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Die
Irrlehren der islamrechtlich illegalen "Islamische Kirche" (IGGiÖ) ...
Die Identiät der IGGiÖ hat sich - nach österreichischem Recht, in Anlehnung an das
Verhältnis zwischen katholischer Kirche und Staat - entwickelt. Wenngleich sich
die IGGiÖ -amtlich gesehen - als Körperschaft bzw. "Glaubensgemeinschaft" konstituiert
hat, so ist sie ihrer Struktur nach eine Kirche und das ist
islamrechtlich völlig illegal. Wenn ein Muslim den Islam als
Kirchenstruktur akzeptiert oder damit verwechselt, beginnt die
Akzeptanz einer
amtlich qualifizierte "Priesterschaft", und führt aus dem Islam
hinaus. Sofern Muslime die sprachliche Fähigkeit haben, sollten
sie sich mit der Verfassung
(Glaubenslehre) dieser Islamischen Kirche (IGGiÖ) auseinandersetzen,
denn darin finden sich noch weitere indirekte Leugnungen des Islam. Die
Kirchenmitglieder haben meist keine Ahnung von dem was sie
unterschrieben haben und können allein aus sprachlichen Gründen die
Irrlehren der IGGiÖ nicht lesen. Ich habe im Folgenden die
wichtigsten Irrlehren der IGGiÖ erklärt. ....
weiter
Was
einzelne Aktivitäten bzw. interne Strukturen der
Islamischen Kirche (IGGiÖ / IK) betrifft - wie etwa
interne Wahlregeln, ethnischer Lobbyismus, Kirchensteuer, Islamische
Religionslehrer, Friedhofs-, bzw. Moscheegenehmigungen usf. -
bin
nicht darauf eingegangen, da diese Angelegenheiten im Vergleich zu den Irrlehren der
Islamischen Kirche unwichtig
sind. Ich habe hier nur die Punkte hervorgehoben, welche dem Islam (Glaubenslehre
von 'Ahlu-s-Sunnah
wa-l-Dschama') nicht entsprechen; die überlieferte Glaubenslehre kann z.B. im Buch:
Al-Aqidah al-Tahawiyyah
(Glaubenlehre
des Imaam at-Tahawi)
kurz zusammengefasst nachgelesen werden.
Allgemein:
Die Irrlehren der Islamischen Kirche (IGGiÖ):
-
Einen
Kirchestatus einnehmen.
-
Die
Bezeichnung "Glaubensgemeinschaft" ist falsch, da auch Gruppen mit
Glaubenslehren vertreten werden, die nicht zu den Muslimen zählen und daher
von einer Glaubensgemeinschaft nicht die Rede sein kann.
-
Einen
Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime (Österreichs) zu beanspruchen
hat im Islam keinen Platz und
ist mit dem Anspruch des Islamischen Staates (IS) vergleichbar,
da sich diese Gruppierung ebenfalls als Alleinvertretung sieht.
-
Das
Ernennen, Zustimmen, bzw. Akzeptieren von "Geistlichen" bzw. "Seelsorgern" (Priestern)
mit oder ohne staatlicher Beamtung ist im Islam verboten, da es keine Priester
im Islam gibt.
-
Das
Akzeptieren oder Anmass
en der Kontrolle über Moscheen und/oder Friedhöfe
ist Unterdrückung der Rechte vieler Muslime.
-
Die Aufnahme in den Islam (Konvertierung) von der Mitgliedschaft in die Islamische Kirche
(IGGiÖ)
abhängig zu machen ist
Kufr
(Islamleugnung).
-
Die
Zugehörigkeit zum Islam von einer Mitgliedschaft
in der IGGiÖ abhängig zu machen (oder zu so einer Junktimierung durch
Ungläubige zuzustimmen) ist Kufr (Islamleugnung) und Sektenwesen.
-
Muslime
in "Strenggläubige" oder "Praktizierende" zu teilen, widerspricht dem
Islam grundlegend. Entweder ist jemand gläubig und daher ein Muslim oder ungläubig und
daher kein Muslim (Kafir) und dazwischen gibt es nichts. Gläubige können
zwar mehr oder
weniger sündig sein, doch alle bekennen sich zum Gesetz Allahs ohne
Unterschied und wenn sie denken, dass dem nicht so sei, dann sind
sie keine Muslime auch wenn sie sich kulturell gesehen so fühlen
und auch so nennen, fasten und in die Moschee gehen.
Jemanden eine Bescheinigung über seine "Strenggläubigkeit" auszustellen
ist daher Lüge und hat keinen Platz im Islam, wird aber von der IGGiÖ
praktiziert. Wer gläubig ist, also Muslim, der braucht keinen Ausweis als
"Strenggläubiger".
