2.4 

 

Was Ghusl erfordert

 

 

1. Geschlechtsverkehr – unabhängig davon, ob es zu einem Samenerguss kommt oder nicht.

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2. Samenerguss, wenn er mit Ejakulation und Orgasmus einhergeht – sowohl im Schlaf als auch im Wachzustand. Ein erotischer Traum ohne Samenerguss macht Ghusl nicht erforderlich.

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3. Beendigung der Periode von Hhaiḍ (Mesntruation) und Nifaas (Wochenflusses).

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        Die gesetzliche Mindestdauer der Menstruation (Hhaiḍ) beträgt drei Tage, die Höchstdauer zehn Tage.

        Der Wochenfluss (Nifaas) dauert maximal vierzig Tage, hat aber keine Mindestdauer.

        Während dieser Zeit gilt jegliches Blut, außer rein weißem Ausfluss, als Blut von Hhaiḍ oder Nifaas.

       Die kürzeste Tduhr طُهْر (Zeit der Reinheit) (zwischen zwei Menstruationszyklen) beträgt fünfzehn Tage.

         Blut, das weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage fließt, sowie Blut, das nach den vierzig Tagen Nifaas weiterhin kommt, wird als Istihaaza (nicht reguläre Blutung) bezeichnet und hindert eine Frau nicht daran, das Gebet (Ssalaah) oder das Fasten (Ssaum) zu verrichten.

        Wenn die Hhaiḍ  einer Frau länger dauert als ihre übliche Periode (zum Beispiel neun Tage, während ihre normale Periode nur sechs Tage dauert), dann wird vor Ablauf der zehn Tage das Ganze nicht Istihaaza genannt. Und sie ist in diesen Tagen nicht für Ssalaah oder Saum verantwortlich, obwohl sie den Saum später als Qaaa nachholen muss.

       Wenn jedoch die Blutung länger als zehn Tage dauert, dann wird alles, was über ihre normale Periode hinausgeht, als  Istihhaaḍah betrachtet. Und sie muss Qaaa für alle Ssalaah oder Ssaum leisten, die sie in den Tagen nach Ablauf ihrer normalen Periode versäumt hat.

       Für ein junges Mädchen, (das zum ersten Mal ihre Menstruation bekommt und noch keinen regelmäßigen Zyklus hat), gilt eine Dauer von zehn Tagen als Hhaiḍ. Alles darüber hinaus ist Istihaaḍa.

 

Beispiel  

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Wenn eine Frau eine regelmäßige Periode von sechs Tagen hat und dann unerwartet in einem Monat eine Periode von neun Tagen, dann wird der gesamte Ausfluss dieser neun Tage als Hhaiḍ betrachtet. Wenn jedoch die Periode zwölf Tage dauert, dann werden die normalen sechs Tage als Hhaiḍ betrachtet, und die anderen sechs Tage gelten als Istihaazah.

 

Masa'lah

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       Während der Zeit von Hhaiḍ und Nifaas ist das Gebet ausgesetzt und muss nicht nachgeholt werden.

      Das Fasten darf in dieser Zeit nicht verrichtet werden, aber alle versäumten Fastentage müssen nachgeholt werden (Qadhaa ist Wadschib).

      Geschlechtsverkehr während Hhaiḍ oder Nifaas ist hharaam (untersagt), jedoch nicht während Istihhaaḍah.

      Wenn die Blutung vorzeitig endet (vor dem zehnten Tag oder vor dem üblichen Zyklus), ist Geschlechtsverkehr erst erlaubt, wenn eine vollständige Gebetszeit vergangen ist, ohne dass erneut Blut kommt – als Zeichen, dass die Blutung wirklich beendet ist.

      Laut Imaam Abu Hhanifah ist der Geschlechtsverkehr nach Ablauf der zehn Tage auch ohne vorherige Ghusl erlaubt. Die meisten anderen Imaame sind jedoch der Meinung, dass Ghusl vorher notwendig ist.

 

 

[ Berührung des Qur'an ]

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     Es ist nicht erlaubt, den Qur'aan ohne Wuḍuu' zu berühren – außer er ist eingehüllt oder verpackt; man darf jedoch daraus lesen oder auswendig rezitieren.

     Eine Person im Zustand von Dschanaabah (wenn Ghusl erforderlich ist), Hhaiḍ oder Nifaas darf den Qur'aan weder berühren noch rezitieren, nicht in die Moschee eintreten und keinen Tdawaaf um die Ka'abah verrichten. Der Zustand von Dschaanaabah hindert nicht daran, Bismillah, Alhhamdulillah oder eine Du'aa zu sprechen.