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.Fiqha  فقه   Glaube, Rechtsfindung, Rechtswissenschaft, tiefgehendes Nachdenken.

 

                                                                                                      Al-Ahkaam  الأحكام   Die Rechtskategorien von Handlungen

                                                                                                      Hhukuumu-sch-Schar’ii حكم الشرعي  Grundlagen der Rechtsfindung

 


 

 

   

 

Fiqh ist das Verstehen, Erkennen, Einsicht erlangen oder Wahrheitssuche. Ussuul al-fiqhah اصول الفقه,  sind die Wurzeln des Verstehens) und Furuu al-fiqh (Zweige des Verstehens).

 

Die 'Ulamaa' (Gelehrte) haben mittels Idschtihaad (Rechtsentsfindung) die Schar'iah (Weg zur Tränke bzw. das Islamische Gesetz) nachvollziehbar erklärt, so dass dieser Weg auch für  weniger gebildete Muslime gangbar ist. Als Quellen zur Rechtsfindung dienen Qur'aan (letzte Offenbarung) und dessen gelebte Interpretation, die Sunnah (Handlungsweisen) des Gesandten Allahs wie in den Hhadiithen überliefert. In Fällen wo diese Quellen keine direkte Antwort geben, wird Qiaas (der Analogieschluss) bemüht. Figh betrifft nicht nur alle rituellen Handlungen, sondern alles was im täglichen Leben verpflichtend, erlaubt oder verboten, empfohlen usf. ist. Eine Fatwa (Rechtsgutachten) ist die rechtliche Ausformulierung als Resultat der Idschtihaad eines Rechtsgelehrten. Die Trennung in weltliche und religiöse Gesetze, wie sie heute bei Ungläubigen oft der Standard ist und von Muslimen oft nachgeahmt wird, hat im Fiqh keinen Platz, denn diese Trennungsabsicht ist eine Erscheinungsform des Unglaube (Kufr).

 

Nach dem Ende der Offenbarung bzw. dem Tod des Gesandten Allahs, gewann die Rechtsfindung enorm an Bedeutung, da Muhammad nicht mehr als unmittelbare und sichere Quelle gefragt werden konnte und vielen Muslimen das lebendige Wissen zu vergessen drohte. Muslime fingen an zu raten, verdrehen und erfinden.  und liefen Gefahr den Weg zu verlieren. So auch damals schon nur wenige Muslime die geistigen und formalen Voraussetzungen zur Rechtsfindung hatten, bildeten sich um diese wenigen Gelehrte alsbald Kreise des Lernens und Lehrens, welche dann später als Madhaahib (Rechtschulen) bezeichnet wurden. Nur vier dieser Rechtsschulen, welche es den Muslimen ermöglichen dem Qur'aan und der Sunnah richtig zu folgen ohne selbst Gelehrte werden zu müssen, haben sich bis heute erhalten.  Neue Fatawaa (Rechtsgutachten) sind durch qualifizierte Gelehrte manchmal als Ergänzungen in neueren Lebensumständen - im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsschule - möglich und notwendig, doch eine "Konzens - Rechtsentscheidung" (Idschmaa'a) der frühen Großgelehrten können weder annulliert noch abgeändert werden und neuere Rechtseinscheidungen dürfen diesen nicht widersprechen. In der Geschichte des Fiqh sind bis heute immer wieder Irrlehren aufgekommen: "säkulare Gelehrte", welche die Zuneigung Ungläubiger zwecks weltlicher Ziele suchen und und allein deshalb unqualifiziert sind, dann diejenigen, welche die Rechtsschulen ohne oder unter gewissen Voraussetzungen zu mischen erlauben und drittens, diejenigen, welche lehren, dass jeder Muslim selbst Fiqh zu betreiben hätte denn das Folgen einer Rechtschule sei eine Neueinführung (Bid'ah) und deshalb bestenfalls nur dann erlaubt, wenn man  noch nicht genug gelernt hat. Diese drei Irrlehren beruhen auf ein grundsätzliches Falschverständnis von Fiqh und haben viele Muslime vom rechte Weg in die Irre geleitet.

