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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule.   Zwecks leichterer Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".     [ = hinzugefügt ]    

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 Istibraaʾ   اِسْتِبْرَاء  Reinigung von Urin-Resttropfen

 

 

Istibraaʾ ist speziell die Reinigung der Urin-Resttropfen, also ist das "Nachtropfen“ zu beseitigen, bis man gewiss ist, dass nichts mehr kommt (Gähnen hilft); erst dann alles mit Wasser reinigen (Istindschaa), denn so kann man sich sicher sein, dass die bleibende Feuchtigkeit nur vom Waschwasser und nicht vom Urin oder Kot ist.

 

Männer sollten vorzugsweise nach dem Verrichten der Notdurft zuerst die Austrittsöffnungen „trocken reinigen“; das heißt mit Hilfe eines trockenen Lehmstückes, oder mind. 3 glatten Steinen (sonst Verletzungsgefahr), etc. (keine verwertbaren Dinge wie Stoff, oder eventuelle Nahrung von Tieren); heute am besten mit Toilettenpapier.  Laut Hhadiith werden die häufigsten Strafgründe Urintropfen auf dem Körper und der Kleidung sein. Sind die Verunreinigung zu groß (siehe Beispiel oben) ist das Gebet ungültig.