3.8

 

Wuḍuu' bricht im Ssalaah

 

Wenn während der Verrichtung des Ssalaah das Wuḍuu' ungültig wird, muss man das Ssalaah abbrechen und Wuuu' neu machen. Danach darf man dort fortfahren, wo man aufgehört hat. Für den Munfarid (Einzelbeter) ist es jedoch besser, ganz von vorne zu beginnen.

 

Wenn dies dem Imaam geschieht, muss er einem der Muqtadiis ein Zeichen geben, damit dieser nach vorne tritt und seine Stelle einnimmt. Danach kann der Imaam Wuḍuu' machen. Wenn der Imaam zurückkehrt, soll er sich der Reihe der Muqtadiis anschließen (falls die Dschama'ah noch steht).

 

Der Muqtadii soll – nachdem er Wuḍuu' erneuert hat – wenn möglich an seinen ursprünglichen Platz in der Dschama'ah zurückkehren. Bei seiner Rückkehr soll er zuerst das nachholen, was der Imaam während seiner Abwesenheit verrichtet hat, jedoch ohne Qiraaʾah (Rezitation), und dann dem Ssalaah des Imaams wieder beitreten. Wenn der Imaam das Ssalaah bereits beendet hat, hat der Muqtadii die Wahl: Er kann zu seinem ursprünglichen Platz [Stelle] zurückkehren oder das Ssalaah dort beenden, wo er Wuḍuu' gemacht hat.

Wenn der Musallii vor dem ersten Taschahhud absichtlich seine Wuḍuu' bricht, wird sein Ssalaah ungültig (faasid).

 

Wenn der Musallii während des Ssalaah seinen Verstand verliert, einen Samenerguss hat, laut lacht, mit so viel Nadschaasah bespritzt wird, dass er damit das Ssalaah gar nicht hätte beginnen dürfen, eine Verletzung erleidet, aus der Blut fließt, oder die Masdschid (oder draußen die Dschama'ah) verlässt, weil er dachte, seine Wuḍuu' sei gebrochen – und dann feststellt, dass sie nicht gebrochen war –, wird sein Ssalaah ungültig und er darf nicht dort weitermachen, wo er aufgehört hat. Er muss von vorne beginnen. Wenn er jedoch – in der Annahme, seine Wuḍuu' sei gebrochen – das Ssalaah abbricht, aber die Masdschid oder seinen Platz in der Dschama'ah nicht verlässt, darf er, sobald er feststellt, dass seine Wuḍuu' nicht gebrochen war, wieder in das Ssalaah einsteigen und dort weitermachen, wo er aufgehört hat.

Wenn der Wuḍuu' des Musallii nach dem Rezitieren des letzten Taschahhud bricht, darf er nach erneutem Wuḍuu' das Ssalaah beenden, indem er die letzte Qaʿdah einnimmt und die Salaams spricht.

 

Masʾalah: Wenn ein Imaam nach dem Bruch seines Wuḍuu' die Verantwortung zur Vollendung des Ssalaah einem Masbuuq überträgt, muss dieser das Ssalaah des Imaams zu Ende führen. Danach muss der Masbuuq einem Mudrik ein Zeichen geben, nach vorne zu treten und die Salaams zu sprechen (um das Ssalaah der Dschama'ah, die mit dem Imaam begonnen hat, zu vollenden). Dann steht der Masbuuq auf und beendet sein eigenes Ssalaah.

 

Masʾalah: Wenn der Wuḍuu' eines Musallii während Rukuuʿ oder Sudschuud bricht, muss er – nachdem er Wuḍuu' erneuert hat – bei seiner Rückkehr den Rukuuʿ oder Sudschuud wiederholen und dann fortfahren, bis sein Ssalaah vollständig ist.

 

Wenn der Musallii sich während Rukuuʿ oder Sudschuud daran erinnert, dass er z. B. in der ersten Rakʿah eine Sudschuud vergessen hat oder eine Sudschuud at-Tilaawah nicht verrichtet hat, soll er die vergessene Sudschuud sofort nachholen (oder am Ende des Ssalaah durch Sudschuud as-Sahuu). Wenn er sie sofort nachholt, ist es mustahabbb, die Sudschuud, in der er sich gerade befand, direkt nachzuholen, nachdem er die vergessene Sudschuud gemacht hat – aber es ist nicht zwingend notwendig.

Wenn beim Bruch des Wuḍuu' des Imaams nur ein einziger Muqtadii vorhanden ist, und dieser ein reifer Mann ist, wird dieser automatisch sein Khaliifah (Vertreter), ohne dass der Imaam dies ausdrücklich sagen muss. Wenn der Muqtadii jedoch eine Frau oder ein Kind ist, werden die Ssalaahs sowohl des Imaams als auch des Muqtadiis fadsid (ungültig), und sie müssen nach erneutem Wuḍuu' neu beginnen.

