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  Islamische Kirche  |  Sekten     

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Die Irrlehren der islamrechtlich illegalen "Islamische Kirche" (IGGiÖ) ...

Die Identiät der IGGiÖ hat sich  - nach österreichischem Recht, in Anlehnung an das Verhältnis zwischen katholischer Kirche und Staat - entwickelt. Wenngleich sich die IGGiÖ -amtlich gesehen - als Körperschaft bzw. "Glaubensgemeinschaft" konstituiert hat, so ist sie ihrer Struktur nach eine Kirche und das ist islamrechtlich völlig illegal. Wenn ein Muslim den Islam als Kirchenstruktur akzeptiert oder damit verwechselt, beginnt die Akzeptanz einer amtlich qualifizierte "Priesterschaft", und führt aus dem Islam hinaus. Sofern Muslime die sprachliche Fähigkeit haben, sollten sie sich mit der Verfassung (Glaubenslehre) dieser Islamischen Kirche (IGGiÖ) auseinandersetzen, denn darin finden sich noch weitere indirekte Leugnungen des Islam. Die Kirchenmitglieder haben meist keine Ahnung von dem was sie unterschrieben haben und können allein aus sprachlichen Gründen die Irrlehren der IGGiÖ nicht lesen. Ich habe im Folgenden die wichtigsten Irrlehren der IGGiÖ erklärt. .... weiter

 

Was einzelne Aktivitäten bzw. interne Strukturen der Islamischen Kirche (IGGiÖ / IK) betrifft - wie etwa interne Wahlregeln, ethnischer Lobbyismus, Kirchensteuer, Islamische Religionslehrer, Friedhofs-, bzw. Moscheegenehmigungen usf. -  bin nicht darauf eingegangen, da diese Angelegenheiten im Vergleich zu den Irrlehren der Islamischen Kirche unwichtig sind. Ich habe hier nur die Punkte hervorgehoben, welche dem Islam (Glaubenslehre von 'Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama') nicht entsprechen; die überlieferte Glaubenslehre kann z.B. im Buch: Al-Aqidah al-Tahawiyyah (Glaubenlehre des Imaam at-Tahawi) kurz zusammengefasst nachgelesen werden.

 

 

Allgemein:

 

Die Irrlehren der Islamischen Kirche (IGGiÖ):

  • Einen Kirchestatus einnehmen.

  • Die Bezeichnung "Glaubensgemeinschaft" ist falsch, da auch Gruppen mit Glaubenslehren vertreten werden, die nicht zu den Muslimen zählen und daher von einer Glaubensgemeinschaft nicht die Rede sein kann.

  • Einen Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime (Österreichs) zu beanspruchen hat im Islam keinen Platz und ist mit dem Anspruch des Islamischen Staates (IS) vergleichbar, da sich diese Gruppierung ebenfalls als Alleinvertretung sieht.

  • Das Ernennen, Zustimmen, bzw. Akzeptieren von "Geistlichen" bzw. "Seelsorgern" (Priestern) mit oder ohne staatlicher Beamtung ist im Islam verboten, da es keine Priester im Islam gibt.

  • Das Akzeptieren oder Anmass en der Kontrolle über Moscheen und/oder Friedhöfe ist Unterdrückung der Rechte vieler Muslime.

  • Die Aufnahme in den Islam (Konvertierung) von der Mitgliedschaft in die Islamische Kirche (IGGiÖ) abhängig zu machen ist Kufr (Islamleugnung).

  • Die Zugehörigkeit zum Islam von einer Mitgliedschaft in der IGGiÖ abhängig zu machen (oder zu so einer Junktimierung durch Ungläubige zuzustimmen) ist Kufr (Islamleugnung) und Sektenwesen.

  • Muslime in "Strenggläubige" oder "Praktizierende" zu teilen, widerspricht dem Islam grundlegend. Entweder ist jemand gläubig und daher ein Muslim oder ungläubig und daher kein Muslim (Kafir) und dazwischen gibt es nichts. Gläubige können zwar mehr oder weniger sündig sein, doch alle bekennen sich zum Gesetz Allahs ohne Unterschied und wenn sie denken, dass dem nicht so sei, dann sind sie keine Muslime auch wenn sie sich kulturell gesehen so fühlen und auch so nennen, fasten und in die Moschee gehen. Jemanden eine Bescheinigung über seine "Strenggläubigkeit" auszustellen ist daher Lüge und hat keinen Platz im Islam, wird aber von der IGGiÖ praktiziert. Wer gläubig ist, also Muslim, der braucht keinen Ausweis als "Strenggläubiger".

