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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

4.2

DER SCHAHIID  DER MÄRTYRER 

 

 

Wer durch die Hände der ungläubigen Feinde des Islams (in Dschihaad) oder durch jene, die gegen den Khalifen revoltieren oder durch Strassenräuber oder durch eine, von einem anderen Muslim verübte Ungerechtigkeit getötet wurde oder auf dem Schlachtfeld (des Dschihaad) tot aufgefunden wurde, wird aus der Sicht der Scharii'ah  ein schahiid (Märtytrer) unter folgenden Umständen:  

 

1. Der Tod darf nicht aufgrund einer verhängten Strafe (wie radschm, qisaas oder Todesurteil eines Qadhis) eingetreten sein, sodass niemand Blutgeld fordern kann (z.B. ein Strassenräuber, der gekreuzigt wurde (siehe Qur'aan 5:33), wird kein schahiid, da auch die Personen, die ihn gekreuzigt haben, nicht von den Verwandten des Getöteten für Blutgeld verantwortlich gemacht werden können, da sein Tod aufgrund eines gültigen Richterspruchs erfolgt ist).  

 

2. Er darf nicht minderjährig, geisteskrank, noch in dschanaabah oder als Frau in haid gewesen sein.  

 

3. Er darf vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod keinerlei Essen oder Trinken zu sich genommen, nicht geschlafen oder ausgiebig gesprochen und keinerlei medizinische Betreuung erfahren haben und weder mit Kaufen oder Verkaufen beschäftigt gewesen sein und nichts geerbt haben.  

 

4. Vom Zeitpunkt seiner Verwundung bis zu seinem Tod darf kein ßalaah farḍt für ihn geworden sein; ob er dieses ßalaah verrichtet hat oder nicht, ist in diesem Fall nicht ausschlaggebend.  

 

Wenn bei einer Person, die ungerechterweise getötet wurde (den Märtyrertod starb), diese Bedingungen nicht erfüllt werden, muss der Körper trotz der Tatsache, dass dieser Person alle Würden eines schahiid (in der nächsten Welt) zuteil werden, in ghusl gewaschen und für die Beerdigung in der üblichen Weise vorbereitet werden.  

 

Der schahiid hingegen bekommt kein ghusl (nicht einmal das Blut wird von seinen Wunden gewaschen) und er muss in den Kleidern, in welchen er gestorben ist, begraben werden. Dann kann dschanazah ßalaah (vor seiner Beerdigung) über ihm verrichtet werden (obwohl sein Körper nicht in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet wurde).  

 

Eine Person, die durch qisaas oder hadd (durch den Richterspruch eines Kadi für ein begangenes Ver-brechen) hingerichtet wurde, ist kein schahiid. Solch eine Person bekommt ghusl und über ihrem Körper auch dschanazah ßalaah verrichtet.  

 

Ein Strassenräuber oder Rebell, der für seine Verbrechen hingerichtet wurde, bekommt ghusl (und wird in der üblichen Weise für die Beerdigung vorbereitet), doch wird kein dschanazah ßalaah über ihm verrichtet (das Verbrechen dieser Leute richtet sich gegen die Gesellschaft und die Bestrafung hierfür ist dementsprechend streng und von exemplarischer Bedeutung. Daher wird ihnen der Segen von dschanazah ßalaah vorenthalten, obwohl sie als Muslime normalerweise darauf Anspruch hätten. Der Selbstmörder erhält ebenfalls dschanazah ßalaah. Es ist jedoch zu empfehlen, dass die bedeutenden, gelehrten und frommen der Menschen dem Begräbnis fernbleiben um dadurch den anderen zu verdeutlichen, dass Selbstmord ein äusserst schweres Vergehen ist, welches sowohl Allah  wie der Gesellschaft verhasst ist.    

 

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