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7.3

PRIVATE   ANGELEGENHEITEN 

 

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, analen Geschlechtsverkehr; und Geschlechtsverkehr während haid zu pflegen.

 

BEISPIEL: Alle homosexuellen Praktiken sind hharaam. Dies zu leugnen ist Kufr.

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, jemand anderen als den eigenen Ehepartner lustvoll anzusehen. Genauso ist es hharaam, eine AdschNabiyyah   lustvoll zu berühren oder jemandem obszöne Gesten zu bedeuten.

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, die privaten Teile (aurah) einer anderen Person zu betrachten, außer es ist absolut notwendig. Medizinisches Personal kann dies solange tun, wie es erforderlich ist, aber nicht länger.

 

BEISPIEL: Ein Mann kann einem anderen Mann alles bis auf seine aurah zeigen. Die männliche aurah erstreckt sich von unter dem Nabel bis unter die Knie (gemäß den meisten anderen Imaamen und dem Imaam Tahaawi unter den frühen Hanafiiten gehören die Knie und die untere Hälfte der Oberschenkel nicht zu der aurah).   

 

BEISPIEL: Eine Frau darf einer anderen Frau nichts von ihrem Körper vom Nabel an bis zu den Knien zeigen. Ihren übrigen Körper kann sie einer Frau zeigen. Eine Frau darf ohne Lust einen Mann betrachten, dessen aurah bedeckt ist.   

 

BEISPIEL: Ein Mann darf eine AdschNabiyyah nicht betrachten, außer um ihre Hände und ihr Gesicht (nicht ihr Haar) zu sehen. Dies unter der Bedingung, daß es ohne Lust geschieht, andernfalls darf er sie überhaupt nicht betrachten.   

 

Folgender ayah (Vers) wurde im Qur'aan Majid (erhabener Qur'aan) in surah An-Nur: 30 offenbart:   

"Sage den Gläubigen, daß sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen, dies ist reiner für sie. Allah ist der Dinge gewahr, die sie tun. Und sage den gläubigen Frauen, daß sie ihre Augen niederschlagen und ihre Intimsphäre hüten sollen."   

Ein hadiith berichtet, daß jemand, der eine AdschNabiyyah lüstern ansieht, am Tag des Gerichts geschmolzenes Blei in die Augen gegossen bekommt.   

 

BEISPIEL: Es ist gestattet, den ganzen Körper des eigenen Ehegefährten zu betrachten. Ein Mann darf Kopf, Gesicht, Arme und Schienbeine einer weiblichen Verwandten berühren oder ansehen, solange dies nicht lüstern geschieht. Er darf ihren unbedeckten Bauch, Rücken oder Schenkel nicht sehen (geschweige denn berühren).   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, jemanden, den man zu heiraten beabsichtigt, auch lustvoll anzusehen. Auch der Zeuge wichtiger rechtlicher Angelegenheiten darf die AdschNabiyyah ansehen.   

 

BEISPIEL: Geburtenkontrolle durch "Coitus interruptus" ist nur erlaubt, wenn die Frau ihr Einver-ständnis dazu gibt.   

 

BEISPIEL: Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, hat gesagt: "Die besten unter euch sind die, welche ihre Frauen und Familien am besten behandeln." 

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