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7.4
Verschiedenes
Masʾalah: Wettbewerbe im Bogenschießen, Pferderennen und Ähnlichem sind nach der
Scharīʿah erlaubt.
Bezüglich der Festlegung eines Preises für den Gewinner solcher Wettbewerbe
gelten folgende Regeln:“
„1. Wenn der Preis ausschließlich von einer Seite kommen soll
(zum Beispiel sagt einer der beiden Wettkämpfer zum anderen:
‚Wenn du mich besiegst, gebe ich dir dieses oder jenes;
aber wenn ich dich besiege, nehme ich nichts von dir‘),
dann ist dies erlaubt.“
„(Die Erlaubnis bezieht sich darauf, dass der Gewinner den vereinbarten Preis
annehmen darf.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass er automatisch sein Eigentum wird.
Wenn der Verlierer sich weigert, den Preis zu geben, und der Gewinner ihn vor
einen Qaaḍiibringt,
wird der Qaaḍiiden Verlierer nicht dazu verpflichten, den Preis auszuhändigen.
Natürlich: Wenn der Verlierer den Preis im Geist freundschaftlichen Wettbewerbs
geben möchte,
dann ist es ein Geschenk, und der Gewinner darf es als sein Eigentum behalten.)“
2. Wenn der Preis von einer der beiden Seiten kommen soll
(‚Wenn ich gewinne, gibst du mir den Preis; aber wenn du gewinnst, gebe ich dir
den Preis‘),
dann ist dies hharaam — außer eine dritte Person tritt hinzu und sagt:
‚Wenn einer von uns beiden vor den anderen beiden ins Ziel kommt, erhält er
so‑und‑so viel als Preis.‘“
„(Beispiel: Drei Personen vereinbaren, dass wenn Zaid gewinnt, ʿUmar und Ḫālid
ihm jeweils eine Rupie geben.
Wenn Zaid jedoch nicht Erster wird, erhält er nichts.
Derjenige von ʿUmar und Ḫālid, der hinter dem Gewinner zurückbleibt, gibt dem
Gewinner eine Rupie.)“
„Wenn zwei Personen gemeinsam den ersten Platz belegen (ʿUmar und Ḫālid),
dann muss die dritte Person (Zaid) nichts geben;
aber die beiden Gewinner müssen ihre Preise voneinander nehmen.“
„Auf diese Weise ist diese Art von Wettbewerb und Preisvergabe ḥalāl.
Der vereinbarte Preis wird jedoch nicht automatisch Eigentum des Gewinners (wie
bereits erwähnt).
Daher hat er kein Recht, ihn zu nehmen, ohne dass der Verlierer ihn tatsächlich
überreicht.“
„3. In gleicher Weise darf ein Amīr (oder irgendein unbeteiligter Dritter) einer
Gruppe seiner Soldaten (oder irgendeiner Gruppe von Wettkämpfern) sagen, dass
derjenige von ihnen, der zuerst das Ziel erreicht (in einem bestimmten
Wettbewerb), von ihm einen bestimmten Preis erhält.“
Masʾalah: Zwei Studenten, die über eine Frage unterschiedlicher Meinung sind,
dürfen einen Preis für denjenigen festlegen, der recht hat.
(Zum Beispiel sagt Zaid zu ʿUmar: ‚Wenn deine Antwort richtig ist, gebe ich dir
so und so viele Rupien; aber wenn meine richtig ist, nehme ich nichts von dir.‘)
Dann wird derjenige, dessen Antwort sich als richtig erweist, entweder den Preis
gewinnen oder von seiner Verpflichtung, ihn zu geben, befreit sein.“
„Masʾalah: Das Walīmah‑Essen nach der Eheschließung (bis zu sieben Tage danach)
ist Sunnahh.
Wer eine Einladung erhält, sollte sie annehmen.
Wenn er ohne triftigen Grund nicht teilnimmt, handelt er falsch.“
Masʾalah: Es ist unangebracht (außer wenn vorher eine entsprechende Vereinbarung
getroffen wurde), Speisen von einem Einladungsessen mit nach Hause zu nehmen.
Man sollte solche Speisen auch nicht ohne Erlaubnis des Gastgebers einem Bettler
geben.“
Wenn eine Person weiß, dass es beim Walīmah lose Gespräche und Musik geben wird,
soll sie die Einladung nicht annehmen.
Wenn sie es jedoch nicht wusste und dann ankommt und solche Dinge vorfindet,
soll sie entweder versuchen, sie zu beenden — sofern sie dies tun kann, ohne
Unfrieden zu stiften — oder ihr Essen still zu Ende essen.
Wenn diese Person jedoch eine religiöse Persönlichkeit, ein Lehrer oder ein
Maulānā ist, soll sie leise weggehen.“
„Masʾalah: Musik ist hharaam, da sie von der Religion ablenkt und die niederen
Triebe anregt.
Bezüglich jener Person jedoch, auf die dies nicht zutrifft — wie etwa ein Sufi,
der seine Leidenschaften unter Kontrolle hat und nur durch die Liebe zum
Allmächtigen bewegt wird — für ihn besteht die Erlaubnis, einem Mann ähnlicher
Beherrschung und spiritueller Reife zuzuhören, wenn dieser gereimte Sprache in
rhythmischer Weise vorträgt.
Dies wird für solche Personen keine Ablenkung vom Gedenken Allahs sein, sondern
im Gegenteil die Liebe zu Allah in ihnen entfachen.
Einem solchen Menschen kann Musik nicht verboten werden.“
„Der Imaam des Sufismus, Schaich Bahāʾ ud‑Dīn Naqschband — möge Allah mit ihm
zufrieden sein — sagte:
‚Weder ist dies etwas, das ich selbst praktiziere, da es nicht im Qurʾān oder in
der Sunnahh befohlen ist,
noch ist es etwas, das ich verwerfe.‘“
„Musikinstrumente gelten allgemein als hharaam —
ausgenommen die Kriegstrommel und die Trommel, die zur Ankündigung von
Hochzeiten verwendet wird.“
„Masʾalah: Poesie ist rhythmische Sprache.
