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   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".   Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hhanifitischen Rechtsschule.         


 Qatd'ii   قطعى     Echtheit, Beweis  +  Tdhannii  ظني  Zweilel

 

                       Al-Ahkaam  الأحكام   Die Rechtskategorien von Handlungen

                      Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung

 

 

 

   

 

Um in den Rechtswissenschaften (Fiqh) etwas entscheiden zu können, greifen Gelehrte ('Ulamaaa) zwecks Beweisführung auf Qur'aan und Hhadiithe zurück. Dabei beachten sie die Qualität der Echtheit der Quelle und die Qualität der Bedeutung der Aussage und so kommt es zu verschieden Kombinationen kommen von Qualitäten, wie sie in in den Grundlagen der Rechtsfindung ( Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي ) zusammengefasst sind.

 

 

Idschtihaad ...

bedeutet eine Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrter ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel bei Mutaschabihhaat -Versen (Mehrdeutigkeiten eines Aajjah in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die "rechtliche Gebrauchsanweisungen" (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

   Taqliid bedeutet heute, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib) zu folgen.

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       Ja, außer für den Mudschtahid der in der Lage ist, seine Urteile direkt von Qur'aan und Sunnah bzw. von Hhadiithen abzuleiten. Allerdings gibt es schon lange keinen Mudschtahid, sollte jeder Muslim eir der Rechtsschulen folgen, ob er nun einzelne Rechtsentscheidungen versteht oder nicht. Das liegt daran, dass die Voraussetzungen um Mudschtahid zu sein, nicht mehr erfüllt werden können. Der Mudschtahiid  - Großgelehrter ersten Ranges (Mutlaaq 'Alim) - braucht ganz abgesehen vom Beherrschen der traditionellen islamischen Wissenschaften - die gelebte Nähe zu den Ssahhabah und/oder den Tabaiuunn oder zumindest ihren frühen Nachfolgern, muss skrupellos gegenüber sich selbst sein, unabhängig von Auftraggebern oder Regierungen, denkt wie im intuitiven Verständnis der arabischen Sprache der Zeit vor der Offenbarung und Dichtungen der Dschahiliijah, hat Furcht vor Allah und Liebe zum Gesandten Allahs - der Friede und Segen Allahs seien auf ihm -  und braucht Weisheit. Und selbst wenn es so jemanden gäbe, würde so jemand aus Weisheit keine neue Rechtschule gründen, denn damit würde nur Fitnah verursacht. Wer aber kein Mudschtahid, der ist verpflichtet einer Rechtschule zu folgen, sollte also ein Muqallid sein.

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       Um Qur'aan und Sunnah folgen zu können, ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht blind in den Wald der Spekulationen und Neigungen führen wollen - verpflichtend, einer der vier Rechtschulen (Madhaahib ) zu folgen. Die Tür zum Mutlaaq-Itschtihaad (grundlegenden Rechtsentscheid) ist - entgegen dem Wunschdenken diverser Sekten - längst geschlossen. Dies heißt nicht, dass man im Studium nicht die Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal) oder der Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechtkategorien) in Bezug zu Handlungen ('Amaal) und der Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen usw. studieren sollte. Doch all diese Studien berechtigen nicht zur Idschtihaad (Rechtsentscheidung) oder dem Aussuchen von Fatwaas aus den Rechtsschulen.

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       Für den bewussten spirituelle Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend, nur einer der Rechtschulen zu folgen um sich nicht mit Spekulationen seiner Seele (Nafs) den Weg in die "Nähe Allahs" (Qurb), die echten Lebensqualität zu versperren. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann wohl den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) vertiefen und Zweifel im Herzen (Qalb) beseitigen, doch gibt es dabei die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) sehr intelligent und erhaben erlebt und zu sich spricht:

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       "Wenn doch alle Rechtschulen richtig sind, da könne sie sich doch - je nach Umständen - das gerade "ihre richtiger oder angenehmer scheinende aussuchen"; also jeweils der Rechtschule folgen, welche mir - anlassbezogen - gerade als sinnvoller, logischer usw. erscheint. Damit ist die Tür für Spekulationen weit geöffnet und sie lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Nyyiah (Absicht) das "Richtigere" zu finden, versucht der Verstand - eventuell mit Hilfe eines Studiums der Beweisführungen der vier Imaame der Rechtschulen - einzelne Entscheidungen neu zu bewerten und streut damit unbemerkt Zweifel in sein Herz und auch von anderen, denn der verfluchte Schaitdaan wartet nur auf diesen beliebten, so intelligent scheinenden Schritte. Was erlaubt ist - wenngleich nicht empfohlen - ist sich aus Taqwa (Vorsicht, Gottesfurcht) das subjektiv schwerer Empfundene einer anderen Rechtschule zu befolgen.

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       Für Ungläubige - meist Anhänger der demokratischen Religion und manche ihrer Nachahmer mit islamischen Namen - gilt die Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich" und gehört daher aus ihrer Sicht reformiert. Amtliche islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen in Österreich sind daher angehalten den Islam zu "kulturalisieren" und zu diesem Zweck gibt es auch "Islamische Fakultäten" - die von Ungläubigen finanzierten und kontrolliert werden. Dort werden die zukünftige Religionslehrer in "theologischen Argumenten" unterrichtet um letztlich als "säkularisierte Muslime" mit ihren Schülern z.B. an "Schirk - Feierlichkeiten Ungläubiger" wie etwa Adventkranzzeremonien - unter dem Deckmantel "Kultur kennen lernen" teilzunehmen, sofern sie ihren Job als "Religionslehrer" nicht verlieren wollen. Folgt der Religionslehrer aber einer Rechtschule, dann wird er diese Irrlehren erkennen und nicht umsetzen.

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      Irrlehren im Namen von Rechtschulen Manche denken einer Rechtschule zu folgen, wissen davon aber so wenig, dass es ihnen gar nicht auffällt dass ihr Folgen nur eine Behauptung ist. Sie folgen dann Irrlehren die im Namen einer Rechtschulen verbreitet werden - wie etwa das Zinskredite unter gewissen Bedingungen erlaubt seien usw.

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     Es gibt auch die Salafiaah Sekte und Ähnliche, deren Anhänger die Rechtschulen als Bid'aah ablehnen. Sie haben die schöne Absicht, es wie wie die Salaf (die Altvorderen) zu machen und wandern dafür mit bloßen Händen zur Quelle (Qur'aan und Sunnah) wo sie das "reine Wasser", ungedrübt von den Rechschulen, schöpfen wollen. Sie bemerken nicht, das was oder wo immer immer sie es schöpfen, längst durch die Finger geronnen oder verschmutzt ist bevor sie das Wasser zum Mund bringen können.