-
Demokratie, als
dem Islam entsprechend darzustellen ist nicht nur blanker Unsinn, sondern eine indirekte Leugnung des Islam, denn
Demokratie ist
eine andere Religion bzw. längst zu einer
Religion mutiert.
-
Religion und Politik
sind (nicht nur) für Muslime grundsätzlich untrennbar. Damit aber Islam von Politik
getrennt werden kann, hat bereits der Kaiser seine muslimischen
Untertanen als "Islamische Kirche" (Vorläufer
der IGGiÖ) vergattert, denn nur eine Kirche kann von Politik getrennt werden.
Wer dies aber im Namen des Islam als richtig erklärt oder akzeptiert, der verleugnet die
Wahrheit. (Kufr)
Im neuesten
"Islamgesetz" Österreichs 1436 (2015) sind noch weitere
den Islam leugnende Inhalte hinzugekommen und von sen damals aktuellen Präsidenten der IGGiÖ unterschrieben
(als Wahrheit erklärt) worden:
Rechte und Pflichten der „Islamischen Glaubensgemeinschaft
in Österreich“
Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen
§ 9.
(1) Die Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im
Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.
(2) Die Namen der Religionsgesellschaft und der
Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe
dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder
Kultusgemeinde verwendet werden.
(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber
aussenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen
Verbindung zu einzelnen Einrichtungen der
Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher
Institutionen auss
erhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur
mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.
(4) Bei Verstössen gegen diese Bestimmungen haben die
Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das
Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur
Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler
zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen
anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu
entscheiden.
Im Detail:
Der
Verfassung der Islamischen Kirche (IGGiÖ) sind u.a. folgende Irrlehren zu entnehmen:
Kursiv ist der Wortlaut der
Verfassung wiedergegeben, und
[meine Erklärungen sin in Klammern].
100 Jahre
Islamverbotsgesetz |
".........
dass ihr alle Muslime/innen (ohne Unterschied des Geschlechts,
der ethnischen Herkunft, der Rechtsschule und der Nationalität) angehören,
welche in der Republik Österreich ihren Hauptwohnsitz haben.
[.... das ist eine Überstülpung, mit der kein Muslim einverstanden
sein muss; das möchten zwar Ungläubige so haben, doch keine Muslim
darf so etwas behaupten oder akzeptieren; es ist ein Alleinvertretungsanspruch wie ihn etwa auch die Gruppe
"IS" stellt; ein typisches Sektenkennsymptom.]
"......... die Aufnahme in den Islam von Kindern (0-14 Jahre) muss
von der zuständigen Islamischen Religionsgemeinde registriert werden.
[... Kinder von
muslimischen Eltern sollten Islamisch erzogen werden, in der Hoffnung, dass sie,
wenn sie Erwachsen sind,
vor zwei erwachsenen Muslimen ihren Islam bezeugen werden; es ist Kufr
zu glauben oder zuzustimmen,
dass für die Aufnahme in den Islam die Islamische Kirche (IGGiÖ) notwendig
sei oder auch nur
so einen Eindruck durch ein Abkommen mit Ungläubigen vorzutäuschen ist gegen
die Glaubenslehre des Islam.]
".......dass nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Aufnahme von
Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser
Aufnahme nach reiflicher Überprüfung durch den ersten Imam der
zuständigen Islamischen Religionsgemeinde von der Religionsgemeinde
verweigert werden kann.
[..... es ist Unglaube (Kufr) für die Aufnahme von Ungläubigen in
den Islam irgendeine Organisation (oder gar Kirche wie z.B. IGGiÖ) als notwendig zu betrachten oder
dies so darzustellen und es ist auch sprachlich
ein totaler Unsinn, von einer "Aufnahme von Konvertiten in den Islam"
zu sprechen. Konvertiten sind Muslime und brauchen nicht mehr aufgenommen zu
werden. Die meisten Sahhaabah (Prophetengefährten) waren
Konvertiten und sie brauchten
dann nicht nochmals irgendwo in den Islam aufgenommen zu werden. Die Aufnahme als Mitglied in
der IGGiÖ hat nichts mit "Muslim werden bzw. Muslim sein" zu tun
und wer auch nur den Eindruck so einer Junktimierung erweckt oder gar amtlich mit Ungläubigen
diese Lüge besiegelt, der leugnet den Islam.
"....... dass der Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam durch die
Bestätigung des zuständigen ersten Imams aus dem Registerbuch der
Islamischen Religionsgemeinde erfolgt."
