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3.11
Ssalaah des Kranken
Wenn eine kranke Person
nicht imstande ist zu stehen oder befürchtet, dass sich ihre Krankheit dadurch
verschlimmern würde, dann darf sie ihr
Ssalaah im Sitzen verrichten
und Rukuu' und
Sudschuud mehr oder
weniger auf die übliche Weise ausführen.
Wenn eine kranke Person
nicht imstande ist, Rukuuʿ und Sudschuud zu machen, aber stehen
kann, dann ist es nach Imam Abu Hhanifa besser, dass sie sitzt und das
Ssalaah sitzend verrichtet. Beim sitzenden Ssalaah kann sie durch Bewegen
des Kopfes Rukuuʿ andeuten und durch ein etwas tieferes Nicken
Sudschuud. Sie darf jedoch, wenn sie es vorzieht, stehen und ihr Ssalaah
durch Kopfbewegungen (für Rukuu' und Sudschuud) verrichten.
Wenn eine kranke Person
weder stehen noch Rukuu' und Sudschuud machen kann, dann darf sie
ihr Ssalaah sitzend verrichten, indem sie mit dem Kopf andeutet. Wenn sie
nicht einmal sitzen kann, dann darf sie ihr Ssalaah auf dem Rücken
liegend verrichten, wobei sie ihre Füße so anordnet, dass sie zur
Qiblah zeigen. Oder,
wenn sie es vorzieht, auf der Seite liegend mit dem Gesicht zur Qiblah,
wobei sie mit dem Kopf Rukuu' und Sudschuud andeutet.
Wenn eine kranke Person
nicht einmal mit dem Kopf andeuten kann, dann darf sie das Ssalaah
aufschieben, bis sie wieder dazu in der Lage ist. Wenn sie während dieser Zeit
(in der sie aufgrund der Krankheit kein Ssalaah verrichten konnte)
stirbt, stirbt sie nicht als Sünder.
Wenn ein
Musalli während des
Ssalaahs krank wird, darf er das Gebet in jeder Weise beenden, die er noch
ausführen kann.
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Wenn eine kranke Person ihr
Ssalaah im Sitzen verrichtet (mit Rukuu' und Sudschuud mehr
oder weniger auf die übliche Weise) und plötzlich wieder stehen kann, dann soll
sie aufstehen und das Ssalaah im Stehen (auf die übliche Weise) beenden.
Wenn eine kranke Person ihr
Ssalaah im Sitzen verrichtet und Rukuu' und Sudschuud nur
durch Kopfbewegungen andeutet, und dann wieder in der Lage ist, echten Rukuu'
und Sudschuud zu machen, dann muss sie nach allen Gelehrten das Ssalaah
neu beginnen.
Mas’alah:
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Wenn eine Person für weniger
als einen Tag und eine Nacht (weniger als 24 Stunden) das Bewusstsein verliert
oder vorübergehend wahnsinnig wird, ist sie verpflichtet, die in dieser Zeit
ausgelassenen Ssalaahs nachzuholen (Qaḍaa').
Wenn die Bewusstlosigkeit auch nur eine Stunde länger als 24 Stunden dauert, ist
sie nicht verpflichtet, diese Ssalaahs nachzuholen.
Nach Imam Muhammad (und die
Fatwaa folgt hier seiner
Meinung) ist eine solche Person verpflichtet,
Qaḍaa'
zu machen, bis die Zeit des sechsten Ssalaahs eingetreten ist. Das
bedeutet: Die Zeiten von fünf Ssalaahs müssen vollständig vergangen sein.
Beispiel:
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Wenn ein Mann um 10 Uhr
vormittags das Bewusstsein verliert und es erst am nächsten Tag um 11 Uhr
wiedererlangt, ist er nach den anderen Imamen nicht verpflichtet,
Qaḍaa'
zu machen. Nach Imam Muhammad jedoch schon. Nach Imam Muhammad und allen
späteren hanafitischen Gelehrten muss er bewusstlos bleiben, bis die Zeit des
sechsten Ssalaahs beginnt — in diesem Fall der Beginn der
Tduhr-Zeit —
damit die Pflicht zum
Qaḍaa'
entfällt.
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