6.1

 

Ssaum -  Fasten  -  Allgemeines

 

 

Es gibt sechs Arten von Ssaum:

 

(1) Das Fasten von Ramaḍaan

(2) Das Qaḍaaʾ‑Fasten (das Nachholen von Versäumten Fasten)

(3) Das Fasten aufgrund eines spezifischen Gelübdes (Nadhar)

(4) Das Fasten aufgrund eines unspezifischen Gelübdes.

(5) Das Fasten der Kaffaarah

(6) Nafl‑Fasten (freiwilliges Fasten)

 

 

Nach Imaam Abuu Hhaniifah ist die Verrichtung des Ramaḍaan‑Fastens gültig, wenn man eine allgemeine (unspezifische, aber alles einschließende) Niyyah macht, oder eine spezifische Niyyah für die betreffende Farḍ (Pflicht), oder eine Niyyah für ein NaflSsaum. (Jemandes Aussage: „Morgen werde ich fasten“, ist zum Beispiel eine allgemeine Niyyah.)

 

Wenn eine Person eine Niiyyah für ein Qaḍaaʾ‑Fasten oder ein Kaffaarah‑Fasten macht und gesund sowie ansässig ist (d. h. weder krank noch ein Reisender), dann wird diese Niiyyah ausschließlich für die jeweilige Farḍ gelten und für nichts anderes. (Mit anderen Worten: Sobald die Niiyyah für Qaḍaaʾ oder Kaffaarah gemacht wurde, ist die Verrichtung eines Ramaḍaan‑Fastens damit vollkommen gültig; jedoch wäre die Verrichtung irgendeiner anderen Art von Fasten - einschließlich Qaḍaaʾ oder Kaffaarah - ungültig.)

 

Wenn die Person jedoch krank ist oder ein Reisender, dann wird alles, was sie im Ramaḍaan mit der Niiyyah von Qaḍaaʾ oder Kaffaarah fasten möchte, gültig sein. Nach den Imaamen Abuu Yuusuf und Muhhammad jedoch wird nur das Farḍ‑Fasten des Ramaḍaan gültig sein (Die Fatwaa folgt hier den Imaamen Abuu Yuusuf und Muhhammad.)“  Nach den Imaamen Maalik, Schaafi'ii und Aḥmad ist es notwendig, sogar für das Fasten des Ramaḍaan, eine spezifische Niiyyah für die betreffende Farḍ fasten zu machen.“

 

Nach Imaam Abuu Hhaniifah kann das Fasten eines spezifischen Gelübdes (Nadhar نَذَر Muʿayyan) gültig verrichtet werden, indem man lediglich eine Niiyyah für Nadhar macht (ohne zu bestimmen, welche der beiden Arten von Nadhar gemeint ist), oder indem man eine allgemeine Niiyyah macht, oder indem man eine Niiyyah für ein Nafl‑Fasten macht. Wenn jedoch eine spezifische Niiyyah für irgendein anderes waadschib‑Fasten gemacht wird, dann darf danach nur dieses Fasten (und nicht ein Fasten des spezifischen Nadhar) verrichtet werden.

 

Es besteht allgemeine Übereinstimmung, dass die Niiyyah für Qaḍaaʾ, Kaffaarah oder unspezifisches Nadhar nicht korrekt ist, wenn sie nach dem Aufgang der Sonne gemacht wird.“

 

Nach den drei Imaamen (Abuu Hhaniifah, Schaafi'ii und Aḥmad ibn Ḥanbal) ist es notwendig, für jeden einzelnen Tag des Fastens im Monat Ramaḍaan eine neue Niiyyah zu machen. Imaam Maalik hingegen ist der Ansicht, dass die Niiyyah, die für den ersten Fastentag gemacht wird, für den gesamten Monat ausreicht.“

 

Wenn eine Person in der ersten Nacht des Monats eine Niiyyah fasst, zu fasten, und dann mitten im Ramaḍaan vorübergehend wahnsinnig wird, aber dennoch während seiner Geistesverwirrung fastet, ohne etwas zu tun, was das Fasten bricht, dann sind nach dem Imaam Maalik alle seine Fasten gültig. Nach den anderen Imaamen jedoch müssen die während seiner Geistesverwirrung eingehaltenen Fasten nachgeholt werden (als Qaḍaaʾ), da er für sie keine Niiyyah gemacht hat.

 

Wenn eine Person einen Anfall von Geisteskrankheit hat, der den ganzen Monat andauert (beginnend noch bevor der Mond gesichtet wird), ist sie vom Fasten entschuldigt und muss es nicht nachholen. Wenn jedoch dieselbe Person irgendwann im Laufe des Monats aus ihrem Zustand der Geistesverwirrung herauskommt (selbst wenn nur für wenige Augenblicke), dann ist sie verpflichtet, alle Fasten nachzuholen, die sie bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung ihrer Vernunft versäumt hat - und natürlich auch alle, die danach folgen.“

 

Masa'lah (Rechtsstellung)

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Das Fasten wird waadschib entweder durch die Sichtung des Ramaḍaan‑Mondes (Hilaal) oder durch das Verstreichen von dreißig Tagen des Schaʿbaan.

 

Für die Bestätigung der Sichtung des Ramaḍaan‑Mondes, wenn der Himmel bedeckt ist, genügt das Zeugnis eines rechtschaffenen Mannes oder einer rechtschaffenen Frau. Für die Bestätigung der Sichtung des Schawwaal‑Mondes unter ähnlichen Bedingungen ist das rechtsgültige Zeugnis von (mindestens) zwei rechtschaffenen Männern oder einem rechtschaffenen Mann und zwei rechtschaffenen Frauen erforderlich.

Wenn der Himmel klar ist, müssen für die Sichtung sowohl des Schawwaal‑ als auch des Ramaḍaan‑Mondes Zeugnisse einer großen Anzahl von Menschen vorliegen (obwohl es nach Imaam Abuu Hhaniifah genügt, das Zeugnis von zwei rechtschaffenen Männern zu haben).“

 

Masa'lah

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Wenn man das Fasten des Ramaḍaan begonnen hat auf der Grundlage des Zeugnisses nur eines Mannes, und der Mond am 30. (des Monats) nicht erscheint, dann muss am folgenden Tag weiter gefastet werden ... (Dies ist für den Fall, dass der Schawwaal‑Mond nicht erscheint, obwohl der Himmel klar ist. Dann wird weitergefastet.)

 

Wenn das Fasten auf der Grundlage eines Zeugnisses von zwei Männern begonnen wurde und dreißig Tage vollendet sind, dann darf das Fasten beendet werden, unabhängig davon, ob der Schawwaal‑Mond erscheint oder nicht.

 

Masa'lah

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Wenn jemand den Schawwaal‑ oder Ramaḍaan‑Mond mit eigenen Augen gesehen hat und sein Zeugnis vom Qaaḍii abgelehnt wurde, dann ist es in beiden Fällen notwendig, dass diese Person fastet; wenn er es jedoch nicht tut, muss er nur ein Qaḍaaʾ‑Fasten nachholen und nicht ein Fasten des Kafarah…“