[Abgesehen davon, dass dieser Punkt im Widerspruch zur
eignen Behauptung: ".... dass ihr alle Muslime angehören" steht, ist der Nachweis, dass jemand Muslim ist, grundsätzlich nur durch
das Sprechen der Schahaadah (Glaubensbekenntnis) oder das
Vorlegen eines eventuell vorhandenen schriftlichen Dokuments über die
stattgefundene Islambezeugung vor muslimischen Zeugen, erbracht. Zu
behaupten, dass eine Mitgliedschaft in irgendeinem Verein, Körperschaft,
Kirche, Orden usf. notwendig sei um Muslim zu sein, ist eine
direkte Leugnung des Islam und typisches Sektensymptom.]
... dass den Islamischen Seelsorgeorganen zustehende religiöse
Autorität darf nur gegen Angehörige der IGGiÖ gebraucht werden und niemals
zum Zwecke, die Befolgung der Gesetze oder die freie Ausübung
staatsbürgerlicher Rechte zu hindern.
.......
In Österreich werden Islamische SeelsorgerInnen, wenn diese
Verfassung nichts anderes vorsieht, auf Vorschlag der Religionsgemeinde vom
Obersten Rat der IGGiÖ schriftlich bestellt und ermächtigt und
gegebenenfalls aus dem Amt entlassen.
[... Islamische Seelsorger sind - insbesondere diesem Kontext und dem
österreichischem Sprachgebrauch nach und das zählt - das Equivalent zu geweihten
Priestern der katholischen Kirche. So etwas ist im Islam nicht existent und
die Einführung dergleichen ist Islamrechtlich verboten und eine widerwärtige
Bid'ah (Neueinführung). Es
wäre zwar nicht ganz falsch, wenn alle Muslime metaphorisch als Seelsorger bezeichnet
würden, .... doch die IGGiÖ macht das Gegenteil; sie bestimmt ("weiht"
mit ihrer durch Ungläubige verliehenen Autorität) Islambekenner zu Seelsorgern
(Priestern) und kann sie auch
wieder exkommunizieren". Das ist die katholische Kirchenpraxis, und so
eine Islamfremde Praxis hat unter Muslimen keinen Platz.]
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Weiteres:
.. ..
Die neue Glaubenslehre der IGGiÖ
Unter dem Titel:
„Glaubenslehre
- Darstellung der IGGiÖ“, wird die schiitische Glaubenslehre als den „authentischen
Islam“ widerspiegelnd definiert, wodurch z.B. das Verfluchen von
Sahhabah
(Prophetengefährten
- möge Allah
mit ihnen allen zufrieden sein)
insgeheim als richtig dargestellt wird. Jeder nur einigermass
en gebildete Muslim
weiss
, dass die schiitische Glaubenslehre das Verfluchen bzw. Herabwürdigen von
Prophetengefährten und insbesondere auch von Aisha
(möge Allah
mit ihr zufrieden sein) - einer Frau des
Gesandten Allahs
-
beinhaltet. Trotzdem schreibt ein
anonymes Mitglied der IGGiÖ "...... Jede dieser
Rechtsschulen [Schia ist
keine Rechtsschule, sonder eine Glaubenslehre] widerspiegelt den Islam authentisch ..... Für den
Wirkungsbereich der IGGiÖ kommen hierbei folgende Rechtsschulen in Betracht: a.
Die vier sunnitischen Rechtsschulen (hanefitisch, malikitisch, schafiitisch und
hanbalitisch) b. Zwölfer Schia (Imamiten) c. Zaiditen (Nordjemen) d. Ibaditen
(Oman, Sansibar, Südalgerien) ..... usf.,
Hier wird Rechhtsschule mit
Glaubenslehre verwechselt. Denn es ist die Glaubenslehre der
Schiiten, die im krassen Widerspruch zur Glaubenslehre von 'Ahlu-s-Sunnah
wa-l-Dschama' steht. Und im Widerspruch zur Glaubenslehre der Imame der vier Rechtschulen (Imaam
Abu Hanifa,
Imaam Malik,
Imaam Schaf:ii und
Imaam
Hanbal)
und vieler anderer. Abgesehen davon, dass Schiiten eben nicht Schiiten
wegen ihrer Rechtschule
sind, sondern wegen ihrer abweichenden Glaubenslehren, wie ich bereits im Artikel
.Die Integrationsfalle erwähnt habe.
Siehe
.... Die Bezeichnung "Glaubensgemeinschaft" ist irreführend wenn
sich gegenseitig ausschliess
ende Glaubenslehren unter diesem Titel
vertreten werden. Das hat nichts mit den
"segensreichen unterschiedlichen Meinungen der Rechtsschulen" zu tun.
