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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule  Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".


 

2.3

Ghusl  - Ganzkörperwaschung

 

 

Die Fardt (Verpflichtung) in Ghusl:

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     1. Das vollständige Waschen des gesamten Körpers.

     2. Das Ausspülen des Mundes mit Wasser.

     3. Das Ausspülen der Nase mit Wasser.

 

Rechtsstellung:

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Es ist Fardt für eine Frau mit geflochtenem Haar, die Haarwurzeln zu benetzen, jedoch ist es nicht notwendig, die Zöpfe zu öffnen. Wenn ein Mann sein Haar flechtet, muss er die Zöpfe für Ghusl öffnen und das gesamte Haar von den Spitzen bis zu den Wurzeln waschen.

 

 

Die Sunnah (empfohlene Bestandteile) des Ghusl sind:

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     1. Das Waschen der Hände.

     2. Die Reinigung des Körpers von aller Haqqiqi Nadschaasah (tatsächliche Unreinheit).

     3. Die Durchführung von Wudtuu' (kleine ritueller Waschung).

     4. Das dreifache Waschen des gesamten Körpers.

     5. Wenn Ghusl an einem Ort durchgeführt wird, an dem sich das gebrauchte Wasser zu Füßen sammelt (z. B. ohne Abfluss oder geeigneter Standfläche), ist es Sunnah, die Füße nach dem Ghusl zu waschen.