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6.1
Ssaum - Fasten - Allgemeines
Es gibt sechs Arten von
Ssaum:
(1) Das Fasten von
Ramaḍaan
(2) Das Qaḍaaʾ‑Fasten
(das Nachholen von Versäumten Fasten)
(3) Das Fasten aufgrund eines spezifischen Gelübdes (Nadhar)
(4) Das Fasten aufgrund eines unspezifischen Gelübdes.
(5) Das Fasten der Kaffaarah
(6) Nafl‑Fasten (freiwilliges Fasten)
Nach Imaam Abuu Hhaniifah ist die Verrichtung des Ramaḍaan‑Fastens
gültig, wenn man eine allgemeine (unspezifische, aber alles einschließende)
Niyyah macht, oder eine spezifische Niyyah für die betreffende
Farḍ (Pflicht), oder eine
Niyyah für ein Nafl‑Ssaum. (Jemandes Aussage: „Morgen werde
ich fasten“, ist zum Beispiel eine allgemeine
Niyyah.)
Wenn eine Person eine Niiyyah für ein Qaḍaaʾ‑Fasten oder ein
Kaffaarah‑Fasten macht und gesund sowie ansässig ist (d. h. weder krank
noch ein Reisender), dann wird diese Niiyyah ausschließlich für die
jeweilige Farḍ gelten und für nichts anderes. (Mit anderen Worten: Sobald
die Niiyyah für Qaḍaaʾ oder Kaffaarah gemacht wurde, ist
die Verrichtung eines Ramaḍaan‑Fastens damit vollkommen gültig; jedoch
wäre die Verrichtung irgendeiner anderen Art von Fasten - einschließlich
Qaḍaaʾ oder
Kaffaarah - ungültig.)
Wenn die Person jedoch krank ist oder ein Reisender, dann wird alles, was sie im
Ramaḍaan mit der Niiyyah von Qaḍaaʾ oder Kaffaarah
fasten möchte, gültig sein. Nach den Imaamen Abuu Yuusuf und Muhhammad jedoch
wird nur das Farḍ‑Fasten des
Ramaḍaan gültig sein (Die Fatwaa folgt hier den Imaamen Abuu
Yuusuf und Muhhammad.)“ Nach den Imaamen Maalik, Schaafi'ii und Aḥmad ist
es notwendig, sogar für das Fasten des Ramaḍaan, eine spezifische
Niiyyah für die betreffende
Farḍ fasten zu machen.“
Nach Imaam Abuu Hhaniifah kann das Fasten eines spezifischen Gelübdes (Nadhar
نَذَر
Muʿayyan) gültig verrichtet werden, indem man lediglich eine
Niiyyah für Nadhar
macht (ohne zu bestimmen, welche der beiden Arten von Nadhar gemeint ist),
oder indem man eine allgemeine Niiyyah macht, oder indem man eine
Niiyyah für ein
Nafl‑Fasten macht. Wenn jedoch eine spezifische Niiyyah für
irgendein anderes waadschib‑Fasten gemacht wird, dann darf danach nur
dieses Fasten (und nicht ein Fasten des spezifischen
Nadhar) verrichtet werden.
Es besteht allgemeine Übereinstimmung, dass die Niiyyah für Qaḍaaʾ,
Kaffaarah oder unspezifisches Nadhar nicht korrekt ist, wenn sie
nach dem Aufgang der Sonne gemacht wird.“
Nach den drei Imaamen (Abuu Hhaniifah, Schaafi'ii und Aḥmad ibn Ḥanbal)
ist es notwendig, für jeden einzelnen Tag des Fastens im Monat Ramaḍaan
eine neue
Niiyyah
zu machen. Imaam Maalik hingegen ist der Ansicht, dass die Niiyyah, die
für den ersten Fastentag gemacht wird, für den gesamten Monat ausreicht.“
Wenn eine Person in der ersten Nacht des Monats eine Niiyyah fasst, zu
fasten, und dann mitten im Ramaḍaan vorübergehend wahnsinnig wird, aber
dennoch während seiner Geistesverwirrung fastet, ohne etwas zu tun, was das
Fasten bricht, dann sind nach dem Imaam Maalik alle seine Fasten gültig. Nach
den anderen Imaamen jedoch müssen die während seiner Geistesverwirrung
eingehaltenen Fasten nachgeholt werden (als Qaḍaaʾ), da er für sie keine
Niiyyah
gemacht hat.
Wenn eine Person einen Anfall von Geisteskrankheit hat, der den ganzen Monat
andauert (beginnend noch bevor der Mond gesichtet wird), ist sie vom Fasten
entschuldigt und muss es nicht nachholen. Wenn jedoch dieselbe Person irgendwann
im Laufe des Monats aus ihrem Zustand der Geistesverwirrung herauskommt (selbst
wenn nur für wenige Augenblicke), dann ist sie verpflichtet, alle Fasten
nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung ihrer Vernunft
versäumt hat - und natürlich auch alle, die danach folgen.“
Masa'lah
(Rechtsstellung)
.
Das Fasten wird waadschib entweder durch die Sichtung des
Ramaḍaan‑Mondes (Hilaal) oder durch das Verstreichen von dreißig
Tagen des Schaʿbaan.
Für die Bestätigung der Sichtung des Ramaḍaan‑Mondes, wenn der Himmel
bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines rechtschaffenen Mannes oder einer
rechtschaffenen Frau. Für die Bestätigung der Sichtung des Schawwaal‑Mondes
unter ähnlichen Bedingungen ist das rechtsgültige Zeugnis von (mindestens) zwei
rechtschaffenen Männern oder einem rechtschaffenen Mann und zwei rechtschaffenen
Frauen erforderlich.
Wenn der Himmel klar ist, müssen für die Sichtung sowohl des Schawwaal‑
als auch des Ramaḍaan‑Mondes Zeugnisse einer großen Anzahl von Menschen
vorliegen (obwohl es nach Imaam Abuu Hhaniifah genügt, das Zeugnis von zwei
rechtschaffenen Männern zu haben).“
Masa'lah
.
Wenn man das Fasten des Ramaḍaan begonnen hat auf der Grundlage des
Zeugnisses nur eines Mannes, und der Mond am 30. (des Monats) nicht erscheint,
dann muss am folgenden Tag weiter gefastet werden ... (Dies ist für den Fall,
dass der Schawwaal‑Mond nicht erscheint, obwohl der Himmel klar ist. Dann
wird weitergefastet.)
Wenn das Fasten auf der Grundlage eines Zeugnisses von zwei Männern begonnen
wurde und dreißig Tage vollendet sind, dann darf das Fasten beendet werden,
unabhängig davon, ob der Schawwaal‑Mond erscheint oder nicht.
Masa'lah
.
Wenn jemand den Schawwaal‑ oder Ramaḍaan‑Mond mit eigenen Augen
gesehen hat und sein Zeugnis vom Qaaḍii abgelehnt wurde, dann ist es in
beiden Fällen notwendig, dass diese Person fastet; wenn er es jedoch nicht tut,
muss er nur ein Qaḍaaʾ‑Fasten nachholen und nicht ein Fasten des Kafarah…“
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