  • Demokratie, als dem Islam entsprechend darzustellen ist nicht nur blanker Unsinn, sondern eine indirekte Leugnung des Islam, denn Demokratie ist eine andere Religion bzw. längst zu einer Religion mutiert.

  • Religion und Politik sind (nicht nur) für Muslime grundsätzlich untrennbar. Damit aber Islam von Politik getrennt werden kann, hat bereits der Kaiser seine muslimischen Untertanen als "Islamische Kirche" (Vorläufer der IGGiÖ) vergattert, denn nur eine Kirche kann von Politik getrennt werden. Wer dies aber im Namen des Islam als richtig erklärt oder akzeptiert, der verleugnet die Wahrheit. (Kufr)

 

Im neuesten "Islamgesetz" Österreichs 1436 (2015) sind noch weitere den Islam leugnende Inhalte hinzugekommen und von sen damals aktuellen Präsidenten der IGGiÖ unterschrieben (als Wahrheit erklärt) worden:

 

Rechte und Pflichten der „Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

 

§ 9. (1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.

(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.

(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber aussenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen auss erhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.

(4) Bei Verstössen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.


 

 

Im Detail:

 

Der Verfassung der Islamischen Kirche (IGGiÖ) sind u.a. folgende Irrlehren zu entnehmen

Kursiv  ist der Wortlaut der Verfassung wiedergegeben, und [meine Erklärungen sin in Klammern].

 

100 Jahre

Islamverbotsgesetz

 "......... dass ihr alle Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) angehören, welche in der Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.  [.... das ist eine Überstülpung, mit der kein Muslim einverstanden sein muss; das möchten zwar Ungläubige so haben, doch keine Muslim darf so etwas behaupten oder akzeptieren; es ist ein Alleinvertretungsanspruch wie ihn etwa auch die Gruppe "IS" stellt; ein typisches Sektenkennsymptom.]

 

"......... die Aufnahme in den Islam von Kindern (0-14 Jahre) muss von der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde registriert werden.  [... Kinder von muslimischen Eltern sollten Islamisch erzogen werden, in der Hoffnung, dass sie, wenn sie Erwachsen sind, vor zwei erwachsenen Muslimen ihren Islam bezeugen werden; es ist Kufr zu glauben oder zuzustimmen, dass für die Aufnahme in den Islam die Islamische Kirche (IGGiÖ) notwendig sei oder auch nur so einen Eindruck durch ein Abkommen mit Ungläubigen vorzutäuschen ist gegen die Glaubenslehre des Islam.]

 

  ".......dass nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Aufnahme von Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser Aufnahme nach reiflicher Überprüfung durch den ersten Imam der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde von der Religionsgemeinde verweigert werden kann. [..... es ist Unglaube (Kufr) für die Aufnahme von Ungläubigen in den Islam irgendeine Organisation (oder gar Kirche wie z.B. IGGiÖ) als notwendig zu betrachten oder dies so darzustellen und es ist auch sprachlich ein totaler Unsinn,  von einer "Aufnahme von Konvertiten in den Islam" zu sprechen. Konvertiten sind Muslime und brauchen nicht mehr aufgenommen zu werden. Die meisten Sahhaabah (Prophetengefährten) waren Konvertiten und sie brauchten dann nicht nochmals irgendwo in den Islam aufgenommen zu werden. Die Aufnahme als Mitglied in der IGGiÖ hat nichts mit "Muslim werden bzw. Muslim sein" zu tun und wer auch nur den Eindruck so einer Junktimierung erweckt oder gar amtlich mit Ungläubigen diese Lüge besiegelt, der leugnet den Islam.

 

"....... dass der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam durch die Bestätigung des zuständigen ersten Imams aus dem Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde erfolgt." [Abgesehen davon, dass dieser Punkt im Widerspruch zur eignen Behauptung: ".... dass ihr alle Muslime angehören" steht, ist der Nachweis, dass jemand Muslim ist, grundsätzlich nur durch das Sprechen der Schahaadah (Glaubensbekenntnis) oder das Vorlegen eines eventuell vorhandenen schriftlichen Dokuments über die stattgefundene Islambezeugung vor muslimischen Zeugen, erbracht. Zu behaupten, dass eine Mitgliedschaft in irgendeinem Verein, Körperschaft, Kirche, Orden usf. notwendig sei um Muslim zu sein, ist eine direkte Leugnung des Islam und typisches Sektensymptom.]

