Dienstvertrag für muslimische ReligionslehrerInnen
Dieser Dienstvertrag wird mit heutigem Datum
zwischen der Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich, in der Folge
IGGiÖ
genannt, als erste Partei und
Frau/Herrn
........................................................, in der Folge zweite
Partei genannt, als zweite Partei gegründet.
Diesem Dienstvertrag liegen das
Angestelltengesetz und das Religionsunterrichtsgesetz in der jeweils gültigen
Fassung zugrunde.
Die IGGiÖ, als staatlich anerkannte
Religionsgemeinschaft der Muslime in der Republik Österreich und zuständige
Stelle für den Islamischen Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen
ermächtigt und bestellt die zweite Partei als religionsgesellschaftlich
(kirchlich) bestellte/n ReligionslehrerIn III, zwecks Erteilung des Islamischen
Religionsunterrichts in den öffentlichen Schulen des
Bundeslandes..............................................., im Sinne des
Religionsunterrichtsgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des
Schulunterrichtsgesetzes und der übrigen anschlägigen Schulgesetze für eine
Tätigkeitsperiode von einem Schuljahr. Diese Tätigkeitsperiode verlängert sich
jeweils für ein weiteres Schuljahr, wenn sie nicht vorher mit Einhaltung einer
Frist von einem Kalendermonat von einer der Vertragsparteien, oder von ihnen
beiden einvernehmlich aufgekündigt wird.
Die IGGiÖ ist gemäss dem
Religionsunterrichtsgesetz Dienstgeber und die zweite Partei ist gemäss diesem
Vertrag Dienstnehmer. Die zweite Partei wird aber für ihre Lehrtätigkeit von der
zuständigen öffentlichen Gebietskörperschaft (Bund oder Land) finanziell
vergütet. Die zweite Partei nimmt zur Kenntnis, dass sie zu keinem Zeitpunkt
berechtigt ist, der IGGiÖ gegenüber finanzielle Anforderungen oder
Entschädigungen, egal unter welchem Titel oder welcher Begründung zu erheben.
Die zweite Partei wird gemäss den anschlägigen gesetzlichen Bestimmungen von der
zuständigen Gebietskörperschaft sozial- und krankenversichert. Auch in dieser
Hinsicht wird sie der IGGiÖ gegenüber zu keinem Zeitpunkt wie immer geartete
Anforderungen oder Entschädigungen erheben.
Die zweite
Partei verpflichtet sich, folgende Regelungen und Bestimmungen zu beachten und
genauestens zu befolgen:
1.
Der
Islamische Religionsunterricht ist in deutscher Sprache abzuhalten.
2.
Der
Islamische Religionsuntericht wird ausschliess
lich gemäss dem von der IGGiÖ
erstellten und vom BM für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
kundgemachten Lehrplan erteilt.
3.
Kirchlich bestellte ReligionslehrerInnen haben sich bezüglich der Erteilung und
Besorgung des Islamischen Religionsunterrichts der IGGiÖ unterzuordnen und ihre
Unterweisungen genauestens zu befolgen.
4.
Die
Aufsicht über den Religionsunterricht in schuldisziplinärer und
schulorganisatorischer Hinsicht obliegt der Leitung der jeweiligen Schule
(Stundenplan, Anwesenheit des Lehrers und der Schüler, Eintragung im
Klassenbuch, Aufsichtspflicht, etc.). Der/Die LehrerIn hat sich in dieser
Hinsicht der Schulleitung unterzuordnen.
5.
Die
Erstellung des Stundenplanes erfolgt im Einvernehmen mit dem/der
ReligionsleherIn von dem/der SchulleiterIn.
6.
Das
Herausnehmen der Schüler aus anderen Pflichtgegenständen zwecks Erteilung des
Islamischen Religionsunterrichts ist nicht gestattet.
7.
Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich, die gesetzliche
Schulaufsichtspflicht über seine anvertrauten SchülerInnen genauestens zu
erfüllen. Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Schulaufsicht 15 Minuten vor
Unterrichtsbeginn beginnt. Er/Sie darf den Unterricht niemals frühzeitig
unterbrechen und darf seine anvertrauten SchülerInnen niemals ohne schriftliche
Zustimmung der Erziehungsberechtigten vor Unterrichtsschluss aus der Schule
entlassen.
8.
Der/Die LehrerIn hat spätestens ab der zweiten Schulwoche gemäss dem
provisorischen Stundenplan zu unterrichten.
9.
Ist
der/die ReligionslehrerIn an der Unterrichtserteilung verhindert, so hat er/sie
dies rechtzeitig der Schulleitung des Standortes, der Abteilung Schulen (dem
Stadtschulrat, bzw. dem Landesschulrat) und der IGGiÖ zu melden.
10.
Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich, an Schulkonferenzen, pädagogischen
Veranstaltungen, Elternsprechtagen, etc. seiner Stammschule teilzunehmen. Die
Teilnahme an der Eröffnungskonferenz gilt als Dienstantritt. Der/Die LehreIn hat
in einem Schuljahr mindestens an der Klassifikationskonferenz teilzunehmen.
11.
Der/Die Religionslehrer/In verpflichtet sich, an den Lehrerversammlungen und
Fortbildungsveranstaltungen der IGGiÖ regelmäss
ig teilzunehmen.
12.
Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich fachwissenschaftlich und
pädagogische weiter- und fortzubilden.
13.
Der/Die ReligionsleherIn verpflichtet sich für jede Unterrichtsstunde
gewissenhaft vorzubereiten.
14.
Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich der IGGiÖ zu Beginn des Schuljahres
seinen/ihren Stundenplan und seine/ihre Erhebungsblätter unverzüglich zu
übergeben und ihr jede spätere Änderung rechtzeitig mitzuteilen. Eine Änderung
des Beschäftigungsausmasses (Wochenstundenzahl) bedarf unbedingt vorheriger
Zustimmung der IGGiÖ.
15.
Die
IGGiÖ übernimmt keinerlei Garantie dafür, das Beschäftigungsausmass
(Wochenstundenzahl des/der kirchlich bestellten ReligionsleherInnen) für weitere
Schuljahre aufrecht zu erhalten. Änderungen (Reduzierungen) in Folge der
Abmeldemöglichkeit gemäss dem Religionsunterrichtsgesetz oder in Folge von
Schulabgängen müssen nicht ersetzt werden. Ein Beschäftigungsausmass
(Wochenstundenzahl) über die Vollbeschäftigung eines Lehrers (max. 22
Wochenstunden) kann nur im Ausnahmsfall (mit Sondergenehmigung der IGGiÖ)
vorkommen. Die überschüssigen Wochenstunden können seitens der IGGiÖ jederzeit
reduziert werden.
16.
Der/Die ReligionslehrerIn nimmt unwiderruflich zur Kenntnis, dass der
körperliche Kontakt mit den SchülerInnen (egal ob zärtlich oder gewalttätig)
strengstens untersagt ist. Bei widrigem
Verhalten erfolgt die sofortige
Entlassung.
17.
Der/Die ReligionslehrerIn verpflichtet sich den monatlichen Solidarbeitrag gemäss den Anweisungen des Obersten Rates der IGGiÖ
regelmäss
ig und vollständig auf das Bankkonto der IGGiÖ bei der
CA-BV Nr. 0023-7840400 zu überweisen.
Gerichtsstand ist Wien.
Gott möge uns allen beistehen
Wien, am
Für die erste Partei (IGGiÖ)
Zweite Partei
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