Was darin gut ist, ist gut; und was darin schlecht ist, ist schlecht.“
Masʾalah: Heuchelei und affektiertes Verhalten in der Anbetung haben die
Wirkung, den Wert der Anbetung zunichtezumachen, und sind darüber hinaus eine
Verfehlung.
Mit anderen Worten: Wer eine gottesdienstliche Handlung verrichtet, damit die
Menschen ihn sehen oder hören, wird für diese Handlung keine Belohnung von Allah
erhalten.“
„(Wenn es sich um eine Farḍ‑Handlung handelt, die er auf diese Weise verrichtet,
erhält er nicht mehr als die Anrechnung, seine Farḍ‑Pflicht erfüllt zu haben —
aber er muss sie dennoch verrichten.
Wenn eine Person weiß, dass ihre Anbetung mangelhaft ist, wird sie im
Allgemeinen versuchen, etwas dagegen zu tun.)
Rasuulullaah — Allahs Frieden und Segen seien auf ihm — nannte dieses Verhalten
eine kleine Form des Schirk.“
„Masʾalah: Gheebat (üble Nachrede oder das Finden von Fehlern bei jemandem in
seiner Abwesenheit), selbst wenn es wahr ist, ist hharaam — ganz gleich, ob es
seine religiöse Praxis betrifft, sein Aussehen, seinen Charakter oder
irgendetwas anderes.
Gheebat über einen Tyrannen jedoch gilt nicht als Gheebat.“
Es gibt keine Gheebat, außer dass sie sich auf eine bestimmte Person bezieht.
Schlecht über die Bewohner einer bestimmten Stadt zu sprechen, ist keine Gheebat.“
Masʾalah: Namīmah — also jemandem mitzuteilen, was ein anderer Unangenehmes über
ihn gesagt hat, sodass die Beziehung zwischen den beiden belastet wird — ist
hharaam.“
Masʾalah: Es ist hharaam, gegenüber einem Muslim beleidigende Sprache zu verwenden
(ihn zu verfluchen oder anzuschreien).
Ebenso sind beleidigende Gesten mit der Hand, dem Kopf, den Augen usw. hharaam.
Jemandem ins Gesicht zu grinsen, in einer Weise, die darauf abzielt, ihn zu
erniedrigen, ist ebenfalls hharaam.“
Rasuulullaah — der Friede und die Segnungen Allahs seien auf ihm — lehrte, dass
die Unantastbarkeit des Vermögens und der Ehre eines Muslims wie die
Unantastbarkeit seines Blutes ist.“
Rasuulullaah — der Friede und die Segnungen Allahs seien auf ihm — sagte einst zur
Kaʿbah:
‚Der Allmächtige hat dir ein großes Maß an Heiligkeit verliehen!
Doch die Heiligkeit eines Muslims — seines Blutes, seines Vermögens und seiner
Ehre — ist weit größer als das, was du besitzt.‘“
MASALAH It is Haraam to speak falsely except that one do so to
affect a reconciliation between muslims, to please a spouse, or to
ward off a tyrant's wrath. (The Imaam Tirmizi related a Hhadiith in his
"Jami” on the authority of Hazrat Asmaa, may Allah be well pleased
with her, that Rasulullah, peace be upon him, said. "Falsehood is
Halaal in three cases only; that of a man who lies to please his wife,
that of a man who lies in war, and that of a man who lies to two
muslims in order to reconcile them". In explanation of the first case
the Imaam ^awawi writes in his commentary on the “Ssahhihh” of the
Imaam Muslim that a feigned declaration of love by either of the two
partners in marriage is permitted. The telling of outright lies, how
ever, in order to gain some kind of an advantage, or otherwise
accrue some benefit to oneself, is Haraam both inside and outside of
marriage. In explanation of the second case it is written that a lie
may be told if it will contribute to the defeat of the enemy. Shaykh
Saadi has given an interesting example of the third case in the
I
The Essential Hanafi Handbook of Fiqh
163
opening pages of his "Gulistan . The important thing to remember
here is that these cases are the exception and not the rule. As such
they should be approached with extreme caution ) In such cases an
equivocal statement is better than an outright He. (An equivocal
statement is one which is capable of more than one interpretation.
Forexample, when Hazrat Abu Bakr, may Allah be well pleased with
him, was asked who was ahead of him by the unbelieving Quraish
on thenight of the Hijra, he replied,'The man who is shewing me
the way.')' The use of equivocal language, however, is Aakruh when
there is no real need for it.
MASAL4H : Spying on a muslim in order to find out his faults is
Haraam. Furthermore, the worst kinds of falsehood are false
testimony and false oaths when they lead to the separation of a
muslim from his wealth. Such falsehood, according to the Almighty,
is the same as Shirk.
„Und meidet den Gräuel der Götzen, und meidet das Reden der Falschheit — als
Menschen, die den geraden Weg gehen, nicht als Muschrikīn.“
(Sūrat al‑Ḥaǧǧ, Vers 30)
„Masʾalah: Sowohl derjenige, der eine Bestechung gibt, als auch derjenige, der
sie annimmt, wird in die Ǧahannam gehen.
(Bestechung ist eine Kabīrah; und die Begehung einer Kabīrah, wenn ihr keine
aufrichtige Reue folgt, kann — wenn der Allmächtige es will — zur zeitweiligen
Bestrafung des Muslims in der Ǧahannam führen.)
Bestechung ist nur erlaubt (wenn alles andere versagt hat) in Fällen, in denen
körperlicher Schaden verhindert werden kann.“
„Masʾalah: Jeder, der Rechtsurteile entgegen dem gibt, was im Buch Allahs steht,
ist ein Kāfir.
