Qat'ii al-Thubuut ist ein Begriff aus der Hadiithwissenschaft, was "endgültig festgestellt" oder eindeutig als "echt" bewiesen bedeutet. Qat'ii al-Thubuut bezieht sich auf solche Hadiithe, die von einer großen Anzahl von Überlieferern in jeder Generation der Überlieferung überliefert wurden. Diese Arten von Hadithen gelten als die zuverlässigsten und authentischsten.
Beispiel für
Qatd'ii ath-Thubuut
Glaubensgrundlagen (Aqiidah), ohne die eine Person nicht
gläubig sein kann, müssen
Qatd'ii ath-Thubuut
sein, so wie etwa der Glaube an Allah,
Engel, Heilige Schriften, Propheten, das Leben nach dem Tod, Vorbestimmung.
Handlungsverpflichtungen, welche durch
Qatd'ii ath-Thubuut-Texte
bewiesen sind, gelten als Fardt (absolute Pflicht) oder als Wajib
(Verpflichtung) eingestuft wie etwa: Zakah, Ssalaah, Ssaum, Hadsch,
usw.. Verbote, die durch diese Art von Text nachgewiesen sind, gelten als
hharaam (verboten) und sind als schwere Sünden eingestuft.
Was den Qur'aan betrifft so ist die unzweifelhafte Echtheit (Qatd'ii ath-Thubuut) grundsätzlich gegeben, doch die Bedeutung kann sowohl unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) als auch wahrscheinlich (Qat'ii ath-Tdhannii) sein kann. Was Hhadiithe betrifft, so unterliegt die Beweisführung zur deren Echtheit einer umfangreichen Wissenschaft. Zuerst wird die Isnaad (Überliefungskette) und dann die Bedeutung beurteilt und entsprechend in Kriterien wie: "Mutawaatir, Ssahhiii, Daif, Ahad, usf.". eingeteilt. In der Folge kann ein Hadiith sowohl als unzweifelhaft Echt (Qatd'ii ath-Thubuut) als auch in seiner Bedeutung als unzweifelhaft (Qat'ii ad-Dilalah) gelten und zu einem Rechtschluß der absoluten Pflicht (Fard) führen. Ist aber ein Hadiiths in seiner Echtheit zwar als unzweifelhaft (Qatd'ii ath-Thubuut) eingestuft, jedoch in seiner Bedeutung als Mehrdeutig (Qat'ii ath-Tdhannii), so leiteten die Gelehrten davon keine absolute Pflicht (Fardt) ab sondern eine Verpflichtung (Waadschiib) oder Gepflogenheit (Sunnah) des Gesandten Allahs - möge der Friede und Segen Allahs auf ihm sein - davon ab. Des weiteren kann ein Hhadiith zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) aber unzweifelhaft in seiner Bedeutung (Qatd'ii ad-Dilaalah) sein oder zweifelhaft in seiner Echtheit (Tdhannii ath-Thubuut) als auch zweifelhaft in seiner Bedeutung (Tdhannii ad-Dilaalah) sein.
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