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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

5.2   

ßadaqaT UL FITR  

 

 

BEISPIEL: ssadaqatu-l-fitr ist für jeden Muslim wadschib, dessen Grundbedürfnisse gedeckt sind und der darüber hinaus ein Nisaab besitzt. Dass dieses Nisaab eine Vermehrung erwarten lässt, ist nicht Bedingung. Weiters ist es für solch eine Person hharaam, ssadaqah ul Fitr (von anderen für sich) anzunehmen.  

 

Der Besitzer solch eines Nisaab ist verpflichtet, ssadaqah ul Fitr für sich und seine eigenen unmündigen Kinder auszulegen, vorausesetzt seine Kinder sind nicht selbst Besitzer eines Nisaab, in welchem Fall er von ihrem Geld spenden kann. Ein Mann ist nicht für ssadaqah ul Fitr seiner Frau und seiner erwachsenen Kinder verantwortlich. Selbstverständlich kann er jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, wenn er es wünscht.  

 

BEISPIEL: ssadaqah ul Fitr wird von der Morgendämmerung des 'Id Tages (Festtages) an wadschib. Sollte daher jemand vor der Dämmerung sterben oder in den Besitz des Nisaab nach der Dämmerung gelangen oder danach Muslim werden, so ist ssadaqah ul Fitr für solch eine Person nicht wadschib.  

 

Man kann ssadaqah ul Fitr auch vor dem 'Id Tag bezahlen. Sunnah ist es jedoch, dies vor dem Betreten des Platzes zu erledigen, an dem 'Id ßalaah abgehalten wird.  

 

Wenn ssadaqah ul Fitr nicht am 'Id Tag bezahlt wird, kann dies (als qasaa) zu jeder (passenden) Zeit nachgeholt werden.  

 

(Der Betrag für ssadaqah ul Fitr kann mit den örtlichen 'Ulamaa (Gelehrten) abgestimmt werden. Gewöhnlich ist es ein Betrag, der nötig ist, um einer Person eine sättigende Mahlzeit zu bezahlen.)  

 

 

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