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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

 

1.4

SCHIRK  Allah  Partnerschaft unterstellen

 

 

Es ist gleichermassen Kufr anzunehmen, dass besondere Untertanen Allah’s mit Ihm einige Seiner exklusiven Eigenschaften teilen, wie auch zum Beispiel, sie als Seinesgleichen anzubeten.

 

So wie einige der Ungläubigen ihrem Kufr dadurch Ausdruck verleihen, dass sie die Ambiaa' verleugnen, drücken die Christen ihren Kufr dadurch aus, indem sie behaupten, Isa  (Jesus) (der Friede sei auf ihm) war der Sohn Allah’s (Gottes). Ähnlich verfielen die heidnischen Araber dem Unlauben, als sie meinten, die Engel seien die Töchter Allah’s, und glaubten, dass diese das Wissen über das Unsichtbare (''Ilmu-l-ghaib) besässen. Wie also die Ambiaa' und Engel nicht als Teilhaber göttlicher Eigenschaften verstanden werden dürfen, so dürfen alle übrigen, außer den Ambiaa' nicht als Teilhaber prophetischer Eigenschaften verstanden werden.

 

Neben den Ambiaa' und den Engeln gibt es niemanden, der ma'asuum, also ohne Sünde ist; nicht die Sahaabah , nicht die Ahlu-l-bait  und natürlich auch nicht die Suufi-Heiligen.  

 

Nur den Ambiaa' ist zu folgen. (Wir dürfen daraus nicht willkürlich schließen, dass Gehorsam  jemandem anderen gegenüber von uns verlangt wird. Das Befolgen einer Lehre oder des Weges eines bestimmten Imaams, seiner Interpretation der Scharii'ah (von Gott, für die Menschen verbindlich erklärter Rechtskörper) ist nicht von dieser Art, sondern von der ersten Kategorie des Gehorsams, d.h. es ist das "den Ambiaa'-Folgen"  da die vier Imaame lediglich Führer auf dem Weg des nabiy, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, waren. Wir folgen einem Imaam nur insofern, weil er mit den Kennzeichen des Weges besser vertraut ist. Indem wir dies tun, folgen wir in der Tat nur dem Weg des Rasuul (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm).

 

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