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Dienstvertrag für muslimische ReligionslehrerInnen

 

 

Dieser Dienstvertrag wird mit heutigem Datum zwischen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, in der Folge IGGiÖ genannt, als erste Partei und

 

Frau/Herrn ........................................................, in der Folge zweite Partei genannt, als zweite Partei gegründet.

 

Diesem Dienstvertrag liegen das Angestelltengesetz und das Religionsunterrichtsgesetz in der jeweils gültigen Fassung zugrunde.

 

Die IGGiÖ, als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft der Muslime in der Republik Österreich und zuständige Stelle für den Islamischen Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ermächtigt und bestellt die zweite Partei als religionsgesellschaftlich (kirchlich) bestellte/n ReligionslehrerIn III, zwecks Erteilung des Islamischen Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen des Bundeslandes..............................................., im Sinne des Religionsunterrichtsgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes und der übrigen anschlägigen Schulgesetze für eine Tätigkeitsperiode von einem Schuljahr. Diese Tätigkeitsperiode verlängert sich jeweils für ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht vorher mit Einhaltung einer Frist von einem Kalendermonat von einer der Vertragsparteien, oder von ihnen beiden einvernehmlich aufgekündigt wird.

 

Die IGGiÖ ist gemäss dem Religionsunterrichtsgesetz Dienstgeber und die zweite Partei ist gemäss diesem Vertrag Dienstnehmer. Die zweite Partei wird aber für ihre Lehrtätigkeit von der zuständigen öffentlichen Gebietskörperschaft (Bund oder Land) finanziell vergütet. Die zweite Partei nimmt zur Kenntnis, dass sie zu keinem Zeitpunkt berechtigt ist, der IGGiÖ gegenüber finanzielle Anforderungen oder Entschädigungen, egal unter welchem Titel oder welcher Begründung zu erheben. Die zweite Partei wird gemäss den anschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von der zuständigen Gebietskörperschaft sozial- und krankenversichert. Auch in dieser Hinsicht wird sie der IGGiÖ gegenüber zu keinem Zeitpunkt wie immer geartete Anforderungen oder Entschädigungen erheben.

 

Die zweite Partei verpflichtet sich, folgende Regelungen und Bestimmungen zu beachten und genauestens zu befolgen:

 

1.      Der Islamische Religionsunterricht ist in deutscher Sprache abzuhalten.

 

2.      Der Islamische Religionsuntericht wird ausschliess lich gemäss dem von der IGGiÖ erstellten und vom BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kundgemachten Lehrplan erteilt.

 

3.      Kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen haben sich bezüglich der Erteilung und Besorgung des Islamischen Religionsunterrichts der IGGiÖ unterzuordnen und ihre Unterweisungen genauestens zu befolgen.

 

4.      Die Aufsicht über den Religionsunterricht in schuldisziplinärer und schulorganisatorischer Hinsicht obliegt der Leitung der jeweiligen Schule (Stundenplan, Anwesenheit des Lehrers und der Schüler, Eintragung im Klassenbuch, Aufsichtspflicht, etc.). Der/Die LehrerIn hat sich in dieser Hinsicht der Schulleitung unterzuordnen.

 

5.      Die Erstellung des Stundenplanes erfolgt im Einvernehmen mit dem/der ReligionsleherIn von dem/der SchulleiterIn.

 

6.      Das Herausnehmen der Schüler aus anderen Pflichtgegenständen zwecks Erteilung des Islamischen Religionsunterrichts ist nicht gestattet.

 

7.      Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich, die gesetzliche Schulaufsichtspflicht über seine anvertrauten SchülerInnen genauestens zu erfüllen. Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Schulaufsicht 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn beginnt. Er/Sie darf den Unterricht niemals frühzeitig unterbrechen und darf seine anvertrauten SchülerInnen niemals ohne schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor Unterrichtsschluss aus der Schule entlassen.

 

8.      Der/Die LehrerIn hat spätestens ab der zweiten Schulwoche gemäss dem provisorischen Stundenplan zu unterrichten.

 

9.      Ist der/die ReligionslehrerIn an der Unterrichtserteilung verhindert, so hat er/sie dies rechtzeitig der Schulleitung des Standortes, der Abteilung Schulen (dem Stadtschulrat, bzw. dem Landesschulrat) und der IGGiÖ zu melden.

 

10.  Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich, an Schulkonferenzen, pädagogischen Veranstaltungen, Elternsprechtagen, etc. seiner Stammschule teilzunehmen. Die Teilnahme an der Eröffnungskonferenz gilt als Dienstantritt. Der/Die LehreIn hat in einem Schuljahr mindestens an der Klassifikationskonferenz teilzunehmen.

 

11.  Der/Die Religionslehrer/In verpflichtet sich, an den Lehrerversammlungen und Fortbildungsveranstaltungen der IGGiÖ regelmäss ig teilzunehmen.

 

12.  Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich fachwissenschaftlich und pädagogische weiter- und fortzubilden.

 

13.  Der/Die ReligionsleherIn verpflichtet sich für jede Unterrichtsstunde gewissenhaft vorzubereiten.

 

14.  Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich der IGGiÖ zu Beginn des Schuljahres seinen/ihren Stundenplan und seine/ihre Erhebungsblätter unverzüglich zu übergeben und ihr jede spätere Änderung rechtzeitig mitzuteilen. Eine Änderung des Beschäftigungsausmasses (Wochenstundenzahl) bedarf unbedingt vorheriger Zustimmung der IGGiÖ.

 

15.  Die IGGiÖ übernimmt keinerlei Garantie dafür, das Beschäftigungsausmass (Wochenstundenzahl des/der kirchlich bestellten ReligionsleherInnen) für weitere Schuljahre aufrecht zu erhalten. Änderungen (Reduzierungen) in Folge der Abmeldemöglichkeit gemäss dem Religionsunterrichtsgesetz oder in Folge von Schulabgängen müssen nicht ersetzt werden. Ein Beschäftigungsausmass (Wochenstundenzahl) über die Vollbeschäftigung eines Lehrers (max. 22 Wochenstunden) kann nur im Ausnahmsfall (mit Sondergenehmigung der IGGiÖ) vorkommen. Die überschüssigen Wochenstunden können seitens der IGGiÖ jederzeit reduziert werden.

 

16.  Der/Die ReligionslehrerIn nimmt unwiderruflich zur Kenntnis, dass der körperliche Kontakt mit den SchülerInnen (egal ob zärtlich oder gewalttätig) strengstens untersagt ist. Bei widrigem Verhalten erfolgt die sofortige Entlassung.

 

17.  Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich den monatlichen Solidarbeitrag gemäss den Anweisungen des Obersten Rates der IGGiÖ regelmäss ig und vollständig auf das Bankkonto der IGGiÖ bei der CA-BV Nr. 0023-7840400 zu überweisen.

 

 

Gerichtsstand ist Wien.

Gott möge uns allen beistehen

 

Wien, am

 

Für die erste Partei (IGGiÖ)                                             Zweite Partei

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