‚Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat — sie sind die
Ungläubigen.‘ (6:30)“
„Die Imaame Abū Dāwūd und Ibn Māǧah überlieferten in ihren Ḥadīṯ‑Sammlungen, dass
Rasuulullaah — der Friede und die Segnungen Allahs seien auf ihm — sagte:
‚Es gibt drei Arten von Qāḍī:
Einer wird ins Paradies gehen, und zwei werden ins Feuer gehen.
Derjenige, der ins Paradies geht, ist der Qāḍī, der die Wahrheit kennt und seine
Urteile darauf gründet.
Ein voreingenommener Qāḍī, der die Wahrheit kennt, aber tyrannisch urteilt, wird
in die Ǧahannam gehen.
Ein unwissender Qāḍī, der Urteile fällt, obwohl er nichts von der Scharīʿah
weiß, wird in die Ǧahannam gehen.‘“
„Masʾalah: Es ist wesentlich, dass alle Streitigkeiten und anderen rechtlichen
Angelegenheiten zwischen Muslimen durch Rückgriff auf die Scharīʿah und ihre
Vertreter (wie Qāḍīs, Muftīs und ʿUlamāʾ) gelöst werden.
Die Entscheidung der Scharīʿah ist vom Muslim ohne Groll anzunehmen.
Ekel oder Abneigung gegenüber einem Urteil der Scharīʿah zu empfinden, ist Kufr,
denn die Voraussetzung für ein solches Gefühl ist die Leugnung der Wahrheit der
Scharīʿah.
(In Abwesenheit von Scharīʿah‑Gerichten sollte ein Muftī oder Gelehrter
persönlich oder per Brief konsultiert werden.)“
„Masʾalah: Es ist hharaam, eingebildet oder eitel über sich selbst zu sein und
alle anderen für gering zu halten.
Der Allmächtige hat befohlen:
‚So haltet euch nicht selbst für rein.‘ (Sūrat an‑Naǧm: 32)
‚Doch Allah reinigt, wen Er will.‘ (Sūrat an‑Nūr: 21)
Wichtig ist, wie man endet (als Gläubiger zu sterben), und niemand weiß, wie er
enden wird.“
„Masʾalah: Das Prahlen mit der eigenen Abstammung ist hharaam, ebenso wie das
Streiten um Überlegenheit in Reichtum oder Ehre.
Es steht geschrieben:
‚Gewiss, der Ehrwürdigste von euch bei Allah ist der Gottesfürchtigste von
euch.‘
(Sūrat al‑Ḥuǧurāt: 13)“
Masʾalah: Spiele wie Schach, Backgammon und Würfelspiele sind hharaam.
(Imaam Schaafi'ii jedoch war der Meinung, dass insbesondere Schach erlaubt ist,
solange es nicht von der Erfüllung der Pflichten abhält oder die Gedanken und
Zeit übermäßig beansprucht.)
Solche Spiele zu spielen mit der Vereinbarung, dass der Gewinner einen
bestimmten Geldbetrag erhält, ist Glücksspiel — und hharaam — und eine Kabīrah.
Dies zu leugnen ist Kufr.
(Glücksspiel wird im Qurʾān ausdrücklich als hharaam erwähnt.)
Hahnenkämpfe und ähnliche Sportarten sind ebenfalls hharaam.“
„Masʾalah: Nach Imaam Abuu Hhaniifah ist es nicht erlaubt, Lohn für das Geben des
Adhān oder das Unterrichten des Qurʾān, des Fiqh oder irgendeines anderen
islamischen Faches zu nehmen.
Doch die Imaame Maalik, Schaafi'ii und Aḥmad ibn Ḥanbal waren der Meinung, dass dies
erlaubt ist.“
„In unserer Zeit lautet das Fatwaa (gegeben von den hanafitischen ʿUlamāʾ
angesichts des relativen Rückgangs des Interesses der Muslime an islamischer
Bildung), dass der Qurʾān und andere islamische Fächer gegen Lohn unterrichtet
werden dürfen.“
Masʾalah: Es ist hharaam, Lohn dafür zu nehmen, bei Beerdigungen zu klagen oder
Musik zu spielen.“
„Masʾalah: Qāḍīs, Muftīs, ʿUlamāʾ (Imaame der Masāǧid, Ḥuffāẓ des Qurʾān) und
Ġhāzīs sollen aus der Staatskasse der Muslime so viel erhalten, dass all ihre
legitimen Bedürfnisse gedeckt sind.
(In nicht‑muslimischen Ländern ist es die Verantwortung der muslimischen
Gemeinschaft, für die Bedürfnisse ihrer ʿUlamāʾ zu sorgen.)“
„Masʾalah: Eine Frau darf nicht reisen ohne ihren Ehemann oder einen männlichen
Mahram.
(Das Wort ‚reisen‘ bedeutet hier: eine Reise als Musāfir anzutreten.)“
„Masʾalah: Es ist hharaam, den Bart auf weniger als eine Länge zu kürzen, die mit
der Faust umfasst werden kann.
Es ist makrūh, weiße oder graue Haare aus dem Bart zu zupfen.
Es ist Sunnahh, den Bart wachsen zu lassen und den Schnurrbart, die Fingernägel,
die Achselhaare und die Schamhaare kurz zu halten.“
„Masʾalah: Ein Muslim sollte die Gesellschaft jener meiden, die regelmäßig in
Verbotenes verwickelt sind.
Wenn man sich nicht von solchen Menschen trennt, wird man ihr Partner in der
Strafe dieser Welt und der nächsten.“
„Masʾalah: Es ist mustahhabb — und in manchen Fällen wādschib — jemandem zu
danken und seine Wohltat in gleicher Weise zu erwidern.
Undankbarkeit oder das Leugnen einer Wohltat ist falsch.
Wer seinem Bruder gegenüber undankbar ist, ist seinem Herrn gegenüber
undankbar.“
„Masʾalah: Es ist mustahhabb, häufig Darūd über Rasuulullaah — Friede und Segen
Allahs seien auf ihm — zu sprechen.
Eine Versammlung, in der weder Ḏikr noch Darūd stattfindet, ist makrūh.
