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   Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".   Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der Hhanifitischen Rechtsschule.         


 

3.3

 

Adhaan    Gebetsruf

 

Es ist Sunnah, vor ßalaah adhaan (Aufruf zum Gebet) und Iqamat (zweiter Aufruf, unmittelbar nach dem ßalaah beginnt) zu rufen (gleichgültig ob ßalaah rechtzeitig, vorgezogen oder als qaßaa verrichtet wird).

 

Die Details betreffend das Wie und Was des adhaan sind so gut bekannt, dass es nicht notwendig ist, sie hier zu erwähnen.  

 

Für einen Musaafir (Reisender) ist es makruh, adhaan auszulassen.  

 

Für jemanden, der ßalaah zu Hause verrichtet, ist der adhaan der Stadtmoschee ausreichend.  

 

(Der adhaan darf nicht gerufen werden: von einer unreinen, betrunkenen oder verrückten Person und nicht von einer weiblichen Person.)