Auszug von "MA LA BUDDA MINHU" 3.11
Wenn eine kranke Person nicht imstande ist zu stehen oder befürchtet, dass sich ihre Krankheit dadurch verschlimmern würde, dann darf sie ihr Ssalaah im Sitzen verrichten und Rukuu' und Sudschuud mehr oder weniger auf die übliche Weise ausführen. Wenn eine kranke Person nicht imstande ist, Rukuuʿ und Sudschuud zu machen, aber stehen kann, dann ist es nach Imam Abu Hhanifa besser, dass sie sitzt und das Ssalaah sitzend verrichtet. Beim sitzenden Ssalaah kann sie durch Bewegen des Kopfes Rukuuʿ andeuten und durch ein etwas tieferes Nicken Sudschuud. Sie darf jedoch, wenn sie es vorzieht, stehen und ihr Ssalaah durch Kopfbewegungen (für Rukuu' und Sudschuud) verrichten.
Wenn eine kranke Person weder stehen noch Rukuu' und Sudschuud machen kann, dann darf sie ihr Ssalaah sitzend verrichten, indem sie mit dem Kopf andeutet. Wenn sie nicht einmal sitzen kann, dann darf sie ihr Ssalaah auf dem Rücken liegend verrichten, wobei sie ihre Füße so anordnet, dass sie zur Qiblah zeigen. Oder, wenn sie es vorzieht, auf der Seite liegend mit dem Gesicht zur Qiblah, wobei sie mit dem Kopf Rukuu' und Sudschuud andeutet.
Wenn eine kranke Person nicht einmal mit dem Kopf andeuten kann, dann darf sie das Ssalaah aufschieben, bis sie wieder dazu in der Lage ist. Wenn sie während dieser Zeit (in der sie aufgrund der Krankheit kein Ssalaah verrichten konnte) stirbt, stirbt sie nicht als Sünder.
Wenn ein Musalli während des Ssalaahs krank wird, darf er das Gebet in jeder Weise beenden, die er noch ausführen kann.
Mas’alah:. Wenn eine kranke Person ihr Ssalaah im Sitzen verrichtet (mit Rukuu' und Sudschuud mehr oder weniger auf die übliche Weise) und plötzlich wieder stehen kann, dann soll sie aufstehen und das Ssalaah im Stehen (auf die übliche Weise) beenden. Wenn eine kranke Person ihr Ssalaah im Sitzen verrichtet und Rukuu' und Sudschuud nur durch Kopfbewegungen andeutet, und dann wieder in der Lage ist, echten Rukuu' und Sudschuud zu machen, dann muss sie nach allen Gelehrten das Ssalaah neu beginnen.
Mas’alah:. Wenn eine Person für weniger als einen Tag und eine Nacht (weniger als 24 Stunden) das Bewusstsein verliert oder vorübergehend wahnsinnig wird, ist sie verpflichtet, die in dieser Zeit ausgelassenen Ssalaahs nachzuholen (Qaḍaa'). Wenn die Bewusstlosigkeit auch nur eine Stunde länger als 24 Stunden dauert, ist sie nicht verpflichtet, diese Ssalaahs nachzuholen. Nach Imam Muhammad (und die Fatwaa folgt hier seiner Meinung) ist eine solche Person verpflichtet, Qaḍaa' zu machen, bis die Zeit des sechsten Ssalaahs eingetreten ist. Das bedeutet: Die Zeiten von fünf Ssalaahs müssen vollständig vergangen sein.
Beispiel: . Wenn ein Mann um 10 Uhr vormittags das Bewusstsein verliert und es erst am nächsten Tag um 11 Uhr wiedererlangt, ist er nach den anderen Imamen nicht verpflichtet, Qaḍaa' zu machen. Nach Imam Muhammad jedoch schon. Nach Imam Muhammad und allen späteren hanafitischen Gelehrten muss er bewusstlos bleiben, bis die Zeit des sechsten Ssalaahs beginnt — in diesem Fall der Beginn der Tduhr-Zeit — damit die Pflicht zum Qaḍaa' entfällt.
Ende des Auszugs von "MA LA BUDDA MINHU"
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