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Qatd'ii  قطعى  Echtheit, Beweis   -   Tdhannii  ظني  Wahrscheinlichkeit, Mehrdeutigkeit

 

 

   

 

Um in den Rechtswissenschaften (Fiqh) etwas entscheiden zu können, greifen Gelehrte ('Ulamaaa) zwecks Beweisführung auf Qur'aan und Hhadiithe zurück. Dabei beachten sie die Kriterien der Echtheit und der Bedeutung einer Aussage.

 

 

Qaatdii & Tdhannii

Was den Qur'aan betrifft so ist die unzweifelhafte Echtheit (Qatd'ii ath-Thubuut) grundsätzlich gegeben, doch die Bedeutung kann sowohl unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) als auch wahrscheinlich (Qat'ii ath-Tdhannii) sein kann. Was Hhadiithe betrifft, so unterliegt die Beweisführung zur deren Echtheit einer umfangreichen Wissenschaft. Zuerst wird die Isnaad (Überliefungskette) und dann die Bedeutung beurteilt und entsprechend in Kriterien wie: "Mutawaatir, Ssahhiii, Daif, Ahad, usf.". eingeteilt. In der Folge kann ein Hadiith sowohl als unzweifelhaft Echt (Qatd'ii ath-Thubuut) als auch in seiner Bedeutung als unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) gelten und zu einem Rechtschluß der absoluten Pflicht (Fard) führen. Ist aber ein Hadiiths in seiner Echtheit zwar als unzweifelhaft (Qatd'ii ath-Thubuut) eingestuft, jedoch in seiner Bedeutung als Mehrdeutig (Qat'ii ath-Tdhannii), so leiteten die Gelehrten davon keine absolute Pflicht (Fardt) ab sondern eine Verpflichtung (Waadschiib) oder Gepflogenheit (Sunnah) des Gesandten Allahs - möge der Friede und Segen Allahs auf ihm sein - davon ab. Des weiteren kann ein Hhadiith zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) aber unzweifelhaft in seiner Bedeutung (Qatd'ii ad-Dilaalah) sein oder zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) als auch zweifelhaft in seiner Bedeutung (Tdhannii ad-Dilaalah) sein.

 

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