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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

2.5

nadschaasah  rituelle Unreinheit

 

   

BEISPIEL: Der Urin von Tieren, deren Fleisch (bei entsprechender Schlachtung) Hhhalaal ist, Urin von Pferden, Schiss von Vögeln, deren Fleisch hharaam ist (oder wenn der Schiss aufdringlich riecht, auch von Vögeln, deren Fleisch Hhhalaal ist); alle diese Dinge sind nadschasah (Unreinheiten) in solchem Ausmass dass sie khafifa (leichte Unreinheiten) genannt werden. Ein Fleck davon (khafifa nadschasah), wenn er weniger als ein Viertel des Kleidungsteils bedeckt, auf den er gelangt ist (z.B. Ärmel, Kragen etc.), hält niemanden (da die Menge so klein ist) von ßalaah in diesen Kleidern ab, obwohl eine solche Menge im Wasser, dieses für wudu' oder ghusl unbrauchbar macht. (Die hierfür massgebende Wassermenge ist für ghusl ca. zwölf Doppelhände voll. Siehe Muwatta, Imaam Malik.)   

 

Der Schiss von Vögeln, deren Fleisch Hhhalaal ist, gilt außer der von Hühnern und Enten, (wegen des aufdringlichen Geruchs) (rechtlich) als rein.   

 

Menschlicher Urin, auch der Urin von Babys, Eselurin oder der anderer Tiere, deren Fleisch hharaam ist, menschliche Exkremente und die vierfüssiger Tiere sind ghalitdha nadschasah (schwere) Verunreinigungen. Das gilt auch für menschliches und tierisches Blut, Rebenwein (und andere berauschende Flüssigkeiten) und Samen (gemäss Imaam Shafei und anderen ist menschlicher Samen nicht nadschasah, sondern rein).   

 

BEISPIEL: Ein Fleck von ghalitdha nadschasah in der Grösse eines dirham (Münze) oder einer Handfläche, wenn die ghalitdha nadschasah dünnflüssig ist (und auseinanderrinnt) oder wenn sie fest ist, im Gewicht von 4,5 mashahs (13 5/7 drams = ca 0,047 Liter oder 24,2 Gramm), ist entschuldbar (und man kann in solcherart beschmutzten Kleidern ßalaah verrichten). Gelangt diese Menge in Wasser für ghusl oder wudu', so wird dieses Wasser für tahaarah ungeeignet.   

 

BEISPIEL: Übriggelassenes Essen oder Trinken, welches mit menschlichem Speichel in Berührung gekommen ist, auch von Ungläubigen, Pferden und anderen Tieren, deren Fleisch Hhhalaal ist, sowie deren Schweiß und der Schweiß von Esel und Maultier sind rein. Überbleibsel von Katzen, Mäusen und anderen Haus- und Schosstieren, sowie die Reste von Eidechsen und die der Vögel, deren Fleisch hharaam ist (wie Falke oder Geier), sind makruh (unbeliebt, unerwünscht). Nahrungsreste von Schweinen, Hunden, Elefanten und Vierfüssern, deren Fleisch hharaam ist (ausgenommen die der Katze und ihr ähnliche Tiere, wie oben erwähnt), sind nadschasah.   

 

BEISPIEL: Urinflecke (alle, wenn nicht sichtbar) in der Grösse eines Stecknadelkopfes sind entschuldbar (solange die von ihnen bedeckte Fläche nicht größer als eine Münze ist, wie oben erwähnt).   

 

[Anmerkung: Männer sollten vorzugsweise nach dem Urinieren die Austrittsöffnungen zuerst „trocken reinigen“, das heisst mit Hilfe eines trockenen Lehmstückes, oder mind. 3 glatten Steinen (sonst Verletzungsgefahr), etc. (keine verwertbaren Dinge wie Stoff, oder eventuelle Nahrung von Tieren); heute am besten mit Toilettenpapier  vor allem die "Nachtropfen“ beseitigen, bis man gewiss ist, dass nichts mehr kommen (Gähnen hilft); erst dann mit Wasser reinigen (istindschaa'), denn so kann man sich sicher sein,  dass die bleibende Feuchtigkeit nur vom Waschwasser und nicht vom Urin ist. Laut hadiith werden die häufigsten Strafgründe Urintropfen auf Körper und Kleidung sein. Sind die Tropfen zu groß (siehe Beispiel oben) ist das Gebet ungültig. 

 

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