Am besten ist es, in der Gegenwart von ʿUlamāʾ und frommen Menschen zu sitzen.
Wenn dies nicht immer möglich ist, ist es besser, nicht zu viel zu sozialisieren
(außer mit engen Freunden und der Familie).“
„Masʾalah: Es ist hharaam, dass ein Mann eine Frau nachahmt (in Kleidung oder
Verhalten), dass eine Frau einen Mann nachahmt, und dass ein Muslim einen
Ungläubigen nachahmt.“
„Masʾalah: Es ist hharaam, ein Tier zu töten (ohne einen guten Grund), dessen
Fleisch ḥalāl ist, wenn es nicht gegessen (oder haltbar gemacht) werden soll.
Das Töten gefährlicher oder schädlicher Tiere ist erlaubt.“
„Der Punkt, den man im Auge behalten muss, ist, ob eine bestimmte Lehre einem
der grundlegenden Lehrsätze des Islams widerspricht oder einen solchen
Widerspruch impliziert.
Offensichtlich sollte man den Rat der ʿUlamāʾ suchen, wann immer man Zweifel
hat.“
„Masʾalah: Die Pflichten eines Muslims gegenüber einem anderen sind sechs:
ihn zu besuchen, wenn er krank ist
an seinem Begräbnis teilzunehmen
seine Einladung zum Essen anzunehmen
ihn mit dem Friedensgruß (Salām) zu grüßen
(Es ist wādschib, den Salām eines Muslims zu erwidern.)
ihn zu segnen, wenn er niest
ihm Gutes zu wünschen — in seiner Gegenwart und in seiner Abwesenheit.“**
„Masʾalah: Der Muslim muss für seinen Bruder lieben, was er für sich selbst
liebt,
und für seinen Bruder verabscheuen, was er für sich selbst verabscheut.“
„Masʾalah: Es gibt drei Arten von Kabīrah (schweren Sünden):
Die größte Kabīrah ist der Kufr.
Danach folgt das Festhalten an falschen Glaubenslehren.
(Es sollte hier darauf hingewiesen werden, dass das Festhalten an falschen
Glaubenslehren selbst entweder Kufr oder Nicht‑Kufr sein kann.
Zum Beispiel: Das Festhalten an der Lehre, dass Muhhammad — Friede sei auf ihm —
nicht der letzte Prophet Allahs war, wie sie von Ġhulām Aḥmad Qādiyānī, Elijah
Muhammad und dem Bāb der Bahāʾī‑Sekte vertreten wird, ist offensichtlich Kufr,
da diese Lehre den grundlegenden Lehren des Islams widerspricht.
Das Festhalten an der schiitischen Lehre von der Überlegenheit von Ḥaḍrat ʿAlī
über Ḥaḍrat Abū Bakr und Ḥaḍrat ʿUmar hingegen ist kein Kufr, da sie den
grundlegenden Lehren des Islams nicht widerspricht.
Sie ist jedoch nach sunnitischer Orthodoxie eine falsche Lehre;
doch es liegt sicherlich außerhalb des Rahmens dieses kleinen Buches, die Gründe
dafür im Detail darzulegen.)“
Der Punkt, den man im Auge behalten muss, ist, ob eine bestimmte Lehre einem der
grundlegenden Lehrsätze des Islams widerspricht oder einen solchen Widerspruch
impliziert.
Offensichtlich sollte man den Rat der ʿUlamāʾ suchen, wann immer man in einer
solchen Frage Zweifel hat.“
„2. Die Kabīrah, die die Rechte der Muslime betrifft.
Hierzu gehört jede Art von Ungerechtigkeit, die dem Vermögen, der Ehre oder der
Person eines Muslims zugefügt wird.
Der Allmächtige mag demjenigen vergeben, der Seine Rechte verletzt (wie das
Recht, auf bestimmte Weise und zu bestimmten Zeiten angebetet zu werden),
aber Er wird demjenigen nicht vergeben, der die Rechte Seiner Diener verletzt.“
„Imaam Baghawī überliefert auf die Autorität von Anas, dass Rasuulullaah — der
Friede und die Segnungen Allahs seien auf ihm — sagte:
‚Am Tag des Gerichts wird ein Rufer am Fuß des Thrones ausrufen:
O Ummah Muhammads!
Eure gläubigen Männer und Frauen sind vergeben.
Geht nun und regelt eure Angelegenheiten miteinander.‘“
📘 Übersetzung (weiter)
„3. Die Kabīrah, die ausschließlich die Rechte Allahs betrifft.
(Zum Beispiel das Unterlassen von Ṣalāh, Ḥaǧǧ oder Ssaum.)“
Masʾalah: Die folgende ist eine teilweise Liste der Kabīrah-Sünden, die in
authentischen Ḥadīthen erwähnt werden:
1. Schirk
2. Ungehorsam gegenüber den Eltern
3. Mord
4. Falsche Eide ablegen
5. Falsches Zeugnis geben
6. Den Ruf einer gläubigen Frau fälschlich schädigen
7. Das Vermögen eines Waisenkindes für den eigenen Gebrauch verwenden
8. Zinsen nehmen
9. Fahnenflucht vom Schlachtfeld
10. Zauberei ausüben
11. Ehebruch
12. Diebstahl
13. Straßenraub
14. Aufstand gegen eine gerechte Regierung“
Zu den größten Kabīrah, die im Ḥadīth erwähnt werden, gehört, dass jemand seine
eigenen Eltern verflucht.
Die Ṣaḥābah fragten ungläubig, wie jemand seine eigenen Eltern verfluchen könne.
Rasuulullaah — der Friede und die Segnungen Allahs seien auf ihm — antwortete:
‚Indem er die Eltern eines anderen verflucht;
so dass dieser dann im Gegenzug deine Eltern verflucht.‘“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Es ist hharaam, einen Übeltäter zu loben.