 

  ...  dass den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende religiöse Autorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung staatsbürgerlicher Rechte zu hindern.  ....... In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese Verfassung nichts anderes vorsieht, auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und gegebenenfalls aus dem Amt entlassen. [... Islamische Seelsorger sind - insbesondere diesem Kontext und  dem österreichischem Sprachgebrauch nach und das zählt - das  Equivalent zu geweihten Priestern der katholischen Kirche. So etwas ist im Islam nicht existent und die Einführung dergleichen ist Islamrechtlich verboten und eine widerwärtige Bid'ah (Neueinführung). Es wäre zwar nicht ganz falsch, wenn alle Muslime metaphorisch als Seelsorger bezeichnet würden, .... doch die IGGiÖ macht das Gegenteil; sie bestimmt ("weiht" mit ihrer durch Ungläubige verliehenen Autorität) Islambekenner zu Seelsorgern (Priestern) und kann sie auch wieder exkommunizieren". Das ist die katholische Kirchenpraxis, und so eine Islamfremde Praxis hat unter Muslimen keinen Platz.]

 

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Weiteres:

 

  .... Die neue Glaubenslehre der IGGiÖ

Unter dem Titel: Glaubenslehre - Darstellung der IGGiÖ“, wird die schiitische Glaubenslehre als den „authentischen Islamwiderspiegelnd definiert, wodurch z.B. das Verfluchen von Sahhabah (Prophetengefährten - möge Allah mit ihnen allen zufrieden sein) insgeheim als richtig dargestellt wird. Jeder nur einigermass en gebildete Muslim weiss , dass die schiitische Glaubenslehre das Verfluchen bzw. Herabwürdigen von Prophetengefährten und insbesondere auch von Aisha (möge Allah mit ihr zufrieden sein) - einer Frau des Gesandten Allahs - beinhaltet. Trotzdem schreibt ein anonymes Mitglied der IGGiÖ "...... Jede dieser Rechtsschulen [Schia ist keine Rechtsschule, sonder eine Glaubenslehre] widerspiegelt den Islam authentisch ..... Für den Wirkungsbereich der IGGiÖ kommen hierbei folgende Rechtsschulen in Betracht: a. Die vier sunnitischen Rechtsschulen (hanefitisch, malikitisch, schafiitisch und hanbalitisch) b. Zwölfer Schia (Imamiten) c. Zaiditen (Nordjemen) d. Ibaditen (Oman, Sansibar, Südalgerien) .....  usf., Hier wird Rechhtsschule mit Glaubenslehre verwechselt. Denn es ist die Glaubenslehre der Schiiten, die im krassen Widerspruch zur Glaubenslehre von 'Ahlu-s-Sunnah wa-l-Dschama' steht. Und im Widerspruch zur Glaubenslehre der Imame der vier Rechtschulen (Imaam Abu Hanifa, Imaam Malik, Imaam Schaf:ii und Imaam Hanbal) und vieler anderer. Abgesehen davon, dass Schiiten eben nicht Schiiten wegen ihrer Rechtschule sind, sondern wegen ihrer abweichenden Glaubenslehren, wie ich bereits im Artikel .Die Integrationsfalle erwähnt habe.   Siehe

 

  .... Die Bezeichnung "Glaubensgemeinschaft" ist irreführend wenn sich gegenseitig ausschliess ende Glaubenslehren unter diesem Titel vertreten werden. Das hat nichts mit den "segensreichen unterschiedlichen Meinungen der Rechtsschulen" zu tun. Entsprechender wäre also die Bezeichnung "Islamische Bekenntnisgemeinschaft", denn nur das Bekenntnis zum Islam ist "gemein",  was aber darunter verstanden wir, geht oft weit auseinander. ... Solche Berichtigungen machen aber nur dann Sinn, wenn der Kirchenstatus der IGGiÖ restlos abgeschafft wäre.

 

 .... die IGGiÖ trennt zwischen "strenggläubigen" und folglich "nicht strenggläubigen" Muslimen; was soll dies bedeuten? Von welcher Quelle wird das abgeleitet? Auch das Akzeptieren oder Mitspielen mit dieser Trennung (etwa zwecks Erleichterungen für Muslime beim Bundesheer) ist auss erhalb des Islam. Indirekt wird dadurch die Mitwirkung von Muslimen im Heer der Ungläubigen legalisiert.