 

Idschtihaad bedeutet Rechtsentscheidungen im Sinne der Wissenschaft der Rechtsfindung (Fiqh) zu treffen. Absolute (mutlaaq) Rechtsentscheidungen (Idschtihad) wurden nach Beweisführung mittels Überprüfung der Echtheit und Bedeutungen der Quellen u.a. von den Gelehrten (Mudschtahid) der vier erhalten Rechtschulen in Übereinstimmung (Idschm'a) getroffen. Die Tore für diesen Bereich der Rechtsfindung sind längst geschlossen. Die Aufgabe heutiger Gelehrte ('Ulamaa) ist es gegebenenfalls die Beweisführungen und Begründungen der Großgelehrten nachvollziehbar zu machen, denn dem Unkundigen erscheint bald einmal ein Rechtsspruch (Fatwa) als Widerspruch. Was den Qur'aan betrifft, so ist jeder Buchstabe unzweifelhaft "echt" und bewiesen, doch gibt es manchmal Zweifel oder Mehrdeutigkeiten in der Bedeutungen. Was Hhadiithe betrifft, so ist der Weg der Beweisführung deren Echtheit oft komplizierter und wurden diese deshalb in Kategorien eingeteilt. Was deren Bedeutung im Kontext des Qur'aan betrifft, um in der Folge die Scha'iijah verlässlich darlegen zu können, so darf diese weder dem Qur'aan noch anderen Hadiithen und dem Verstand widersprechen. Diese Wissenschaft setzt sich aus den "Wurzeln des Verstehens" (Usuulu-l-Fiqh) und "Zweigen des Verstehens (Furuu' al-fiqh) zusammen. Das Resultat dieser Anstrengungen gibt es die rechtliche Gebrauchsanweisungen (Muʿaamalaat), bestehend aus Regeln für die rituelle Anbetung (Ibaadah) und Angelegenheiten des sozialen Lebens, meist bekannt als Fiqh-Bücher der jeweiligen Rechtsschule (Madhhaahib) wie etwa "Ma La Budda Minhu" oder umfangreichere Werke der jeweiligen Rechtsschulen (Madhhaahib ) sind heute im Buchhandel erhältlich.

 

  Es ist verpflichtend einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen.

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Außer für Großgelehrte (Mudschtahiiduun) - die es vermutlich nicht mehr gibt -  ist es für alle Muslime - die ihre Nafs (Seele) nicht in den Wald der Spekulationen führen wollen, verpflichtend, nur einer der vier Rechtschulen (Madhaab) zu folgen. Die Tür zum absoluten (Mutlaaq-Itschtihaad ist gegen dem Wunschdenken vielerlei Sekten definitiv geschlossen. Dies ist nicht zu verwechseln mit dem studieren der Al-Ahkaam الأحكام (Kategorien von Handlungen ('Amaal). Jeder Muslim kann sich mit den Al-Ahhkaam  الأحكام (Rechstkategorien) in Bezug zu seinen Handlungen ('Amaal) auseinandersetzen und braucht dafür keine Qualitätskategorien (Hhukmu-sch-Schar’ii) der Beweisführungen zu studieren. Nicht nur für den spirituellen Wanderer (Saalik) ist es verpflichtend nur einer der  Rechtschulen zu folgen. Die Auseinadersetzung mit den Beweisführungen der Rechtschulen kann den Respekt (Adab) vor den Großgelehrten (Mudschtahiiduun) durchaus vertiefen und Zweifel im Herzen beseitigen, doch gibt es dabei auch die Gefahr, dass sich die Seele (Nafs) mit ihrem Versand ('Aql) überlegt, dass wenn rein logisch betrachtet alle Rechtschulen richtig sind, man sich je nach Umständen aussuchen könne, welcher Rechtschule man bei welchem Anlass besser folgen soll. Damit ist die Tür zur Spekulation geöffnet und die lässt sich dann kaum wieder schließen. Mit der Absicht das "Richtigere" zu finden beginnt greift dann der Verstand in die Beweisführungen der Imaame der vier Rechtschulen ein und streut Zweifel in das Herz, denn der Verfluchte (Schaitdaan) wartet nur auf diesen beliebten Schritt. Was erlaubt ist - nicht empfohlen - ist sich das als subjektiv Schwerere Empfundene aus einer anderen Rechtschule anzueignen und dann auch dabei zu bleiben.

