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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

6.1

ßaum   FASTEN   ALLGEMEINES  

 

 

Eine weitere Säule des Islam ist ßaum (Islamisches Fasten), welches im Monat Ramaḍaan eingehalten wird. ßaum ist farḍt für jeden fähigen Muslim. Dies zu verleugnen ist Kufr. ßaum ohne triftigen Grund zu übergehen, ist fisq (Übeltat). Sollte dies geschehen, weil man die Notwendigkeit dafür verneint, ist es Kufr.   

 

Die Imaame Buchari und Muslim haben auf Gewähr des Abu Huraira berichtet, dass Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt hat: "Die Söhne Adams werden eine Vermehrung ihrer guten Taten finden. Der Allmächtige wird sie ihnen 10 bis 700 Mal vergelten, außer eingehaltenes Fasten; denn mit Sicherheit ist dies nur um Allah’s Wohlgefallen, und die Belohnung dafür ist Er selbst."   

 

BEISPIEL: Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um eine ordentliche Verrichtung von ßaum zu gewährleisten:   

1. niyyah   

2. Freisein von haid und nifaas.

BEISPIEL: Es gibt sechs Arten von ßaum:   

1. ßaum im Ramaḍaan,   

2. ßaum als qasaa,   

3. ßaum von speziellem nadhr,   

4. ßaum von nicht speziellem nadhr,   

5. ßaum als kafaarah,   

6. nafl ßaum.   

Gemäss Imaam Abu Hanifa wird ßaum im Ramaḍaan ordentlich verrichtet, wenn jemand ein allgemeines niyyah (Versprechen, Absichtserklärung) (unspezifisch, jedoch allumfassend) oder ein spezifisches niyyah für das bevorstehende farḍt oder niyyah für ein nafl ßaum abgibt (sagt jemand z.B.: "Morgen mache ich ßaum", so ist das ein allemeines niyyah) Gibt jemand niyyah für ßaum qasaa oder kafaarah und es ist ein gesunder Muslim (weder krank noch ein Musaafir), dann genügt dies für die ordentliche Verrichtung des unmittelbar bevorstehenden ßaum und für kein anderes. Ist die Person krank oder ein Musaafir, dann ist jedes beabsichtigte ßaum im Ramaḍaan mit niyyah von qasaa oder kafaarah in Ordnung. Gemäss den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad ist nur das unmittelbar bevorstehende farḍt (Ramaḍaan ßaum) in Ordnung (die fatwaa ist hier mit den Imaamen Abu Yusuf und Muhammad). 

 

Gemäss den Imaamen Malik, Shafei und Ahmad ist selbst für Ramaḍaan ßaum ein spezifisches niyyah für das unmittelbar bevorstehende farḍt zu machen.    ßaum von spezifischem nadhr (Versprechen) wird gemäss Imaam Abu Hanifa nur durch ein nadhr niyyah (ohne zu spezifizieren, welche der beiden Arten von nadhr beabsichtigt wird) oder durch ein allgemeines niyyah der niyyah für nafl ßaum ordentlich eingehalten. Wurde ausdrücklich niyyah für ein anderes wadschib ßaum geleistet, kann nur dieses ßaum (und nicht ßaum eines bestimmten nadhr) darauf eingehalten werden. Die meisten Imaame sind jedoch der Meinung, dass ein ßaum eines spezifischen nadhr nur dann korrekt ist, wenn ein niyyah für ein spezifisches nadhr ßaum (und nichts anderes) vorangegangen ist.   

 

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass ein allgemeines niyyah für nafl ßaum genug ist, und darüber, dass es notwendig ist, niyyah zu spezifizieren, wenn man ßaum qasaa oder kafaarah zu leisten beabsichtigt.   

