3.13

Dschum'ah Ssalaah    Versammlungsgebet

 

Wenn das Dschumʿah‑Ssalaah ordnungsgemäß verrichtet werden soll und das Ssalaatu-l-Tdhur dadurch entfällt, müssen sechs Bedingungen erfüllt sein.

 

1.

Es muss in einer Stadt verrichtet werden; einem Bevölkerungszentrum mit einem muslimischen Herrscher und einem Qaaḍii, oder in den Vororten dieser Stadt, die bewohnt sind, um die Bedürfnisse der Stadt zu versorgen. Daher ist es nach Imaam Abuu Hhaniifa nicht erlaubt, das Dschumʿah‑Ssalaah in einem kleinen Dorf abzuhalten. Nach Imaam asch‑Šchaafiʿii und den meisten anderen Imaamen ist diese Praxis jedoch erlaubt, obwohl sie das Dschumʿah in den Vororten nicht erlauben.

 

2.

Es muss in Anwesenheit des Sultaans oder Herrschers oder eines seiner Stellvertreter verrichtet werden. Dies ist bei der Mehrheit der anderen Imaame keine Bedingung. (In Ländern unter nichtmuslimischer Herrschaft dürfen die Muslime jemanden aus ihrer Mitte auswählen, um das Dschumʿah‑Ssalaah zu leiten. Selbst in muslimischen Ländern (laut dem Autor von Dschamiʿur Rumuuz) darf das Dschumʿah rechtmäßig abgehalten werden, wenn es nicht möglich ist, den Herrscher um Erlaubnis zu kontaktieren.

 

3.

Es muss in der Zeit des Ssalaatu-l-Tdhur verrichtet werden.

 

4.

Es muss mit einer Khutdbah (auf Arabisch) verrichtet werden.

Das Lesen von zwei arabischen Khutdbas (zwischen denen der Khaatiib (Prediger) so lange sitzen soll, wie es dauert, drei Verse aus dem Qurʾaan zu rezitieren), einschließlich:

 

      Lobpreisung (Hhamd), Ṣalawat (Daruud),

      Qurʾaan‑Rezitation,

     Ermahnung der versammelten Muslime,

      Istighfaar für den Khaatiib selbst und für die Anwesenden

 

 ... all dies ist Sunnah nach Imaam Abuu Hhaniifa. Nach den anderen drei Imaamen ist dies Farḍ. (Nach Imaam Abuu Hhaniifa ist es makruuhh, eines dieser Elemente wegzulassen.)

 

5.

Es muss mit einer Dschamaaʿah verrichtet werden. Eine Dschamaaʿah besteht nach Imaam Sasch‑Schafiʿii und Ibn Hhanbal aus vierzig oder mehr Personen. Nach Imaam Abuu Hhaniifa besteht sie aus drei Personen außer dem Imaam, und nach Abuu Yuusuf aus zwei Personen außer dem Imaam.

 

Mas’alah

Wenn während des Ssalaatu-l-Dschum'ah die Gemeinde davonläuft und weniger als die notwendige Anzahl für eine Dschamaaʿah übrig bleibt, wird das Ssalaatu-l-Dschum'ah faasid (ungültig) und die Zurückgebliebenen müssen stattdessen TSsalaatu-l-Tduhr verrichten.

 

6.

Es muss mit offenem Zugang zur Masdschid (Moschee) verrichtet werden.

 

Mas’alah

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Für das Kind, die Frau, den Reisenden (Musaafir), den Kranken und — nach Imaam Abuu Hhaniifa — sogar für den Blinden, der jemanden hat, der ihn führt, ist das Dschumʿah‑Ssalaah nicht waadschib. Nach den meisten Imaamen muss ein Blinder, wenn er jemanden hat, der ihn führt, am Dschumʿah‑Salaah teilnehmen; sonst nicht.

 

Mas’alah

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Wenn ein Kranker oder ein Reisender das Dschumʿah‑Ssalaah in der Stadt verrichtet, dann entfällt für ihn das Tduhr‑Ssalaah, da er Dschumʿah bereits verrichtet hat.

 

Mas’alah

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Wenn jemand außerhalb der Stadtgrenzen den Adhaan für Dschumʿah hört, muss er sich zum Dschumʿah‑Ssalaah einfinden.

 

Mas’alah

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Es ist erlaubt, einen Kranken oder einen Reisenden als Imaam für das Dschumʿah‑Salaah zu nehmen.

