6.4

'Itikaaf   Absonderung 

 

 

I'tikaaf in einer Masdschid (in der die fünf täglichen Ssalaah in Dscham'ah verrichtet werden) ist ein Akt der 'Ibaadah.

 

Es ist am besten, I'tikaaf in einer Dschaam'i‑Masdschid (eine Moschee in der Ssalaatu-l-Dschum'ah stattfindet) zu verrichten.

 

I'tikaaf wird waadschib, wenn es als Nadhr (Gelübde) vorgenommen wurde. Es gibt drei Arten von I'tikaaf waadschib durch Nadhr, Sunnah - in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan und mustahhabb - zu jeder anderen Zeit des Jahres.

 

I'tikaaf besteht darin, dass man sich mit der Niyyah des I'tikaaf in der Masdschid zurückzieht.

 

Die kürzeste Zeitspanne für I'tikaaf beträgt einen Tag nach Imaam Abuu Hhaniifah; den größten Teil eines Tages nach Imaam Abuu Yuusuf; und jede beliebige Zeitspanne nach Imaam Muhhammad. (Die Fatwaa folgt hier Imaam Muhhammad)

 

I'tikaaf in den letzten zehn Tagen des Ramaḍaan ist Sunnaht‑Muʾakkadah.

 

Eine Bedingung für den waadschib‑I'tikaaf ist die gleichzeitige Einhaltung des Fastens. Ebenso ist nach einer Quelle das Fasten auch eine Bedingung für die korrekte Durchführung des Nafl‑I'tikaaf. (Die zuverlässigsten hhanafitischen Quellen zeigen jedoch, dass der Imaam Abuu Hhaniifah und seine beiden Gefährten das Ssaum (Fasten) nicht als notwendige Bedingung für die korrekte Durchführung des I'tikaaf betrachteten.)“

 

Eine Frau, die beabsichtigt, I'tikaaf zu machen, soll dies an jenem Ort in ihrem Haus tun, an dem sie gewöhnlich ihre Ssalawaat verrichtet. (Es ist erlaubt, aber makruuh, dass eine Frau I'tikaaf in einer Masdschid macht.)“

 

Masa'lah (Rechtsstellung)

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Der Muʿtakif darf die Masdschid nicht verlassen außer zur Beantwortung des Rufes der Natur. (Er darf sie auch für Zwecke der Tdahaarah verlassen, wie Wuḍuuʾ oder Ghusl. Und wenn ein wirklicher Bedarf besteht, darf er die Masdschid verlassen, sobald dieser Bedarf entsteht. (Zum Beispiel: Eine Person, die allein lebt, muss hinausgehen, um sich Essen zu besorgen, wenn niemand da ist, der es ihr bringen kann.) Er darf die Masdschid auch verlassen, um die Ssalaatu-l-Dschum'ah zu verrichten, und zwar so, dass er genügend Zeit hat, die vorgeschriebene Anzahl von Sunnah‑Rakʿaat nach der Dschum'ah zu verrichten — aber er darf nicht länger verweilen als nötig. Wenn er länger verweilt, wird sein I'tikaaf nicht vollständig ungültig, aber sein Lohn wird sicher vermindert.

 

Masa'lah

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Wenn der Muʿtakif die Masdschid (für irgendeine Zeitspanne) ohne gültige Entschuldigung verlässt, wird sein 'Itikaaf ungültig.

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Der Muʿtakif darf in der Masdschid essen, trinken, schlafen und Geschäfte tätigen. Er darf jedoch die Waren, die er kauft oder verkauft, nicht mit sich in der Masdschid haben. Diese Dinge (d.h. dass sie innerhalb der Masdschid stattfinden) sind für niemanden außer dem Muʿtakif erlaubt.“

 

Masa'lah

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Für den Muʿtakif ist es hharaam, Geschlechtsverkehr zu haben oder irgendetwas zu tun, das zu Geschlechtsverkehr führen könnte. Der I'tikaaf wird durch Küssen und Liebkosungen ungültig, wenn sie zu einem Samenerguss führen; wenn jedoch kein Erguss erfolgt, wird der I'tikaaf nicht ungültig.“

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Im I'tikaaf ist es makruuh, völliges Schweigen zu halten. Noch mehr makruuh ist es, sich im I'tikaaf mit nutzlosen oder belanglosen Gesprächen zu beschäftigen. Stattdessen soll der Muʿtakif über gute Dinge sprechen. (Während des I'tikaaf soll der Muʿtakif sich mit Dhikr, der Rezitation des Qur'aan, dem Lesen von Büchern des Hhadiith, Tafsiir, Siirah oder Biographien der Suufiis oder anderer Helden des Islaams und des Iimaan beschäftigen.)

 

Masa'lah  

Wenn eine Person ein Nadhr (Gelübde) ablegt, eine bestimmte Anzahl von Tagen im I'tikaaf zu sitzen, dann muss sie auch die Nächte dieser Tage im I'tikaaf verbringen. So erfordert ein Nadhr für zwei Tage I'tikaaf auch einen Aufenthalt von zwei Nächten.