7.3

 

Private Angelegenheiten

 

„Masʾalah: Es ist hharaam, Analverkehr zu haben, und Geschlechtsverkehr während der Zeit des Ḥaiḍ zu haben.“

„Masʾalah: Alle homosexuellen Handlungen sind hharaam.
Dies zu leugnen ist Kufr.“

„Masʾalah: Es ist hharaam, eine andere Person als den eigenen Ehepartner mit Lust anzusehen.
Ebenso ist es hharaam, eine Aǧnabiyya mit lüsterner Absicht zu berühren oder jemandem unanständige Gesten zu machen.“

„Masʾalah: Es ist hharaam, die Schamteile (ʿAwrah) einer anderen Person anzusehen, außer wenn es absolut notwendig ist.
Menschen wie Ärzte und Krankenschwestern dürfen so viel ansehen, wie nötig ist — und nicht mehr.“

„Masʾalah: Ein Mann darf einem anderen Mann alles außer seiner ʿAwrah zeigen.
Die männliche ʿAwrah reicht von unterhalb des Nabels bis unterhalb des Knies.
(Nach den meisten anderen Imaamen und nach Imaam Ṭaḥāwī unter den frühen Ḥanafīs gehören die Knie und die unteren Teile der Oberschenkel nicht zur ʿAwrah.)“

„Masʾalah: Eine Frau darf einer anderen Frau keinen Teil ihres Körpers zwischen Nabel und Knie zeigen.
Sie darf jedoch die anderen Körperteile einer Frau sehen.
Eine Frau darf — ohne Lust — einen Mann ansehen, der alles außer seiner ʿAwrah entblößt hat.“

„Masʾalah: Ein Mann darf eine Aǧnabiyya‑Frau nicht ansehen, außer um ihre Hände und ihr Gesicht zu sehen (nicht ihr Haar).
Dies unter der Bedingung, dass er ohne Lust schaut; andernfalls darf er sie überhaupt nicht ansehen.“

Der folgende Vers wurde im Qurʾān Majīd offenbart (an‑Nūr: 30):

‚Sprich zu den gläubigen Männern, dass sie ihre Blicke senken und ihre Schamteile hüten; das ist reiner für sie.
Allah ist wohlbewusst über das, was sie tun.
Und sprich zu den gläubigen Frauen, dass sie ihre Blicke senken und ihre Schamteile hüten.‘“

„Ein Ḥadīṯ berichtet, dass derjenige, der eine Aǧnabiyya mit Lust ansieht, am Tag des Gerichts geschmolzenes Blei in seine Augen gegossen bekommen wird.“

📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Es ist erlaubt, den gesamten Körper des eigenen Ehepartners anzusehen.
Ein Mann darf — solange er frei von Lust ist — den Kopf, das Gesicht, die Arme und die Schienbeine einer weiblichen Verwandten berühren oder ansehen.
Er darf jedoch ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder ihre Oberschenkel nicht ansehen (und auch nicht berühren).“

„Masʾalah: Es ist erlaubt, sogar mit Lust, die Person anzusehen, die man zu heiraten beabsichtigt.
Ebenso darf ein Zeuge in rechtlich relevanten Angelegenheiten eine Aǧnabiyya ansehen.“

„Masʾalah: Geburtenkontrolle durch coitus interruptus ist nur erlaubt, wenn die Ehefrau ihre Zustimmung gibt.“

„Masʾalah: Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm — sagte:
‚Die Besten unter euch sind diejenigen, die am besten zu ihren Frauen und Familien sind.‘“

 

 


 

BEISPIEL: Es ist hharaam, analen Geschlechtsverkehr; und Geschlechtsverkehr während haid zu pflegen.

 

BEISPIEL: Alle homosexuellen Praktiken sind hharaam. Dies zu leugnen ist Kufr.

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, jemand anderen als den eigenen Ehepartner lustvoll anzusehen. Genauso ist es hharaam, eine AdschNabiyyah   lustvoll zu berühren oder jemandem obszöne Gesten zu bedeuten.

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, die privaten Teile (aurah) einer anderen Person zu betrachten, außer es ist absolut notwendig. Medizinisches Personal kann dies solange tun, wie es erforderlich ist, aber nicht länger.

 

BEISPIEL: Ein Mann kann einem anderen Mann alles bis auf seine aurah zeigen. Die männliche aurah erstreckt sich von unter dem Nabel bis unter die Knie (gemäß den meisten anderen Imaamen und dem Imaam Tahaawi unter den frühen Hanafiiten gehören die Knie und die untere Hälfte der Oberschenkel nicht zu der aurah).   

 

BEISPIEL: Eine Frau darf einer anderen Frau nichts von ihrem Körper vom Nabel an bis zu den Knien zeigen. Ihren übrigen Körper kann sie einer Frau zeigen. Eine Frau darf ohne Lust einen Mann betrachten, dessen aurah bedeckt ist.   

 

BEISPIEL: Ein Mann darf eine AdschNabiyyah nicht betrachten, außer um ihre Hände und ihr Gesicht (nicht ihr Haar) zu sehen. Dies unter der Bedingung, daß es ohne Lust geschieht, andernfalls darf er sie überhaupt nicht betrachten.   

 

Folgender ayah (Vers) wurde im Qur'aan Majid (erhabener Qur'aan) in surah An-Nur: 30 offenbart:   

"Sage den Gläubigen, daß sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen, dies ist reiner für sie. Allah ist der Dinge gewahr, die sie tun. Und sage den gläubigen Frauen, daß sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen."   

Ein hadiith berichtet, daß jemand, der eine AdschNabiyyah lüstern ansieht, am Tag des Gerichts geschmolzenes Blei in die Augen gegossen bekommt.   

 

BEISPIEL: Es ist gestattet, den ganzen Körper des eigenen Ehegefährten zu betrachten. Ein Mann darf Kopf, Gesicht, Arme und Schienbeine einer weiblichen Verwanḍen berühren oder ansehen, solange dies nicht lüstern geschieht. Er darf ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder Schenkel nicht sehen (geschweige denn berühren).   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, jemanden, den man zu heiraten beabsichtigt, auch lustvoll anzusehen. Auch der Zeuge wichtiger rechtlicher Angelegenheiten darf die AdschNabiyyah ansehen.   

 

BEISPIEL: Geburtenkontrolle durch "Coitus interruptus" ist nur erlaubt, wenn die Frau ihr Einver-ständnis dazu gibt.   

 

BEISPIEL: Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, hat gesagt: "Die besten unter euch sind die, welche ihre Frauen und Familien am besten behandeln."