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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

4.4

BESUCH VON GRABSTÄTTEN  

 

 

(Am Beginn seiner Sendung hat es Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, den Muslimen untersagt, die Grabstätten ihrer Verstorbenen zu besuchen. Dies geschah, um die Muslime vor den heidnischen Bestattungsbräuchen zu bewahren. Als die Menschen im Islam erzogen waren, wurde es ihnen wieder gestattet, ihre Friedhöfe zu besuchen.)  

 

Die Imaame des hadiith Ibn Majah, Muslim und al Hakim haben berichtet, daß der nabiy, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt hat:  

"lch habe euch davon abgehalten, eure Grabstätten zu besuchen. Aber nun hört, könnt ihr gehen und sie besuchen."  

 

Der Gebrauch des männlichen Personalpronomens (ihr) im letzten Satz des hadiith hat einige Gelehrte veranlasst zu folgern, daß die Untersagung nur für die Männer aufgehoben und den Frauen die Erlaubnis dazu nie erteilt wurde. Dies ist jedoch unwahrscheinlich, denn der Gebrauch des männlichen Personalpronomens im Plural, um Männer wie auch Frauen anzusprechen, war im klassischen Arabisch höchst gebräuchlich. Das beste Beispiel dafür ist in der Tat der Qur'aan selbst.  

 

Außerdem unterstützen die ahadiith diesen Anspruch nicht. Hadrat Aisha, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihr, wird in einer Anzahl von ahadiith erwähnt, da sie der nabiy, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, auf ihre Frage nach dem anemessenen  du'aa' für den Friedhofsbesuch, belehrt hat. Wäre das Verbot noch in Kraft gewesen, wäre es für sie ja nicht notwendig gewesen, nach diesem du'aa' zu fragen.  

 

Im Isaaba des Hafiz ibn Hajar wird berichtet, daß Aisha nach dem Tod ihres Bruders Abdur Rahman sein Grab besuchte. Hätte es dazu keine Genehmigung gegeben, wäre sie bestimmt nicht hingegangen.  

 

Ein hadiith, von Imaam al Hakim überliefert, berichtet, daß Hadrat Fatima das Grab ihres Vaters Onkel, Hadrat Hamza, möge Allah  zufrieden mit ihnen sein, jeden Freitag zu besuchen pflegte.  

 

Aufgrund dieser und weiterer ahadiith (Plural von hadiith; Überlieferung eines Prophetenausspruches) sind die meisten Gelehrten der Meinung, daß Frauen die Grabstätten besuchen dürfen, solange sie ihre Fassung bewahren können, ordentlich bedeckt gekleidet sind und von einem oder mehreren ihrer männlichen Angehörigen begleitet werden. Und Allah weiß es am besten.  

 

Es ist Sunnah, beim Besuch der Grabstätten folgende du'aa' zu sprechen:  

"Friede sei auf euch, ihr Leute in den Gräbern, von den Muslimen und Gläubigen. Ihr seid unsere Vorgänger und wir folgen euch nach. Wenn Allah es will, werden wir einander begegnen. Möge Allah mit denen unter uns Erbarmen haben, welche früh gerufen wurden. Ich erbitte von Allah unsere und eure Sicherheit. Möge Allah uns und euch vergeben und über uns und euch Gnade walten lassen." 

Auf Gewähr des Amiir ul Muminin, Hadrat Ali, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, daß jeder, der an einem Friedhof vorbeigeht und elf Mal die surah Ikhlas als Segen für die darin Begrabenen rezitiert, den gleichen Segen wie die im Friedhof Beerdigten erhält.  

 

Auf Gewähr des Hadrat Abu Huraira, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, wird berichtet, Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, habe gesagt, daß jeder, der die surahs faatiha, ikhlaas und takaatduhr zugunsten der Verstorbenen rezitiert, der Fürsprache der dort Begrabenen (am Tage des Gerichtes) sicher ist.  

 

Hadrat Anas, Allah  ’s Wohlgefallen sei auf ihm, berichtet einen hadiith, in welchem festgestellt wird, daß, wenn jemand die surah Yaa Sin auf dem Friedhof für die dort Begrabenen rezitiert, Allah ihre vorgesehene Bestrafung erleichtert; und dem Rezitierenden wird entsprechend der Anzahl der dort Begrabenen Segen zuteil.  

 

BEISPIEL: Die meisten Gelehrten stimmen darin überein, daß der Segen tatsächlich die Verstorbenen erreicht, wenn jemand eine Handlung der frommen Ergebenheit ('Ibaadah), sei es eine pekuniäre, (wie ssadaqa; Armensteuer) oder eine körperliche (wie nafl ßalaah), mit der Absicht verrichtet, daß der Segen dieser Handlung den Verstorbenen zuteil werde.  

 

BEISPIEL: hharaam ist es, sadschdah (als Handlung der Gottesverehrung) an den Gräbern der Propheten und Heiligen oder Tawaaf (Umkreisung) um ihre Gräber zu machen oder ein du'aa' an einen Verstorbenen zu richten (im Glauben, daß der Verstorbene direkt für die Beantwortung verantwortlich sei) oder Versprechungen an die Bewohner der Gräber abzugeben (als Gegenleistung für deren "Hilfe" bei der Erfüllung von Bittgebeten). Tatsächlich führen diese Dinge geradewegs in Kufr (Unglauben). Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, verfluchte die Leute, welche solche Dinge taten, untersagte der Ummah deren Praxis und trug uns auf, kein Idol aus seinem Grab zu machen.  

 

 

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