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5.3
Nafl Ssadaqa Freiwillige
Gabe
Nafl‑Ssadaqah
(Freiwillige Gaben) darf Eltern, nahen Verwandten, Waisen, Armen, Nachbarn, Bettlern
und so weiter gegeben werden.
Es wird empfohlen, dass man nur von dem Geld gibt, das über die eigenen
Grundbedürfnisse, Schulden, üblichen Ausgaben und finanziellen Verpflichtungen
hinausgeht. Nafl‑Ssadaqah darf nicht für etwas Verwerfliches gegeben werden.
(So ist es zum Beispiel nicht angebracht, jemandem als Ssadaqah Eintrittskarten
für ein Glücksspiel‑Casino zu schenken usw.) Nach der
Eroberung von Khaybar gab
Rasuulullaah – Allahs Frieden und Segen seien
auf ihm – seinen Ehefrauen so viel Geld, dass es ihre Ausgaben für ein ganzes
Jahr deckte.
Er selbst aber – Friede sei auf ihm – sparte niemals etwas (für Luxus) für sich
auf und häufte keine Vorräte an.
Vielmehr gab er immer, sobald es ihm möglich war, auf dem Wege
Allahs aus. Rasuulullaah – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – sagte einmal:
„Gib aus, Bilaal, und fürchte keine Armut vom Herrscher des Himmlischen Thrones.“
Doch der Muslim soll nicht wahllos ausgeben.
Der Erhabene hat solche Verschwender „die Brüder des
Schaytdaan“ genannt. (Suurah
Banii Israa'iil: 27)
Wahlloses Ausgeben kann definiert werden als solches, bei dem weder
Thawaab (Lohn
im Jenseits) noch Nutzen (in dieser Welt) vorhanden ist.
Außerdem sind egoistische Vergnügungen nicht wichtiger als die Verantwortung,
die man sich selbst gegenüber hat.
Masʾalah
.
Nafl‑Ssadaqah sollte zuerst den Mitgliedern von Bani Haashim gegeben werden, da es
hharaam ist, ihnen Zakaah zu geben.
Aufgrund ihrer Beziehung zu
Rasuulullaah – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm
– soll man sich ihnen (als Spender) mit Demut und Respekt nähern.
Masʾalah
.
Nafl‑Ssadaqah darf Angehörigen anderer Religionen gegeben werden, die sich bereit
erklärt haben, friedlich in muslimischen Ländern zu leben, jedoch nicht
Ungläubigen, die sich im Krieg mit den Muslimen befinden.
Masʾalah
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Es ist Sunnahh‑Mu’akkadah, einen Gast für drei Tage gastfreundlich zu empfangen.
Danach ist es lediglich mustahhabb.
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