Entsprechender wäre also die Bezeichnung "Islamische
Bekenntnisgemeinschaft", denn nur das
Bekenntnis zum Islam ist "gemein", was aber darunter verstanden
wir, geht oft weit auseinander. ... Solche Berichtigungen machen aber nur
dann Sinn, wenn der
Kirchenstatus der IGGiÖ restlos abgeschafft wäre.
.... die IGGiÖ trennt zwischen
"strenggläubigen" und folglich "nicht
strenggläubigen" Muslimen; was soll dies bedeuten?
Von welcher Quelle wird das abgeleitet? Auch das Akzeptieren oder Mitspielen mit dieser Trennung
(etwa zwecks Erleichterungen für Muslime beim Bundesheer) ist auss
erhalb des
Islam. Indirekt wird dadurch die Mitwirkung von Muslimen im Heer
der Ungläubigen legalisiert.
Manche Priester der Islamischen Kirche sagen zwar, sie hätten lieber die
Bezeichnung "praktizierende Muslime", doch
ist diese genauso falsch. Soll etwa ein Muslim zum Österreichischen
Bundesheer, so kann er als
priesterlich bescheinigter "strenggläubiger Muslim" andere Rechte
beanspruchen als ein
- von der IK als "nicht strenggläubig" eingestufter Muslim. Dass Ungläubige so denken ist ihre
Sache, doch für Muslime ist das das Akzeptieren so einer Unterscheidung
untersagt, denn es kommt der Bestätigung eines Irrglaubens gleich.
Islamrechtlich gibt es mehr oder weniger sündige Muslime,
jedoch unterliegen alle den selben Pflichten und Verboten; insofern gibt es
Islam-rechtlich
gesehen keinen Unterschied zwischen einem Bettler und einem Khalifen, einem
Mörder und einem Lebensretter. So hat etwa jeder
Muslim die Pflicht, fünf mal am Tag das Ritualgebet durchzuführen und für alle
Muslime gilt das Verbot des Verzehrs von Aas (nicht halaal-geschlachtetes
Fleisch und /oderSchweinefleisch usf.) und für alle gilt das Verbot,
Kampfeinheiten von Ungläubigen unter Treueid beizutreten oder Zinsen zu
zahlen (es sei denn, sie sind einen für Muslime verbotenen Zinsvertrag
bereites
eingegangen).
....
Anerkennung als Muslim
Ich habe beobachtet, dass wenn sich Muslime bei Ungläubigen
um Anerkennung bemühen, dann
bezahlen sie für eventuelle Zugeständnisse
aqiidah-mässig einen "Preis". Dass heiss
t sie müssen einen Teil ihres Glaubens und/oder
ihrer Lebensweise
abschaffen oder so verändern, dass Ungläubige damit zufrieden sind. Grundsätzlich müssen sich die
Priester der Islamischen Kirche zur demokratischen Religion bekennen
und
solchen Statuten
unterwerfen,
welche "einen neu erfundenen Islam" für Ungläubige bedienbarer bzw. kontrollierbarer machen.
So haben etwa die IGGiÖ-Priester - wie oben erwähnt - unterschrieben, dass Konvertiten Mitglieder der IGGiÖ werden
müssen, um überhaupt Muslim zu sein bzw. als Muslime gelten zu können. Konvertiten und "geborene
Muslime" (welche es auch nur umgangssprachlich gibt), die keine IGGiÖ-Mitglieder sind, gelten nach
österreichischem Recht nicht als Muslime wenn sie nicht Mitglieder der
Islamischen Kirche (IGGiÖ) sind und haben gegebenenfalls Nachteile
gegenüber registrierten Mitgliedern zu befürchten. Auch hier muss gesagt
werden, dass wenn Ungläubige die so sehen wollen deren
Sache ist, doch für Muslime ist derlei Gedankengut Islamrechtlich untersagt und
dies zu
unterschreiben führt aus den Islam hinaus. Es wird zwar meist nicht so heiss
gegessen wie gekocht wird,
doch bei Bedarf kann
dieses Islamfremde Kirchenrecht aus der Schublade geholt werden.