Manche Priester der Islamischen Kirche sagen zwar, sie hätten lieber die Bezeichnung "praktizierende Muslime", doch ist diese genauso falsch. Soll etwa ein Muslim zum Österreichischen Bundesheer, so kann er als priesterlich bescheinigter "strenggläubiger Muslim" andere Rechte beanspruchen als ein - von der IK als "nicht strenggläubig" eingestufter Muslim. Dass Ungläubige so denken ist ihre Sache, doch für Muslime ist das das Akzeptieren so einer Unterscheidung untersagt, denn es kommt der Bestätigung eines Irrglaubens gleich.

Islamrechtlich gibt es mehr oder weniger sündige Muslime, jedoch unterliegen alle den selben Pflichten und Verboten; insofern gibt es Islam-rechtlich gesehen keinen Unterschied zwischen einem Bettler und einem Khalifen, einem Mörder und einem Lebensretter. So hat etwa jeder Muslim die Pflicht, fünf mal am Tag das Ritualgebet durchzuführen und für alle Muslime gilt das Verbot des Verzehrs von Aas (nicht halaal-geschlachtetes Fleisch und /oderSchweinefleisch usf.) und für alle gilt das Verbot, Kampfeinheiten von Ungläubigen unter Treueid beizutreten oder Zinsen zu zahlen (es sei denn, sie sind einen für Muslime verbotenen Zinsvertrag bereites eingegangen).

 

 .... Anerkennung als Muslim

Ich habe beobachtet, dass wenn sich Muslime bei Ungläubigen um Anerkennung bemühen, dann bezahlen sie für eventuelle Zugeständnisse aqiidah-mässig einen "Preis". Dass heiss t sie müssen einen Teil ihres Glaubens und/oder ihrer Lebensweise abschaffen oder so verändern, dass Ungläubige damit zufrieden sind. Grundsätzlich müssen sich die Priester der Islamischen Kirche zur demokratischen Religion bekennen und solchen Statuten unterwerfen, welche "einen neu erfundenen Islam" für Ungläubige bedienbarer bzw. kontrollierbarer machen. So haben etwa die IGGiÖ-Priester - wie oben erwähnt - unterschrieben, dass Konvertiten Mitglieder der IGGiÖ werden müssen, um überhaupt Muslim zu sein bzw. als Muslime gelten zu können. Konvertiten und "geborene Muslime" (welche es auch nur umgangssprachlich gibt), die keine IGGiÖ-Mitglieder sind, gelten nach österreichischem Recht nicht als Muslime wenn sie nicht Mitglieder der Islamischen Kirche (IGGiÖ) sind und haben gegebenenfalls Nachteile gegenüber registrierten Mitgliedern zu befürchten. Auch hier muss gesagt werden, dass wenn Ungläubige die so sehen  wollen deren Sache ist, doch für Muslime ist derlei Gedankengut Islamrechtlich untersagt und dies zu unterschreiben führt aus den Islam hinaus. Es wird zwar meist nicht so heiss gegessen wie gekocht wird, doch bei Bedarf kann dieses Islamfremde Kirchenrecht aus der Schublade geholt werden.

 

 ....Dass Ungläubige den Islam (als Wahrheit ablehnen) ist selbstsprechend,

- dass aber diejenigen, die sich zum Islam bekennen oben angeführte Verfassungsteile unterschreiben, das ist Islamrechtlich illegal. Andere Regierungen in Europa bemühen sich bereits um ähnliche Kirchenmodelle wie das Österreichische, doch hatten sie keinen Kaiser, der diese Islamische Kirche in ihren Grundzügen vor hundert Jahren bereits begründet hätte womit die Schrauben angezogen werden können. (Siehe neues Islamgesetz)

 

 .... Islam und die säkulare Glaubenslehre der demokratischen Religion schliess en sich gegenseitig aus und Muslime dürfen daher auch nicht  scheinbar in eine säkulare Kirchenstruktur schlüpfen um dadurch kurzfristige Vorteile zu erlangen, denn das wäre Taqiiyah. Wenn sich aber Muslime so eine Kirchenstruktur von Ungläubigen überstülpen lassen haben, dann hat sich bereits ein schwerer Glaubensfehler eingenistet; es hilft dann nichts, "Arabisch" und/oder "Islamische Theologie" studiert zu haben oder den Qur'aan auswendig zu können. Es ist notwendig zu verstehen, dass treibende Kräfte - die einst zur Konstituierung der Islamischen Kirche führten - Immigranten aus Islamischen Gebieten waren, die aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich kamen und daher den Islam als flexible Kultur definierten um ihre Einwanderungsabsichten nicht zu gefährden.

