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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

2.2

was wudu' bricht

    

1. Alles aus den analen und urinalen Körperteilen Dringende,  

 

2. Jede nadschasah (Unreinheit), die aus irgendeinem Teil des Körpers dringt und zu einem anderen (Körperteil) gelangt, der entweder in wudu' oder ghusl (Vollwaschung) gewaschen werden muss. (Blut oder Eiter, welches an die Oberfläche der Wunde kommt ohne über deren Rand zu fließen, bricht wudu' nicht).  

 

3. Mehr als ein Mundvoll an Erbrochenem (d.h. was nicht zurückgehalten werden kann), egal ob flüssig oder fest, Galle oder Blut, ausgenommen Schleim; sollte sich Blut mit dem Speichel vermischt haben und ausrinnen, dann bricht wudu', wenn das Blut den Speichel rot gefärbt hat.  

 

Sollte jemand öfters, weniger (als ein Mundvoll) erbrechen, gemäss Imaam Muhammad, sollte für alles Erbrechen der selbe Grund vorliegen (Seekrankheit z.B.), dann sollten die Mengen zusammengenommen werden (und wenn die Summe mehr als ein Mundvoll ergibt, dann bricht wudu').  

 

4. Schlaf, sowohl auf dem Rücken, als auch auf der Seite oder an etwas angelehnt, so dass man umfallen würde, wenn man diese Stütze entfernte. Stehend oder ohne Stütze sitzend zu schlafen oder in den vorgeschriebenen Sunnah-Stellungen, in rukuu' oder sadschdah, bricht wudu' nicht.  

 

5. geistige Umnachtung, Berauschtheit und Bewusstlosigkeit in jedem Fall.  

 

6. Lachen (wenn hörbar) einer erwachsenen Person in einem ßalaah, in welchem rukuu'' und sadschdah eingenommen werden (Lachen außerhalb eines ßalaah oder in dschanazah-ßalaah (Totengebet) bricht wudu' nicht).  

 

7. Geschlechtsverkehr; gemäss Imaam Abu Hanifa bricht weder direktes Berühren der eigenen Geschlechtsteile noch die Berührung einer Frau durch einen Mann wudu', gemäss allen übrigen Imaamen brechen diese beiden Dinge wudu'.  

 

8. Essen von Kamelfleisch, gemäss Imaam Ahmad.  

 

 

 

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