Im Ḥadīth steht, dass der Allmächtige über solche Menschen erzürnt ist
und dass der Thron (ʿArsch) bebt, wenn sie gelobt werden.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Wenn eine Person eine andere verflucht, die es nicht verdient,
verflucht zu werden,
dann fällt der Fluch auf denjenigen zurück, der ihn zuerst ausgesprochen hat.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Die Zeichen eines Heuchlers, wie sie in authentischen Ḥadīthen
erklärt werden, sind folgende:
Er spricht falsch,
er bricht Versprechen,
er verletzt anvertrautes Gut,
er verrät nach einem Treueeid,
und er benutzt beleidigende Sprache in Streitgesprächen.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Masʾalah: Eine Ṣaghīrah (kleine Sünde) für eine unbedeutende Sache zu halten
und dann darin fortzufahren, ist eine Kabīrah.
Eine Ṣaghīrah für ḥalāl zu erklären, ist Kufr.“
„Imaam Bukhārī überlieferte, dass Ḥaḍrat Anas — möge Allah mit ihm zufrieden sein
— sagte:
‚Ihr tut heute Dinge, die ihr für geringer haltet als ein Haar,
während wir zu Zeiten des Gesandten Allahs — Friede und Segen seien auf ihm —
diese gleichen Dinge als tödlich betrachteten.‘“
„Ein Wort zum Abschluss des Buches über Taqwā
Es ist sehr viel über die Scharīʿah geschrieben worden, und es gibt Bände über
Bände des Fiqh.
In diesen Seiten wurde versucht, dem einfachen Menschen die wesentlichen
Grundlagen des Fiqh darzustellen.
Alle weiteren Fragen sollten den ʿUlamāʾ vorgelegt werden.“
Du solltest erkennen — möge Allah dir Erfolg gewähren — dass es die Form von
Islām, Īmān und der Scharīʿah ist, die bis jetzt Gegenstand dieses Buches war.
Die Wirklichkeit oder Ḥaqīqat dieser Dinge sollte im Dienst der Sufis gesucht
werden.“
„Man sollte nicht annehmen, dass diese Ḥaqīqat in irgendeiner Weise der
Scharīʿah widerspricht, denn das wäre Unwissenheit und Kufr.
Im Gegenteil: All diese Dinge sind Teil der Scharīʿah.“
„Für die Person im Dienst der Sufis, die ihr Herz von allen emotionalen und
intellektuellen Bindungen an etwas anderes als Allah befreien kann,
die die niederen Aspekte ihrer Natur abwirft,
deren Seele Frieden erlangt
und die mit Reinheit ausgestattet wird —
für eine solche Person nimmt die Scharīʿah die weitere Bedeutung von Ḥaqīqat
an.“
„Das Ṣalāh dieser Person wird sie zu einer anderen Art von Beziehung zu Allah
führen,
und ihre zwei Rakʿāt werden an Verdienst die hunderttausend Rakʿāt eines anderen
übertreffen.
Dasselbe wird der Fall sein mit ihrem Ssaum, ihrer Ssadaqahh und ihren anderen
Akten der ʿIbādah.“
📘 Übersetzung (weiter)
„Rasuulullaah — der Friede und die Segnungen Allahs seien auf ihm — sagte:
‚Wenn du einen Berg aus Gold, so groß wie der Berg Uḥud, auf dem Weg Allahs
ausgeben würdest,
so würde es dennoch nicht dem Sāʿ oder halben Sāʿ Gerste entsprechen,
den ein Ṣaḥābī gegeben hat.‘“
„Das spirituelle Licht von Rasuulullaah — Friede und Segnungen Allahs seien auf
ihm — sollte in den Herzen der Sufis gesucht werden,
damit dieses Licht auch in deinem eigenen Herzen entzündet werde.
Wenn dies geschieht, wirst du durch deine eigenen Kräfte der Unterscheidung
alles Gute und Böse erkennen können.“
„Ein wahrer Sufi (Walī) ist eine Person, die — um den Qurʾān‑Ausdruck zu
verwenden — Allah achtet.
Im Ḥadīth wird ein Walī als jemand beschrieben, in dessen Gesellschaft die
Menschen zu Dhikrullāh bewegt werden.“
Mit anderen Worten: In seiner Gesellschaft wird deine Liebe zu dieser Welt
abnehmen,
während deine Liebe zu Allah (und zum Jenseits) zunehmen wird.
Und Allah weiß es am besten.“
„Es ist nicht möglich, dass jemand, der Allah nicht achtet, ein Walī ist.“
.....................................
„Engelgesichtige Teufel sind überall.
Jede dargebotene Hand ist eine weitere Falle.“
Hazrat ʿAzīzān Rāmitanī sagte:
.........................................
„Wenn du bei einem Shaykh sitzt und nichts in deinem Herzen spürst,
wenn die Liebe zu dieser Welt und ihrem Glanz nicht aus deinem Herzen weicht,
dann fliehe aus seiner Gesellschaft — verschwende keinen Augenblick.
Sonst wirst du niemals Wahrheit erkennen oder auch nur einen Hauch davon
kosten.“
BEISPIEL: Wettkämpfe im Bogenschießen, Pferderennen und ähnliches sind durch die
Schar'Iiah gestattet. Bezüglich der Aussetzung eines Preises für den Gewinner
dieser Wettkämpfe gelten folgende Regeln:
1. Kommt der Preis von nur
einem der teilhabenden Wettkämpfer, ist es gestattet ihn als Eigentum
anzunehmen (z.B. "Wenn du gewinnst, bekommst du - gewinne ich, brauchst du
nichts zu geben."Die Erlaubnis gilt hier für den Gewinner, den ausgesetzten
Preis annehmen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser automatisch
sein Eigentum wird. Sollte der Verlierer den Preis nicht bezahlen wollen,
kann er auch von einem Qadhi nicht dazu veranlasst werden. Wünscht der
Verlierer jedoch den Preis im Geiste eines freundschaftlichen Wettstreites,
sozusagen als Geschenk zu übergeben, hat der Gewinner das Recht, ihn in
seinen Besitz zu übernehmen.)
