Zakah betreffend: Auszug von "MA LA BUDDA MINHU" . Bezüglich Ḍimaar (d. h. Besitz, von dem höchst unwahrscheinlich ist, dass jemals ein Nutzen daraus entsteht) oder Besitz, der verloren gegangen ist, oder in einen Fluss gefallen ist, oder ohne Zeugen usurpiert wurde, oder in der Wüste vergraben und dessen Ort vergessen wurde, oder eine ausstehende Forderung, die vom Schuldner geleugnet wird und für die es keinen Beweis gibt, oder Besitz, der vom Sultan oder ähnlichen Autoritäten beschlagnahmt wurde (z. B. staatliche Enteignung); Auf solchem Besitz ist keine Zakaah fällig. (Imaam Schaafiʿii widerspricht und behauptet, dass in all diesen Fällen Zakaah waadschib sei.) Wenn solches Vermögen wieder in den eigenen Besitz zurückkehrt, ist es nicht notwendig, Zakaah für die vergangene Zeit zu zahlen, in der es nicht verfügbar war. Wenn jedoch die ausstehende Forderung vom Schuldner anerkannt wird – selbst wenn er bankrott ist oder vom Qaaḍii als insolvent erklärt wurde –, oder wenn es Zeugen für die Forderung gibt, oder wenn der Qaaḍii Kenntnis von der Forderung hat, oder wenn Vermögen im eigenen Haus vergraben war und dann verloren ging (Ort vergessen wurde): Auf solchem Besitz ist Zakaah waadschib, und es ist ebenfalls notwendig, Zakaah für die vergangene Zeit zu zahlen.“
..... weiter
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Ende der Auszgs von "MA
LA BUDDA MINHU"
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