasser treibend gefunden wird, darf gemäß Imaam Abu Hanifa gegessen werden.  

 

Es ist nicht erforderlich, für Fische die Islamische Schlachtmethode (dhabah) anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen wurden Hhhalaal.)  

 

BEISPIEL: Es ist farḍt, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um ßaum zu erleichtern und lange in ßalaah zu stehen. Es ist Sunnahh, sich den Bauch halbvoll zu füllen, obwohl es mubaah ist, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn man sich mit niyyah für Dschihaad oder um Islamisches Wissen zu erlangen, voll anißt, dann ist dies mustahabb. Es ist hharaam weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, daß man sich für ßaum vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.  

 

BEISPIEL: Im Zustand von makhmasah (wenn man zu verdursten droht oder der Hungertod unausweichlich scheint) darf man, wenn keine Hhhalaal Nahrung zur Verfügung steht, Zuflucht bei hharaam Nahrung und Getränk suchen, welches unter diesen Umständen Hhhalaal wird. Bei Imaam Abu Hanifa wird dies sogar farḍt (um das Leben zu bewahren). Wenn man sich in makhmasah entscheidet, nichts außer Hhhalaal Nahrung zu sich zu nehmen, obwohl hharaam Nahrung zur Verfügung steht und dann daher stirbt, so stirbt man als Übeltäter.  

 

Gemäß Imaam Abu Hanifa darf eine Person in makhmasah nur so viel hharaam Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können und nicht mehr.  

 

Sollte sich jemand in diesem Zustand des Vermögens einer anderen Person bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren, mit dem Vorsatz, dem Eigentümer alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt (selbst wenn der Eigentümer davon nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon abzustehen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.  

 

BEISPIEL: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu nehmen ist erlaubt, aber nicht wadschib. Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.  

BEISPIEL: Die Konsumation verschiedener Früchte und anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist dabei nicht gestattet.  

 

BEISPIEL: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen ist hharaam (d.h. der direkte Gebrauch ist hharaam. Aus einem goldenen Pokal zu trinken ist also hharaam. Aus einem Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt wurde, ist daher nicht hharaam. Der Gebrauch goldener und silberner Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist Hhhalaal. Ebenso ist der Gebrauch kristallener Gegenstände Hhhalaal).  

 

BEISPIEL: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben gemacht wurde, fermentiert hat und berauschend ist, ist Najas (unrein) im Grade der ghalitdha nadschasah (schwer unrein) und absolut hharaam. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kaafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imaam Abu Hanifa hharaam. Ein Tropfen dieser Getränke ist Najas im Grade von Khafifa nadschasah (leichte Unreinheit).  

 

Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, hat gesagt, daß alles was in Mengen genossen berauscht, hharaam ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als auch hharaam.  

 

BEISPIEL: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist hharaam. Sich einer Medizin zu bedienen, in welcher Alkohol Bestanḍeil ist, wird nur Hhhalaal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.)  

 

BEISPIEL: Es ist Sunnahh beim Essen und Trinken zuerst "bismillah" (im Namen Allah’s) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al hamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen. Es ist Sunnahh, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunnahh, das Glas in drei Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "bismillah" und am Ende "Al hamdulillah" zu sagen.)  

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen Politikern oder Leuten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, daß der Großteil des Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche Hhhalaal sind, kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.