2. Kommt der Preis von einer der beiden Seiten ("Gewinne ich, gibst du -
gewinnst du, gebe ich") ist dies hharaam, außer es kommt eine dritte Person
dazu und sagt: "Wenn einer von uns vor den beiden anderen gewinnt, bekommt
er diesen Preis." (Drei Leute z.B. beschließen: Wenn Zaid gewinnt, bekommt
er von Umar und Iqbal je ein Geldstück. Wird Zaid nun nicht erster, bekommt
er nichts. Derjenige von Umar und Iqbal, der hinter dem Gewinner liegt, gibt
dem Gewinner ein Geldstück.) Wenn sich zwei Leute für den ersten Platz
verpflichten (Umar und Iqbal), dann hat die dritte Person (Zaid) nichts zu
geben, aber die zwei Gewinner haben ihre Preise voneinander zu nehmen. In
dieser Weise sind der Wettkampf und die Preisverteilung Hhhalaal. Trotzdem
wird der Preis nicht automatisch Eigentum des Gewinners. Dieser ist daher
nicht berechtigt, ihn ohne tatsächliche Übergabe durch den Verlierer an sich
zu nehmen.
3. In der gleichen Weise kann
ein Amiir (oder jeder Nichtteilnehmer) den Wettkämpfenden einen Preis für
den Sieg (bei einem bestimmten Wettkampf) in Aussicht stellen.
BEISPIEL: Zwei Schüler die über
eine Frage streiten, können einen Preis für den festsetzen, der recht behält
(z.B. Zaid sagt zu Umar: "Wenn du recht hast, gebe ich dir - wenn ich recht
habe, nehme ich nichts von dir"). Wessen Antwort sich als korrekt erweist,
bekommt (entweder) den Preis (oder ist von dem Zahlungsversprechen befreit).
BEISPIEL: W'aliima (Hochzeitsfestessen) ist bis sieben Tage nach der
Hochzeitszeremonie Sunnahh. Wer eine Einladung dazu bekommt, sollte sie annehmen.
Wenn man ohne guten Grund dem Essen fernbleibt, begeht man eine Übeltat.
BEISPIEL: Es ist ungehörig (außer es besteht ein Abkommen darüber) Essen einer
Einladung mit nach Hause zu nehmen. Einem Bettler sollte man solch ein Essen
nicht ohne die Einwilligung des Gastgebers überlassen.
Wenn man weiß, dass es beim W'aliima Essen freizügige Reden und Musik gibt, sollte
man die Einladung nicht annehmen. Wenn man davon jedoch nichts weiß und solches
dann dort vorfindet, sollte man entweder versuchen dem ein Ende zu machen, wenn
man dazu, ohne Unwillen zu erregen, in der Lage ist oder schweigend seine
Mahlzeit beenden. Ist diese Person jedoch eine relgiöse Persönlichkeit, ein
Lehrer oder maulaana, sollte sie sich schweigend entfernen.
Der Imaam Abu Hanifa befand sich einmal in einer solchen Situation und
praktizierte einfach Geduld. Dies war jedoch in seiner Jugendzeit, bevor er zu
einer religiösen Persönlichkeit wurde.
BEISPIEL: Musik ist hharaam, da
sie die Aufmerksamkeit von religiösen Dingen ablenkt und die tieferen Emotionen
aufwühlt. Für jemanden auf den diese Auswirkungen nicht zutreffen, z.B. auf
einen Suufi, der seine Leidenschaften unter Kontrolle hat und von nichts bewegt
wird, als von der Liebe zum Allmächtigen, gilt die Ausnahme, einer Person mit
ähnlicher Kontrolle und geistiger Vollkommenheit bei der rhythmischen Rezitation
gereimter Sprache zuzuhören. Dies deshalb, weil für solche Personen dies nicht
eine Ablenkung vom Gedenken Allah’s ist, sondern vielmehr ihre Liebe zu Allah
entfacht. Für eine solche Person kann
? Musik (Gesang) nicht abgelehnt werden. Der Imaam
des Suufitums, Schaikh Bahaa ud Din Naqshband, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm,
sagte: "Weder ist dies etwas, das ich selbst ausübe, da es in Qur'aan oder
Sunnahh nicht vorgeschrieben ist, noch ist es etwas das ich ablehne".
Musikinstrumente sind übereinstimmend für hharaam erklärt, außer die
Kriegstrommel und die Trommel, die Hochzeiten ankündigt.
BEISPIEL: Poesie ist rhythmische Sprache. Was daran gut ist, ist gut und was
daran schlecht ist, ist schlecht.
BEISPIEL: Heuchelei und Verstellung in der Gottesverehrung wirken auflösend auf
deren Wert und sind zusätzlich Missetaten. Rasuulullah, der Friede und Segen
Allah’s sei auf ihm, nannte dieses Benehmen eine mindere Art von Schirk.
BEISPIEL: ghriibah (etwas an jemandem in seiner Abwesenheit auszusetzen), selbst
wenn es wahr ist, ist hharaam, egal ob es seine Religionsausübung, seine
Erscheinung oder seinen Charakter betrifft. ghriibah einen Tyrannen betreffend
wird nicht als solches angesehen. Es ist kein ghriibah, solange nicht jemand
persönlich genannt wird. Schlecht über die Einwohner einer Staḍ zu sprechen,
ist nicht ghriibah.
BEISPIEL: namiimah (jemanden über das zu informieren, was jemand anders über ihn
Schlechtes gesagt hat, sodass die Beziehung zwischen den beiden belastet wird)
ist hharaam.
BEISPIEL: Es ist hharaam, einen Muslim zu beschimpfen oder zu verleumden. Auch
beleidigende Gesten mit dem Kopf oder den Händen etc. sind hharaam. Jemanden
anzugrinsen, um ihn damit zu demütigen ist ebenso hharaam.
Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, lehrte, dass die
Unverletzlichkeit von Gut und Ehre eines Muslims, mit der Unverletzlichkeit
seines Blutes gleichzusetzen sei.
Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, sagte an die Ka'abah
gerichtet: "Der Allmächtige hat dir solch ein Mass an Heiligkeit verliehen, aber
die Heiligkeit eines Muslims, seines Blutes, seines Vermögens und seiner Ehre
ist größer als jene, die du besitzt."
BEISPIEL: Es ist hharaam falsch auszusagen, außer dies geschieht, um eine
Versöhnung zwischen Muslimen zu erreichen, den Ehepartner zufrieden zustellen
oder der Verfolgung eines Tyrannen zu entgehen. In solchen Fällen ist eine
ausweichende, mehrdeutige Antwort besser als eine reine Lüge. Der Gebrauch
zweideutiger Rede ist jedoch makruh, wenn nicht zwingende Gründe dafür
vorliegen.
BEISPIEL: Einen Muslim auszuspionieren, um seine Fehler zu ergründen, ist
hharaam. Die schlimmste Art von Falschheit sind falsche Aussagen und Meineide,
die einen Muslim um sein Eigentum bringen. Solche Falschheit ist gemäss dem
Allmächtigen mit Schirk gleichzusetzen: "Vermeidet die Abscheulichkeit der
Götzen und vermeidet die Falschheit und seid Menschen, die den geraden Weg
gehen, nicht Muschrikiin (Götzendiener)" (surah HHhadsch : 30).
BEISPIEL: Beide, der Bestechung Gebende und der Annehmende, gehen in dschahannam
(Bestechung ist eine kabiirah). Bestechung ist nur erlaubt, (wenn alles andere
versagt hat) und wenn dadurch körperlicher Schaden verhindert werden kann.
BEISPIEL: Jeder der rechtliche Entscheidungen trifft, die dem Buche Allah’s
entgegenstehen, ist ein Kaafir.
BEISPIEL: Es ist wesentlich, dass alle Auseinandersetzungen und andere
rechtlichen Angelegenheiten zwischen den Muslimen geregelt werden, indem die
Scharii'ah und deren Vertreter (Qadhi, Mufti, 'Ulamaa) hinzugezogen werden. Die
Entscheidung der Scharii'ah ist ohne Groll anzunehmen. Sich gegen den Spruch der
Scharii'ah aufzulehnen ist Kufr (in Abwesenheit der schar'Iiahgerichte ist ein
Mufti oder Gelehrter, entweder persönlich oder brieflich zu kontaktieren).
BEISPIEL: Es ist hharaam selbstsüchtig oder stolz auf sich selbst zu sein und zu
glauben, die anderen wären minderer als man selbst. Der Allmächtige hat
angeordnet: "Daarum haltet euch nicht selbst für rein" (Najm : 34). "Doch Allah
reinigt, wen Er will" (Nur : 21). Wichtig ist wie jemand stirbt (als Gläubiger)
und niemand weiß, wie es mit einem zu Ende geht!
BEISPIEL: Mit seiner Herkunft zu prahlen, um dadurch zu Einfluss und Ansehen zu
gelangen, ist hharaam. Es steht geschrieben: "Siehe, der am meisten Geehrte unter
euch vor Allah
ist der Achtsamste". (Hujraat: 13)
BEISPIEL: Spiele wie Schach, Backgammon oder Würfelspiele sind hharaam (Imaam
Shafei ist der Meinung, dass Schach erlaubt ist, solange es einen nicht davon
abhält, seine Pflicht zu erfüllen und nicht zuviel Zeit beansprucht).
Glücksspiele die dem Gewinner einen Geldpreis versprechen, sind hharaam und eine
kabiirah. Dies zu leugnen ist Kufr. Hahnenkämpfe und dergleichen sind ebenso
hharaam.
BEISPIEL: Gemäss Imaam Abu Hanifa
ist es nicht gestattet, eine Entlohnung dafür anzunehmen, dass man den adhaan
ruft, Qur'aan oder figh lehrt oder sonstigen Unterricht in Islamischen Dingen
erteilt. Die anderen Imaame (Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) sind jedoch der
Meinung, dass dies gestattet ist. In unserer Zeit ist die fatwaa der Hanafii
'Ulamaa dahingehend, dass es erlaubt ist (aufgrund des sinkenden Interesses an
Islamischer Erziehung), für Qur'aan-, figh- und anderen Islamischen Unterrieht
eine Entlohnung anzunehmen.
BEISPIEL: Es ist hharaam einen Lohn für das Wehklagen oder Musizieren bei
Begräbnissen zu nehmen.
BEISPIEL: Qadhis, Muftis, 'Ulamaa (Imaame der Moscheen, Hafiith des Qur'aan) und
Qadhis müssen vom Islamischen Staat so viel Geld erhalten, um alle ihre
legitimen Bedürfnisse befriedigen zu können. In nicht Islamischen Ländern ist es
die Aufgabe der muslimischen Gemeinschaft, die 'Ulamaa zu versorgen.
BEISPIEL: Eine Frau darf nicht ohne die Begleitung ihres Mannes oder eines
männlichen mahram (ein so naher Verwanḍer, dass er für eine Heirat nicht
zugelassen ist) verreisen (als Musaafir).
BEISPIEL: Es ist hharaam, den Bart kürzer zu schneiden als dass man ihn mit der
Hand fassen könnte. Es ist makruh, die weißen oder grauen Haare aus dem Bart zu
zupfen. Es ist Sunnahh, den Bart lange wachsen zu lassen und den Schnurrbart,
sowie Fingernägel, Achsel- und Schamhaare zu schneiden.
BEISPIEL: Ein Muslim sollte die Gemeinschaft mit Leuten meiden, die
gewohnheitsmässig in ungesetzliche Dinge verwickelt sind. Dies zu versäumen,
führt dazu, dass man die Strafe teilt, die diese Leute in dieser und in der
nächsten Welt zu erwarten haben.