 

 .... Moscheen sind Grundstücke im muslimischen Eigentum,

auf welchen dann zweckdienliche Schutzbauten errichtet werden können oder auch nicht; grundsätzlich aber ist die Mosche (Masdschid) der Ort der Niederwerfung, also der mit erlaubten Mitteln durch Muslimen erworbener oder geerbter Boden der als Moschee unumkehrbar gewidmet wird. Ein Moscheegrundstück darf z.B. nicht mit Zinsen oder gestohlenem Geld erworben werden. In der kulturell-christlich geprägten Religionslandschaft Europas, da sind Institutionen, Begriffe und Gebäude schon lange zusammengewachsen. So verstehen die meisten unter "Kirche" zwar ein Gebäude, doch eigentlich ist damit die Priester-Hierarchie mit den damit verbundenen Sakramenten, die nur diese spenden dürfen gemeint. Muslime dürfen weder so eine Struktur noch deren Sprachgebrauch übernehmen, denn dadurch zerstören sie den Islam. Während bei Katholiken die Hierarchie in der "Unfehlbarkeit" des Papstes zusammenläuft (ähnlich wie bei den Schiiten) und Anhängern der demokratischen Religion, wo die Hierarchie in einer manipulierten Mehrheit endet, endet die Hierarchie für Muslime beim Demütigsten. Der (längst nicht mehr existierende Khalifah) ist daher konzeptionell dem Dorfrichter unterstellt und daher nicht vergleichbar mit einem Papst oder Priester.

 

 ....Trennung von Religion und Politik

Während der Katholik nur mittels geweihten Priestern am spirituellen Leben teilnehmen kann, da nur Priester "Sakramente spenden können" (z.B "taufen, verehelichen usf.) und diese Priesterstruktur auch Teil der gewachsenen Politikgeschichte Europas ist, gibt es dergleichen Struktur für Muslime nicht, ja das ist Muslimen strikt untersagt. Wenn nun Muslime in Österreich profitieren wollen, dann müssen sie sich dieses Kirchenmodell rechtlich (amtlich) überstülpen lassen. Sobald dann ein Muslim das Konzept der Trennung von Religion und Politik als richtig anerkennt, bestätigt er den Islam als Kirche. Mit der Etablierung der "Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich" - in der jetzigen Form - hat man nicht nur den Namen "Islam" missbraucht, sondern hat damit - ihrer Funktion nach - eine Pseudopriesterschaft etabliert, welche die restlichen Muslime amtlich entmündigt. Es spielt dabei keine Rolle ob sich wer als Priester fühlt oder nicht.

 

Wer diese Zusammenhänge erkennt, der kann diese "Islamische Kirche" nicht akzeptieren, wie auch immer deren Name oder Position im gesetzlichen Rahmen der Ungläubigen sein mag. Wer behauptet, im Namen "aller Muslime Österreichs" zu sprechen, der lügt.

 

 

Muhammad Abu Bakr Müller

 

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Wikppedia: Der Priester (lat.: Sacerdos) existiert in einem Grossteil der Religionen als eine aus der Allgemeinheit herausgehobene Amtsperson, die in ihrer Eigenschaft als Vorsteher kultischer Handlungen eine Mittlerrolle zwischen jeweiliger Gottheit und den Menschen einnimmt. Das deutsche Wort Priester stammt vom griechischen πρεσβύτερος, presbyteros ‚Ältester‘. Davon abgeleitet sind auch die entsprechenden Wörter vieler europäischer Sprachen. Religionsphänomenologisch und soziologisch steht der Priesterbegriff jedoch im Bedeutungsfeld von griech. ἱερός, hierós ‚heilig, geweiht‘ und lat. sacerdos ‚Priester‘ (von sacer ‚heilig, geweiht‘).

Das Judentum und der Islam sehen keinen Mittler zwischen dem Menschen und Gott vor [nicht als geweihte Priester, sehr wohl aber als Lehrer. Vermittler des Göttlichen Segens], folglich gibt es bei diesen Religionen keine Priester. Die jüdischen Tempelbediensteten und die Islamischen Vorbeter (Imame) sind nur theologisch gebildete Bedienstete [ besser wenn sie nicht Bedienstete sind und ohne "theologisch"] , die bestimmte Aufgaben bei den Gottesdiensten erfüllen. Im Islam können die fünf täglichen Gottesdienste sowohl in der Moschee als auch allein und zu Hause durchgeführt werden. Ein Vorbeter ist nur dann nötig, wenn mehrere Gläubige gemeinsam beten (gewissermass en zur Synchronisation des Rituals); er soll ein Mindestmass an [theologischen] Fertigkeiten [Wissen für die Gebetsleitung] besitzen.

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