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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 

 

     

2.4 

Was ghusl nötig macht

 

 

1. Geschlechtsverkehr; gleichgültig ob mit oder ohne Emission.  

 

2. Emission, wenn diese von Samenerguss und Orgasmus begleitet wird, egal ob im Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht ghusl nicht erforderlich, wenn er nicht von einer Flüssigkeitsemission begleitet wird.  

 

3. Beendigung der Perioden haid (Menstrationsperiode der Frau) und nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung).  

 

BEISPIEL: Rechtlich dauert haid nicht kürzer als drei und nicht länger als zehn Tage. nifaas (Schutzdauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger als vierzig Tage, für die kürzeste Dauer gibt es keine Begrenzung. Innerhalb dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer was rein weiß ist, als Blut von haid oder nifaas.  

 

Die rechtlich kürzeste Dauer für tuhr (tahaarah zwischen zwei haid) ist fünfzehn Tage.  

 

Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und welches nach vierzig Tagen in nifaas kommt, wird istihaadah (unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von ßalaah noch von ßaum (Islamisches Fasten) ab.  

 

Wenn haid einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht istihaadha genannt (und sie ist daher weder für ßalaah noch für ßaum verantwortlich, ob-wohl sie schon qasaa (Nachholen des Versäumten) für ihr ßaum zu tun hat). Werden die zehn Tage jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode hinausgeht, für istihaadha (und sie hat für alle versäumten slaah's und ßaums ab der Zeit, welche über ihre normale Periode hinausgeht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag qasaa zu tun).  

 

Haid einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine regelmäßigen Perioden) hat, ist   für zehn Tage festgesetzt. Alles Blut nach diesen zehn Tagen gilt als istihaadha.  

 

BEISPIEL: Während haid und nifaas ist ßalaah ausgesetzt und qasaa nicht erforderlich.  Gleicherweise enthebt haid und nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch wadschib (verbindlich), qasaa für alle verlorenen Fasttage zu leisten.  

 

Geschlechtsverkehr während haid und nifaas ist hharaam (ungesetzlich), aber nicht während istihaadha.  

Sollte der Ausfluss von haid vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören, so ist Geschechtsverkehr, ehe die Frau ghusl genommen hat, solange nicht Hhhalaal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit für ein ßalaah verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluss, sodass man sicher sein kann, dass die monatliche Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).  

 

Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb der zehn Tage seiner Frau sexuell beizuwohnen, bevor sie ghusl genommen hat. Die meisten anderen Imaame sind jedoch der Meinung, dass sie ohne vorhergehendes ghusl nicht an Geschlechtsverkehr teilnehmen darf.  

 

BEISPIEL: Es ist jemandem, ohne in wudu' zu sein nicht erlaubt, den Qur'aan zu berühren, (außer der Qur'aan ist verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in dschanaabah (für den ghusl notwendig wurde), haid oder nifaas ist es nicht erlaubt, den Qur'aan zu berühren, daraus zu rezitieren, eine masdschid (Moschee) zu betreten oder tawaaf (die Ka'abah zu umschreiten) zu verrichten (dschanaabah hindert jedoch nicht daran, "bismillah"oder "al hamdu-li-llah" etc. zu sagen oder du'aa' zu sprechen).  

 

[source/frame/bab/islam_bot.htm]