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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

2.6

Reinigung von nadschasah

 

 

Tahaarah (Reinheit) von hukmi (rechtlicher) nadschasah kann nur durch den Gebrauch von reinem Wasser erreicht werden, welches entweder als Regen gefallen oder in der Erde aufgespeichert worden ist, wie Meer-, Brunnen- oder Quellwasser. Die Flüssigkeiten von Bäumen (Nektar) und Früchten wie z.B. Wassermelone, Weintrauben oder Banane sind nicht geeignet, etwas Verunreinigtes in den Zustand von tahaarah zu bringen.  

 

Sollte eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran in das Wasser gelangen, so ist es dschaid (erlaubt), dieses Wasser für wudu' zu verwenden, außer die Zusammensetzung des Wassers wurde dadurch dermassen geändert, dass die Liquidität verloren gegangen ist oder die Teile Wasser und Beifügung gleich groß geworden sind (z.B. ein Liter Wasser und ein Liter Fruchtsaft), oder die zugefügte Substanz ist derart vorherrschend, dass man nicht mehr von Wasser sprechen kann, sondern von Brühe, Rosenwasser, Essig etc. dschimaa (Konsens der Gelehrten) besagt, dass ist es nicht gestattet, mit solch einer Flüssigkeit wudu' oder ghusl vorzunehmen. Gemäss Imaam Abu Hanifa dürfen solche Flüssigkeiten aber zur Reinigung von Kleidern verwendet werden. Die Imaame Muhammad und Shafei sind jedoch der Meinung, dass dies nicht erlaubt sei.  

 

BEISPIEL: Wenn geronnener und getrockneter Samen von der Kleidung abgeschabt wird, sodass nichts mehr zu sehen ist, gilt diese Kleidung als rein.  

 

Schwerter, Messer und ähnliche Dinge (wie ein Spiegel) können durch blosses Abwischen gereinigt werden.  

 

Wenn der Boden schmutzig wurde und dann alles so auftrocknete, dass keine Spur Schmutz mehr zu erkennen ist, gilt er als sauber geworden und ßalaah kann darauf verrichtet werden, aber es ist trotzdem nicht gestattet, diese Erde für tayammum (rituelle Sandwaschung) zu verwenden. Gleicherweise werden Wände, Ziegel, Mauern, Bäume und Laub (durch das Trocknen und dadurch Verschwinden der nadschasah) wieder rein. Jedoch vom Baum gefallenes Laub (oder ein aus der Mauer gebrochener Ziegel) wird erst rein, wenn es (er) sauber gewaschen wurde.  

 

BEISPIEL: nadschasah, welche man sehen kann (bzw. die betroffene Oberfläche), wird gemäss Imaam Abu Hanifa erst dann rein, wenn sie soweit weggewaschen wurde, dass nichts mehr zu sehen ist. Gemäss einigen anderen Imaamen muss nach der Entfernung der sichtbaren Verschmutzung die Oberfläche noch drei mal gewaschen und wenn möglich jedes ma1 ausgewrungen werden. Ist dies nicht möglich, so muss man die Sache nach jedem Waschgang solange trocknen lassen, bis sie nicht mehr tropft.  

 

Nicht sichtbare nadschasah muss zumindest drei mal gewaschen (obwohl sieben mal am besten wäre) und ausgewrungen und jedesmal (bevor man erneut zu waschen beginnt) getrocknet werden.  

 

Tierhäute, wenn sie (chemisch oder durch die Sonne) gegerbt wurden, werden rein.  

 

BEISPIEL: Fließendes Wasser oder große Mengen Wasser, (wie in einem See oder großen Becken zumindest 10 Quadratfuss) werden durch das Hineinfallen von nadschasah oder durch das Überfließen von nadschasah nicht unrein, außer diese nadschasah ändert den Geschmack, die Farbe oder den Geruch des Wassers in bemerkenswerter Weise.  

 

BEISPIEL: Wenn ein Hund in einem fließenden Wasser sitzt oder etwas Totes hineinfällt oder wenn nadschasah irgendwo verklemmt ist und das Wasser (auf dem Weg zum Wasserspeicher) darüber hinwegfliesst, dann wird dieses Wasser, wenn der größere Teil davon mit dieser nadschasah in Berührung kommt, unrein; anderenfalls bleibt es rein.  

 

BEISPIEL: Eine kleine Menge Wasser wird unrein, wenn nadschasah hineingelangt.  

 

qullatain sind ung. 225 Sirs oder ca. 210 Liter). Gemäss Imaam Abu Hanifa ist eine große Menge Wasser dann gegeben, wenn man es an der einen Seite aufrührt und dies an der anderen Seite nicht sofort spürbar wird.  

 

BEISPIEL: Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und ertrinkt und der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen zur Gänze geleert werden. Schwillt der Kadaver nicht an und das Tier ist so groß wie eine Katze oder größer, muss der Brunnen ebenfalls geleert werden. Das Gleiche gilt für drei oder mehrere Tiere mittlerer Grösse (z.B. Vögel). Hat das tote Tier die Grösse einer Maus oder eines Spatzen, müssen 20 bis 30 Eimer Wasser aus dem Brunnen entfernt werden. Ist das tote Tier mittlerer Grösse (wie eine Taube), so werden 40 bis 60 Eimer Wasser entfernt. Drei Spatzen gelten (juristisch) soviel wie eine Taube. Und Allah weiß es am Besten.  

 

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