Naqd نَقْدٌ ist ein bereits verfügbares Vermögen für das Zakaah zu entrichten ist: . Gold und Silber – unabhängig davon, ob sie geprägt sind, als Nugget vorliegen, zu Schmuck verarbeitet wurden oder als Überzug auf Gefäßen (oder Utensilien) verwendet werden. Der Nissaab für Gold beträgt 20 Miṯqaal, entsprechend 7½ Tolas (oder etwa 3 Unzen). Der Nissaab für Silber beträgt 200 Dirham, oder 56 Rupien in der damaligen Währung Delhis (18. Jahrhundert). (Heutzutage entspricht der Nissaab 52½ Tolas oder 21 Unzen.) Die fällige Zakaah auf diese beiden Arten beträgt ein Vierzigstel des Gesamtbetrags, also zweieinhalb Prozent.“ Wenn die Menge an Gold geringer ist als der Nissaab, oder die Menge an Silber geringer ist als der Nissaab, dann können nach Imaam Abuu Hhaniifah beide durch eine gemeinsame Bewertung zu einem einzigen Nissaab zusammengeführt werden, wobei das Wohl der Armen zu berücksichtigen ist.
(Die Art und Weise, wie man Rücksicht auf das Wohl der Armen nimmt, ist wie folgt: Wenn der Preis von Gold zum Zeitpunkt dieser gemeinsamen Bewertung hoch ist, dann soll – nachdem beide zusammen bewertet wurden – die Zakaah so gezahlt werden, als handele es sich ausschließlich um Silber. Und wenn der Preis von Silber hoch ist, dann soll die Zakaah so gezahlt werden, als handele es sich ausschließlich um Gold. Auf diese Weise gelangt ein größerer Betrag zu denjenigen, die Zakaah empfangen.)“ Daher wird es notwendig sein, Zakaah auf die (Kombination aus) hundert Dirham Silber und zehn Mitdqaal Gold zu zahlen. (Denn nach Imaam Abuu Hhaniifah übersteigt der Gesamtwert der beiden den Nissaab von mindestens einem der beiden.) Wenn es jedoch hundert Dirham Silber und nur fünf Miṯqaal Gold gibt, dann muss Zakaah nur gezahlt werden, wenn der Gesamtwert der beiden den Nissaab eines der beiden übersteigt.“
Masʾalah . Wenn Gold oder Silber legiert ist (mit einem anderen Metall vermischt oder über ein anderes Metall plattiert), dann wird der Gegenstand als Gold oder Silber betrachtet, wenn Gold oder Silber überwiegt; und wenn die Legierung überwiegt, wird der Gegenstand als Handelsware (ʿUruuz) betrachtet.**
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