 

Mas’alah

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Wenn eine Gruppe von Reisenden Dschumʿah‑Salaah in einer Stadtmoschee verrichtet, in der kein einziger Muqiim (Ortsansässiger) anwesend ist (also die gesamte Dschumʿah aus Reisenden besteht), ist das Dschumʿah‑Salaah nach Imaam Abuu Hhaniifa gültig. Nach Imaam Asch‑Schaafiʿi und Ahhmad ibn Hhanbal ist es ungültig, wenn nicht mindestens vierzig Ortsansässige anwesend sind (und sie müssen stattdessen Tdhuhr verrichten).

 

Wenn jemand ohne Entschuldigung Tdhuhr vor Dschumʿah betet, dann gilt sein Tdhuhr-Ssalaah, aber es ist makruhh. Wenn er danach versucht,  Dschumʿah zu verrichten und feststellt, dass der Imaam das Ssalaah noch nicht beendet hat, wird sein Tdhuhr ungültig. Wenn er sich dann dem  Dschumʿah anschließen kann, ist es gut; wenn nicht, muss er erneut Tdhuhr verrichten. Nach Imaam Abuu Yuusuf und Imaam Muhhammad wird sein Tdhuhr jedoch nicht ungültig, wenn er Dschumʿah nicht rechtzeitig erreicht.

 

Mas’alah

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Es ist makruuhh, dass Gefangene oder Personen, die vom Dschumʿah entschuldigt sind (wie Reisende oder Kranke), in einer Stadt, in der Dschumʿah stattfindet, Tdhuhr im Jamaaʿah verrichten. (Nach Maalik, Asch‑Schaafiʿi und Ahhmad ist es Sunnah.) Bezüglich Gefangenen, die ihr eigenes Dschumʿah abhalten: Aus den Werken späterer hhanafitischer Gelehrter, darunter Ibn ʿAbidiin, geht hervor, dass dies erlaubt ist. Muftii ʿAziiz ur‑Rahhmaan von Deoband bevorzugt diese Meinung (Fataawaa, Bd. 5, S. 211). Auf S. 95 desselben Bandes schreibt er, dass es korrekt ist, wenn ein Außenstehender hinter einem gefangenen Imaam das Dschumʿah-Ssalaah verrichtet.

 

Mas’alah

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Wer sich dem Dschumʿah‑Ssalaah (oder ʿId‑Ssalaah) anschließt, während der Imaam im letzten Qaʿdah das Taschahhud rezitiert oder Sadscha‑Sahhuu macht, soll nach dem Salaam des Imaams zwei Rakʿah Jumuʿah beten (nach Imaam Abuu Hhaniifa). Nach Imām Muhhammad sowie Imaam Maalik und asch‑Schaafiʿii muss jemand, der die zweite Rakʿah nicht vor dem Aufrichten aus dem Rukuuʿ erreicht, mit derselben Tahhriimah vier Rakʿah Tdhuhr beten.

 

Mas’alah

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Nach dem ersten Adhaan für Dschumʿah ist jeglicher Handel hharaam, und man muss sich bemühen, zur Moschee zu gehen. Wenn der Imaam herauskommt (und die Kanzel besteigt), müssen alles Reden und alle Nafl‑ oder Sunnah‑Ssalaah aufhören, bis die Khutdbah beendet ist.

Wenn der Imaam herauskommt und sich auf die Kanzel setzt, soll der zweite Adhaan vom Muʾadhin stehend und dem Imaam zugewandt ausgerufen werden. Zu diesem Zeitpunkt sollen alle Anwesenden ihre Aufmerksamkeit dem Imaam zuwenden. Nach Abschluss der Khutdbah darf die Iqaamah gesprochen werden.

 

Mas’alah

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Es ist Sunnah, in Dschumʿah‑Ssalaah die Suren al‑Jumuʿah und al‑Munaafiquun zu rezitieren. Nach einem anderen Hhadiith ist es Sunnah, die Suren al‑Aʿlaa und al‑Ghaaschiyah zu rezitieren.

 

Mas’alah

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Es ist erlaubt, das Dschumuʿah‑Ssalaah an mehr als einem Ort in derselben Stadt abzuhalten.

 

 

* Dschaam'i ur‑Rumuuuz ist ein klassisches hhanafitisches Fiqh‑Werk, das als Kommentar und Zusammenfassung früherer Rechtsbücher dient. Es gehört zur späten hhanafitischen Literatur und wird häufig in Süd‑Asien und Zentralasien zitiert.