Für Ungläubige und deren Nachahmer mit islamischen Namen gilt die islamische Gesetzgebung (Scha'iijah) als "mittelalterlich". Islamische Religionslehrer an öffentlichen Schulen sollen den Islam "demokratisieren" und zu diesem Zweck werden zukünftige "islamische Religionslehrer" an von Ungläubigen finanzierten und kontrollierten "Islamische Fakultäten"  in "theologische Argumente" hineingezogen um letztlich als säkularisierte Muslime mit ihren Schülern an "Shirk - Feierlichkeiten" unter dem Deckmantel "Kultur" teilnehmen müssen wenn sie nicht ihren Job als "Religionslehrer" verlieren wollen.

 

Fatwaa - ein Rechtsgutachten ist keine "Meinung".

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Vielfältige Fragen können aufkommen, denn selbst in Angelegenheiten wie etwa Ribaa (Zinsen), welche eindeutig hharaam (verboten) sind, sind moderne Rechtsurteile zu finden, welche Zinsen als hhalaal (erlaubt) erklären. Doch auch im Handel, der prinzipiell hhalaal (erlaubt) ist, stellt sich etwa die Frage ob eine Ware, die mit einem Zinskredit erworben wurde hhalaal ist. Wer kein Mudschtahid, der muss seiner Rechtschule (Madhhahab) folgen, denn fängt er selbst zu bestimmen an, welche Handlungen fardt, waadschib, usw. sind, dann ist seinSpekulieren bereits Teil des in die Irre Gehens. Ganz abgesehen vom fehlenden Wissen um Rechtsentscheidungen zu treffen, ist die Nafs (Seele) sehr trickreich und neigt dazu, den unmittelbaren Bedürfnissen zu folgen.

 

Es gibt Nachschlagwerke der vier Rechtsschulen, in welchen - angefangen von den Regeln des Ritualgebets (Sallaah) bis hin zu vielen Handlungen des täglichen Lebens - Rechtsentscheidungen zu finden sind.

 

"Ma la budda minhu" ist z.B, ein Buch, in welchem das Wichtigste des hanifitischen Rechtsverständnisses zusammengefasst ist.

 

Taqliid bedeutet, dem Gesandten Allahs zu folgen, auch wenn man nicht versteht warum Gesandten Allahs das und jenes gemacht hat oder in den Rechtsschulen dieses oder jenes so oder so entschieden wurde.

 

Mit Fiqh wurden und werden von Gelehrten Antworten gesucht, ob z.B. eine Ehe als geschieden gilt oder nicht wenn das oder das geschehen ist, ob das Wasser im Kanister rituell rein ist oder welcher Sünde welche Strafe zusteht usw.. Dieses "Nachdenken oder Nachforschen" geschieht ausschließlich im Kontext der Offenbarung (Qur'aan) und der Sunnah in Liebe und Angst gegenüber Allah. Fiqh hat mit säkularen Rechtsverständnissen nichts zu tun. Derjenige, der zu fähig und auch befugt ist, der gilt als Faqiih (Rechtsgelehrter), der für Antworten, die er nicht direkt aus dem Qur'aan und/oder der Sunnah entnehmen kann haben die Mudschtahids  den Analogieschluss (Qiaas) angewandt. Für das tägliche Leben können Rechtsgutachten (Fatwaa) aus Handbüchern der verschiedenen Madhaa'hibs (Rechtsschulen) entnommen werden. Diese Fiqh-Handbücher sind unentbehrliche Leitfäden für diejenigen, die im Einklang mit Qur'aan und Sunnah leben wollen und keine Zeit oder Fähigkeit haben sich umfangreicheren Werken zu widmen.