 

BEISPIEL: Die Zeit für niyyah ist von Sonnenuntergang des vorhergehenden Tages bis zum Sonnenaufgang des Tages, an dem man zu fasten beabsichtigt. Nach Sonnenaufgang ist niyyah und daher ßaum ungültig,  außer nafl ßaum, gemäss den Imaamen Shafei und Ahmad, solange niyyah vor Mittag geleistet wurde. Gemäss Imaam Malik ist nach Sonnenaufgang niyyah selbst für nafl ßaum ungültig. Gemäss Imaam Abu Hanifa ist niyyah für Ramaḍaan ßaum, spezifiziertes nadhr ßaum und nafl ßaum in Ordnung, solange es vor Mittag des Tages (an dem man zu fasten wünscht) geleistet wird.   

 

Allgemeine Übereinstimmung herrscht darüber, dass niyyah für qasaa, kafaarah oder unspezifiziertes nadhr ßaum nicht korrekt ist, wenn es nach Sonnenaufgang geleistet wird.   

 

Gemäss den drei Imaamen Abu Hanifa, Shafei und Ahmad ibn Hanba1 ist es notwendig, für jeden Tag des Ramaḍaan ßaum ein neues niyyah zu leisten. Imaam Malik ist der Meinung, dass niyyah am ersten Tag geleistet für den ganzen Monat ausreicht.   

 

Wenn jemand am ersten Abend des Monats sein niyyah zu fasten abgibt, dann mitten im Ramaḍaan zeitweise  verrückt wird und es trotzdem schafft, sein Fasten ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten, dann ist sein ßaum gemäss Imaam Malik gültig. Gemäss den anderen Imaamen hat man ßaum in dieser Zeit der Verrücktheit (als qasaa) nachzuholen, da kein niyyah dafür geleistet wurde.   

 

Wenn jemand einen Anfall hat, welcher den ganzen Monat andauert (beginnend bevor der Mond gesichtet wurde), dann braucht er dieses Fasten nicht einzuhalten und qasaa dafür ist nicht notwendig. Wenn diese Person sich jedoch im Ramaḍaan (auch nur für einige Augenblicke) von ihrem Anfall erholt, ist sie dafür verantwortlich, alle Fastentage nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Erholung versäumt hat (und selbstverständlich auch alle, die noch folgen). 

 

BEISPIEL: ßaum wird entweder durch das Sichten des Ramaḍaanmondes wadschib oder dadurch, dass vom ersten sha'baan an, dreissig Tage vergangen sind.   

 

Wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines aufrichtigen Mannes oder einer aufrichtigen Frau, den Ramaḍaanmond gesehen zu haben. Für das Bezeugen des schawwalmondes ist unter den gleichen Bedingungen das Zeugnis zweier aufrichtiger Männer oder das eines Mannes und zweier Frauen in der offiziellen Landessprache erforderlich. Ist der Himmel klar, sind für schawwal- und Ramaḍaanmond das Zeugnis mehrerer Leute angebracht (obwohl gemäss Imaam Abu Hanifa das Zeugnis zweier Männer genügt).   

 

BEISPIEL: Wenn Ramaḍaan ßaum aufgrund des Zeugnisses eines Mannes begonnen wurde und der Mond am dreissigsten nicht erscheint, muss ßaum auch noch am folgenden Tag eingehalten werden (das für den Fall, dass der schawwalmond trotz klarem Himmel nicht erscheint. Wenn der Himmel bedeckt ist, sollte ßaum für beendet erklärt werden). Wenn ßaum aufgrund des Zeugnisses zweier Männer begonnen wurde und es sind 30 Tage vergangen, kann ßaum für beendet erklärt werden, ungeachtet ob der Mond gesichtet wird oder nicht.   

 

BEISPIEL: Wenn jemand den schawwal- oder Ramaḍaanmond mit eigenen Augen gesehen hat und sein Zeugnis vom Qadhi abgelehnt wurde, hat er in beiden Fällen ßaum einzuhalten. Tut er dies nicht, hat er ein ßaum qasaa, aber nicht kafaarah einzuhalten.   

 

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