Masʾalah: Wenn der Imaam nicht in der Lage ist zu rezitieren, darf er einem Muqtadii ein Zeichen geben, sein Khaliifah zu werden – vorausgesetzt, der Imaam hat noch nicht so viel rezitiert, wie für das Ssalaah ausreichend ist. Falls er bereits genug rezitiert hat, muss er nur noch in Rukuu' gehen.

 

 

[...es ist nicht ersichtlich warum der Qadhi die folgenden Mas'alas in dieses Kapitel eingeschlossen hat, so hier kein Wuḍuu' bricht, wenn ...]

 

Masʾalah: Wenn jemand spät in das Ssalaah des Imaams eintritt, beginnt er mit der Rukn (Fundament, Säule), Hauptposition im Ssalaah), in der sich der Imaam gerade befindet. Wenn er eintritt, während der Imaam im Rukuuʿ ist, gilt es, als hätte er die ganze Rakʿah mitgemacht, auch wenn er Qiyaam und Qiraaʾah verpasst hat. Wenn er jedoch eintritt, nachdem der Imaam sich vom Rukuuʿ erhoben hat, hat er die Rakʿah verpasst. Wenn der Imaam das Ssalaah beendet, vervollständigt der Masbuuq den Rest seines eigenen Ssalaah allein.

 

Die zwei Grundprinzipien für den Masbuuq beim Vervollständigen seines Ssalaah sind:

  1. Bezüglich der Qiraah (Rezitation): Der verbleibende Teil seines Ssalaah wird so verrichtet, als würde er von Anfang an beten.

  2. Bezüglich der Q'adah (Sitzen wann und wie viel): Das Ende des Ssalaah bestimmt die Anzahl der Qaʿdahs.

 

Wenn der Imaam das Ssalaah beendet und der Masbuuq aufsteht, um sein eigenes Ssalaah zu vervollständigen, soll er zuerst Thanaa, Taʿawwudh und Bismillah rezitieren.

 

Wenn der Masbuuq mit dem Imaam eine Rakʿah von Fadschr, zwei von Maghrib oder drei von einem Vier-Rakʿah-Ssalaah verrichtet hat, rezitiert er in dem letzten Rakʿah, die er allein verrichtet, die Faatihhah und eine weitere Suurah.

 

Wenn er mit dem Imaam eine Rakʿah von Maghrib oder zwei von einem Vier-Rakʿah-Ssalaah verrichtet hat, rezitiert er in den beiden letzten Rakʿahs jeweils die Faatihhah und eine weitere Suurah.

 

Wenn er mit dem Imaam nur eine Rakʿah eines Vier-Rakʿah-Gebets verrichtet hat, rezitiert er in den ersten zwei der drei verbleibenden Rakʿahs Faatiḥah und eine weitere Suurah, und in dem letzten Rakʿah nur die Faatiḥhah.

 

Ein Beispiel zur Verdeutlichung des Qaʿdah-Prinzips: Wenn der Masbuuq eine Rakʿah von Maghrib mit dem Imaam verrichtet hat, sitzt er mit dem Imaam in dessen letzter Qaʿdah. Danach verrichtet er allein zwei weitere Qaʿdahs, da das Ende des Ssalaah zwei Rakʿahs entfernt ist und in beiden letzten Rakʿahs von Maghrib eine Qaʿdah vorkommt. Ohne dieses Prinzip könnte man fälschlicherweise denken, dass nur eine Qaʿdah übrig sei, da Maghrib insgesamt zwei Qaʿdahs hat und eine bereits mit dem Imaam verrichtet wurde.

 

Masʾalah: Wenn der Musallii nach zwei Rakʿahs versehentlich für die dritte aufsteht, ohne die erste Qaʿdah zu verrichten, und er sich noch nahe am Boden befindet, darf er sofort in die Qaʿdah zurückkehren, ohne Sudschuud as-Sahuu. Wenn er jedoch näher am Stehen ist, wird sein Farḍ-Salat ungültig, wenn er zurückkehrt. Stattdessen muss er weitermachen und am Ende Sudschuud as-Sahuu verrichten.

 

Wenn der Musallii nach vier Rakʿahs für eine fünfte aufsteht, darf er – solange er noch keine Sudschuud gemacht hat – sofort in die letzte Qaʿdah zurückkehren, Salaams sprechen und Sudschuud as-Sahuu verrichten. Wenn er jedoch bereits Sudschuud in der fünften Rakʿah gemacht hat, wird sein Farḍ-Ssalaah ungültig. Er kann dann entweder eine sechste Rakʿah hinzufügen, Salaams sprechen und Sudschuud as-Sahuu verrichten, oder er kann sofort in die Qaʿdah gehen und Salaams sprechen. In diesem Fall zählen die vier Rakʿahs als Nafl (freiwilliges Ssalah) und die fünfte als ungültig.