 

"Ma la budda minhu" oder Nuuru-l-Idah sind solche Handbücher der Rechts, welche auf Imam Abu Hanifah (möge Allah seine Seele heiligen) bzw. dessen Rechtsverständnis von Qur'aan und Sunnah zurückgehen. Heutige Gelehrte der Rechtschulen bewegen sich innerhalb der bestehenden madhaa'hib (Rechtsschulen). Frühere übereinstimmende Rechtschlüsse der vier Rechtschulen dürfen nicht mit neuer Idschtihaad verändert werden. Die Tore des grundlegenden Idschtihaad sind längst geschlossen; neure Fatwas können frühere Entscheidungen im aktuellen Kontext erklären, nicht aber verändern.

 

Muslime können mittels Madhhab (Rechtsschule) ohne selbst Gelehrte zu sein, z.B. leicht lernen, wie sieetwa ihr Ritualgebet richtig auszuführen haben, was ihnen erlaubt oder verboten ist und wann ihre Ehe als geschieden gilt, usw... Der richtige Faqiih (Rechtsgelehrte) von heute ist derjenige, der den früheren Fuqahaa' (Gelehrten) in ihren Entscheidungen folgt (Taqliid) und weiß wo er nachlesen kann und notfalls, sofern er dazu Idschaazah (Erlaubnis eines oder mehrere seiner befugten Lehrer) hat, Fataawas zu aktuellen "sub/sub/sub Angelegenheiten" geben.

 

Es hat eine Reihe von großen Gelehrten gegeben nach welchen Rechtsschulen benannt wurden, doch haben sich von diesen nur vier, nämlich die "hanifitische, malikitische, shafiitische und hanbalitische" erhalten. 

 

So ist es rechtlich vollkommen unbedeutend wenn etwa Körperschafts,- oder Vereinssprecher ihre Meinungen z.B. zur Verschleierung der Frau äußern, solange dies nicht mit der Rechtsmeinung der Gelehrten der Madhaa'hibs übereinstimmt, denn heute gibt es längst keine Gelehrten mehr, welche berechtigt wären etwas am Konzens  der frühen Gelehrten zu ändern und diesbezüglich neue Fatwas abzugeben. Dass eine Mehrheit der Muslime vieles nicht befolgt was sie befolgen sollte, ändert nichts am Islamischen Recht und auch wenn manche mit unqualifizierten Argumenten wie etw: "Das steht ja nicht so im Qur'aan" oder "das ist nicht genau so in den Erklärungen des Propheten (der Friede und Segen Allahs sei auf ihm) zu entnehmen" argumentieren, so als ob die frühen Gelehrten nicht gewusst hätten was in Qur'aan und Sunnah zu finden ist und wie dies zu verstehen sei; solche Äusserungen tragen nur zur Verwirrung und Zwietracht (Fitnah) unter Muslimen bei.

 

Der Muslim, der einer Rechtschule folgt, der wird Muqallid genannt im Gegensatz zum GhairMuqallid, der keiner Rechtschule folgt und sich einbildet er könne selbst aus Qur'aan und Sunnah die richtigen Rechtschlüsse ziehen, wie etwa die Slafiyah usf. Der Mudschtahid  (Großgelehrter) - den es vermutlich nicht mehr gibt -  muss für seine eigenen Handlungen selbst das Richtige aus Qur'aan und Sunnah ableiten.

 