BEISPIEL: Es ist mustahabb, in einigen Fällen wadschib, jemandem der einem einen
Gefallen erwiesen hat, zu danken und die Güte zu vergelten. Seinen Gefallen
zurückzuweisen oder Undankbarkeit zu zeigen, ist falsch. Wer seinem Bruder
gegenüber undankbar ist, der ist es auch gegen seinen Herrn.
BEISPIEL: Es ist mustahabb, häufig Daaruud für Rasuulullah, der Friede und
Segen Allah’s sei auf ihm, zu sprechen. Eine Zusammenkunft, in welcher es weder
Dhikr noch Daaruud gibt, ist makruh. Am besten ist es, mit den 'Ulamaa und den
Frommen zu sitzen. Sollte dies nicht immer möglich sein, ist es besser,
Gesellschaft (außer die, enger Freunde und der eigenen Familie) zu meiden.
BEISPIEL: Es ist hharaam für einen Mann (sich in Kleidung und Verhalten) wie eine
Frau zu benehmen, ebenso für eine Frau, sich wie ein Mann zu benehmen und für
einen Muslim, einen Ungläubigen zu imitieren.
BEISPIEL: Es ist hharaam (ohne guten Grund) ein Tier zu töten, dessen Fleisch
Hhhalaal ist, ohne dass es dann gegessen oder aufbewahrt wird. Ein gefährliches
oder schädliches Tier zu töten ist erlaubt.
BEISPIEL: Die gegenseitige Verantwortung der Muslime untereinander besteht aus
folgenden sechs Punkten:
1. Ihn zu besuchen, wenn er
krank ist.
2. Sein Begräbnis zu begehen.
3. Seine Einladung zum Essen anzunehmen.
4. Ihn in Frieden (ßalaahm) zu grüssen (es ist wadschib, das ßalaahm eines
Muslims zu erwidern). 5. Ihn zu segnen wenn er niest.
6. Ihm in Anwesenheit, wie auch in Abwesenheit Gutes zu wünschen.
BEISPIEL: Der Muslim soll für
seinen Bruder Muslim das gleiche wie für sich selbst wünschen und das gleiche
ablehnen, was er für sich selbst ablehnt.
BEISPIEL: Es gibt drei Arten von kabiirah:
1. Die größte kabiirah ist
Kufr, dann folgt der Glaube an eine falsche Lehre.
2. Jede kabiirah welche die
Rechte eines Muslims beschränkt. Das schliesst jede Ungerechtigkeit gegen
Vermögen, Ehre oder Person eines Muslim mit ein. Der Allmächtige möge einer
Person vergeben, welche Seine Rechte beeinträchtigt (z.B. das Recht, auf
eine bestimmte Weise verehrt zu werden), doch Er wird jenen nicht vergeben,
die die Rechte Seiner Untertanen verletzen. Auf Gewähr des Anas wird
berichtet, dass Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt
hat: "Am Tage des Gerichts wird ein Rufer am Fusse des 'arsch (göttlicher
Thron) ausrufen: "Ummah des Muhammad! Euren gläubigen Männern und Frauen ist
vergeben. Geht nun und regelt eure Uneinigkeiten."
3. Jede kabiirah welche nur
die Rechte Allah’s beeinträchtigt (z.B. ßalaah, HHhadsch oder ßaum nicht zu
verrichten).
BEISPIEL: Folgende Liste nennt
jene kabiirahs, welche in authentischen ahadiith erwähnt sind:
1. Schirk
2. Ungehorsam gegen die
Eltern
3. Mord
4. Meineid
5. Verleumdung einer
gläubigen Frau
6. Das Vermögen der Waisen
für sich zu beanspruchen
7. Zinsen zu nehmen
8. Falsche Aussage
9. Desertion vom Schlachtfeld
10. Ausübung von Zauberei
11. Ehebruch
12. Diebstahl
13. Strassenraub
14. Rebellion gegen einen
gerechten Herrscher
Zu den größten kabiirahs die im
hadiith erwähnt sind, zählt das Verfluchen der Eltern. Die Sahaabah fragten
ungläubig, wie denn so etwas überhaupt möglich sei. Rasuulullah, der Friede und
Segen Allah’s sei auf ihm, antwortete: "Indem man die Eltern einer anderen
Person verflucht und diese Person dadurch zwingt, mit gleicher Münze
heimzuzahlen."
BEISPIEL: Es ist hharaam einen Übeltäter zu loben. Im hadiith wird berichtet, dass
der Allmächtige über solche Personen ungehalten ist und der 'arsch erzittert
wenn sie gelobt werden.
BEISPIEL: Wenn jemand eine Person verflucht, welche es nicht verdient, so fällt
der Fluch auf die fluchende Person zurück.
BEISPIEL: Die Zeichen für einen Heuchler werden in authentischen ahadiith wie
folgt beschrieben: Er spricht unwahr, bricht seine Versprechungen und
Gelöbnisse, betrügt nachdem er die Treue versprochen hat und verwendet
beleidigende Ausdrücke in der Argumentation.
BEISPIEL: Anzunehmen, dass eine saghiirahh eine unbedeutende Sache ohne ernste
Auswirkung sei und in dieser Meinung zu beharren, ist eine kabiirah. Eine
saghiirahh für Hhhalaal zu halten ist Kufr. Imaam Buhari berichtete, dass Anas,
Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, gesagt hat: "Neuerdings treibt ihr Dinge, die
ihr geringer als ein Haar wähnt. Wir haben diese Dinge in der Zeit von
Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, als äusserst fatal
empfunden".
ZUM ABSCHLUSs DES BUCHES ÜBER TAQWA
Sehr viel wurde über die Schari^ah geschrieben und Bücher über Bücher gibt es
über figh. Mit den vorliegenden Zeilen wurde der Versuch unternommen, dem
Durchschnittsbürger das Wesentliche über figh zu vermitteln. Fragen, die über
den Inhalt dieses Buches hinausgehen, sollten den 'Ulamaa'
(Gelhrten)
vorgelegt werden. |