|
5.2
Ssadaqat-ul-Fitr
Masʾalah
.
Sadaqatul‑Fitr ist
waadschib für jeden
Muslim, der einen
Nissaab besitzt,
wenn der Betrag des Nissaab sowohl seine Schulden als auch seine Grundbedürfnisse
übersteigt. Es ist keine Bedingung, dass der Nissaab fähig zur Vermehrung ist. Weiterhin ist es
hharaam für jemanden, der einen solchen Nissaab besitzt,
Sadaqatul‑Fitr
(von anderen) für sich selbst anzunehmen.
Der Besitzer eines solchen Nissaab ist verantwortlich, Sadaqatul‑Fitr für sich
selbst und seine kleinen Kinder zu geben, vorausgesetzt, dass die Kinder nicht
selbst einen Nissaab besitzen.
Wenn sie eines besitzen, dann darf er aus ihrem Vermögen für sie zahlen.
Ein Mann ist nicht verantwortlich, Sadaqatul‑Fitr für seine Frau oder seine
erwachsenen Kinder zu geben. (Natürlich darf er diese Verantwortung übernehmen, wenn er es wünscht.)
Masʾalah
.
Sadaqatul‑Fitr wird vom Anbruch des ʿIid‑Tages an
waadschib.
Daher: Wenn jemand vor der Morgendämmerung stirbt, oder erst nach der
Morgendämmerung in den Besitz eines Nissaab gelangt, oder danach Muslim wird, dann
wird Sadaqatul‑Fitr für diese Person nicht waadschib. Man darf seine Sadaqatul‑Fitr vor dem ʿIid‑Tag zahlen, aber der Weg der
Sunnahh
ist es, sie zu zahlen, bevor man den Ort betritt, an dem das ʿIid‑Ssalaah verrichtet
wird.Wenn Sadaqatul‑Fitr am 'Iid‑Tag nicht gezahlt wird, dann kann sie (als
Qaḍaa’) zu
jeder (geeigneten) Zeit gezahlt werden. |