Heute ist die Ummah in dieser Angelegenheit aber zusehends verwirrt, denn Pseudogelehrte stacheln die Nafs al ammaarah der Muqalliduun auf, indem sie ihnen einreden, sie wären ja selbst so intelligent um von Qur'aan und Sunnah das Richtige abzuleiten und Muqallid sein, das sei ein Bidah (unerlaubte Neueinführung in den Islam). Heute werden irrtümlich diejenigen als Gelehrte betrachtet, die eine "Islamische Universiät" oder einen Fernkurs absolviert haben und wissen wie "gewünschte" Fatwas zu formulieren sind. Heute werden nicht Gelehrte mit Idschaazah (Erlaubnis) gesucht, sondern diejenigen von welchen schon gewusst wird, dass sie die gewünschte Fatwa produzieren. Jeder Muslim weiß, dass z.B. Ribaa zu dem gehört, was haraam ist; doch wenn nun ein Muslime Geld braucht, also einen verzinsten Kredit nehmen will, so suchen sich manche denjenigen Gelehrten, von dem schon bekannt ist, dass er "heute" oder in "Daru-l-Kufr" Zinsen für erlaubt erklärt hat, und benützen seine Fatwa zur Beruhigung ihres Gewissens und als Argument gegenüber anderen Behauptungen. Insbesondere in Europa (wohl auch in den USA), haben muslimische Immigranten häufig Ingenieur- oder Arztstudium angestrebt, und später ihre derart trainierte Denkweise mit  Islamischen Wissen, insbesondre mit fiqh zu verwechseln begonnen; sie sagen dann z.B.: "Weder im Qur'aan noch in irgendeinem Hhadiith gibt es einen Hinweis auf eine bestimmte Rechtschule ...usw..", was belegt, dass sie grundlegend nicht verstanden haben was mit "Rechtschule" gemeint ist. Solche Erklärungen klingen aber für viele sehr vernünftig und ihre Nafs (Ego) findet Gefallen daran. Einen starken Rückhalt erhalten diese ghair-Muqalliduun unbemerkt vom so genannten "Integrationsprozess" in den Lifestyle Ungläubiger.

 

 

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Masah  مسح  -  Das Bestreichen von Ledersocken, Wollsocken und Schuhen

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von Muhammad Taqi Uthmani Jumadul-Ulaa, 1397 Hijrah

[Masah ist das Streichen mit der nassen Hand über die Ledersocken, anstelle die Socken für die Fußwaschung (im Rahmen der rituellen Waschung) auszuziehen und zu waschen. Dies nachfolgende deutsche Übersetzung dürfte wohl mit Googles Hilfe gemacht worden sein und hat entsprechende Fehler wie etwa: "Deutschlichkeit, usf." usf. Dessen ungeachtet ist der Text inhaltlich sehr wichtig, da es "Imaame" gibt, die wegen ihrer Auslassung der Fußwaschung, ohne ritueller Reinheit das Gebet leiten, wodurch für alle die ihr Gebet hinter so einem Imaam verrichten, nach den vier Rechtschulen ungültig wird.]

Frage: Was sagen die Ulama [Gelehrten] bezüglich des Machens von Masah über normale Socken zum Ausführen des Wudu? Es wäre auch nett wenn sie erklären bei welchen Arten von Socken es erlaubt ist zu Masah zu machen (zu streichen)? Es scheint da Meinungsverschiedenheiten zu geben in Bezug auf Masah über Wolle oder Nylon (ordinäre Socken).

 

 

Ar-Risala  by Shaikh Abu Muhammad 'Abdullah ibn Abi Zayd al-Qayrawani (rahmatullahi alaihi)  (310/922 - 386/996)  - Translated by Aisha Bewley including an introduction of the author. [1183 pages on Maliki-Fiqh - pdf]

 

 

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Die Opferbereitschaft des Imaam Abu Hanifa  - möge Allahs Barmherigkeit mit ihm sein. Explained by Schaykh Zahir Mahmood - mit deutschen Untertiteln  ...... Imaam Abu Han'Ifa (möge Allah seine Seele erhöhen) ist einer der gröss
ten Gelehrten des
Fiqh فقه‎ (Islamischen Rechtswissenschaft), hat sich aber - bevor er eine Fatwaa فتوى  (Rechtsentscheidung) verlauten liess - jeweils mit vierzig seiner vorzüglichsten Schüler beraten. Nach Imaam Abu Hanifa ist die hanifitische Madhhab مذهب (Rechtschule) benannt und ihr gehören heute die Mehrheit der Muslime an. .....

 

 

  Nuuru-l-Idah  

"The Light of Clarification" - Hanafi Fiqh Manual by Hasan Shurunbulali - English Translation - 437 Pages  - PDF ... Nur al-Idajh is a broadly taught Hanafi text which entails vast areas of jurisprudence, namely the rulings to worship. It leaves the student well prepared to deal the entirety of issues from purification to hajj. It reveals in a small way as to why the Hanafi Madhhab is held in such high esteem from scholars all over the world. ..... Empfehlung: Buch kaufen! Das zahlt sich aus für diejenigen, welche dem Weg folgen wollen.

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