....Dass
Ungläubige den Islam (als Wahrheit ablehnen) ist selbstsprechend,
- dass aber diejenigen, die
sich zum Islam bekennen oben angeführte Verfassungsteile unterschreiben, das ist Islamrechtlich illegal. Andere Regierungen in Europa bemühen sich
bereits um ähnliche Kirchenmodelle
wie das Österreichische, doch hatten sie keinen Kaiser, der diese
Islamische Kirche in ihren Grundzügen vor hundert Jahren bereits begründet hätte
womit die Schrauben angezogen werden können. (Siehe neues Islamgesetz)
.... Islam und die säkulare
Glaubenslehre der demokratischen Religion schliess
en sich gegenseitig aus und Muslime dürfen daher auch nicht scheinbar in
eine säkulare Kirchenstruktur
schlüpfen um dadurch kurzfristige Vorteile zu erlangen, denn das wäre
Taqiiyah. Wenn sich aber
Muslime so eine Kirchenstruktur von Ungläubigen überstülpen lassen haben, dann hat
sich bereits ein schwerer Glaubensfehler eingenistet; es hilft dann nichts,
"Arabisch" und/oder "Islamische Theologie" studiert zu haben oder den
Qur'aan auswendig zu können. Es ist notwendig zu verstehen, dass treibende
Kräfte - die einst zur Konstituierung der Islamischen Kirche führten -
Immigranten aus Islamischen Gebieten waren, die aus wirtschaftlichen Gründen
nach Österreich kamen und daher den Islam als flexible Kultur definierten um
ihre Einwanderungsabsichten nicht zu gefährden.
....
Moscheen sind Grundstücke im muslimischen Eigentum,
auf welchen dann zweckdienliche Schutzbauten errichtet werden können oder auch
nicht; grundsätzlich aber
ist die Mosche (Masdschid) der Ort der Niederwerfung, also der mit erlaubten
Mitteln durch Muslimen erworbener oder geerbter Boden der als Moschee
unumkehrbar gewidmet wird.
Ein Moscheegrundstück darf z.B. nicht mit Zinsen oder gestohlenem Geld erworben
werden. In der kulturell-christlich geprägten
Religionslandschaft Europas, da sind Institutionen, Begriffe und Gebäude schon lange
zusammengewachsen. So verstehen die meisten unter "Kirche" zwar ein Gebäude, doch
eigentlich ist damit die Priester-Hierarchie
mit den damit verbundenen Sakramenten, die nur diese spenden dürfen gemeint. Muslime
dürfen weder so eine Struktur noch deren Sprachgebrauch übernehmen, denn dadurch
zerstören sie den Islam. Während bei Katholiken die Hierarchie in der "Unfehlbarkeit" des Papstes
zusammenläuft
(ähnlich wie bei den Schiiten) und
Anhängern der demokratischen Religion,
wo die Hierarchie
in einer manipulierten Mehrheit endet, endet die Hierarchie für Muslime beim
Demütigsten. Der (längst nicht mehr existierende
Khalifah) ist
daher konzeptionell
dem Dorfrichter unterstellt und daher nicht vergleichbar mit einem Papst oder
Priester.
....Trennung
von Religion und Politik
Während der
Katholik nur mittels geweihten Priestern am spirituellen Leben teilnehmen
kann, da nur Priester "Sakramente spenden können" (z.B "taufen,
verehelichen usf.) und diese Priesterstruktur auch Teil der gewachsenen Politikgeschichte
Europas ist, gibt es dergleichen Struktur für Muslime nicht, ja das ist Muslimen strikt untersagt. Wenn nun Muslime
in Österreich profitieren wollen, dann müssen sie sich
dieses Kirchenmodell rechtlich (amtlich) überstülpen lassen. Sobald dann ein Muslim das
Konzept der Trennung von Religion und Politik als richtig anerkennt, bestätigt
er den Islam
als Kirche. Mit der Etablierung der "Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich" - in der jetzigen Form - hat man nicht nur den Namen "Islam"
missbraucht, sondern hat damit - ihrer Funktion nach - eine Pseudopriesterschaft
etabliert, welche die restlichen Muslime amtlich entmündigt. Es spielt dabei
keine Rolle ob sich wer als Priester fühlt oder nicht.
Wer diese Zusammenhänge erkennt, der kann diese "Islamische
Kirche" nicht akzeptieren, wie auch immer deren Name oder Position im gesetzlichen
Rahmen der Ungläubigen sein mag. Wer behauptet, im Namen
"aller Muslime Österreichs" zu sprechen, der lügt.
Muhammad Abu Bakr Müller
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Wikppedia:
Der Priester (lat.:
Sacerdos)
existiert in einem Grossteil der
Religionen als eine aus der Allgemeinheit
herausgehobene Amtsperson, die in ihrer Eigenschaft als
Vorsteher kultischer Handlungen eine Mittlerrolle
zwischen jeweiliger Gottheit und den Menschen einnimmt.
Das deutsche Wort Priester stammt vom griechischen
πρεσβύτερος,
presbyteros ‚Ältester‘. Davon
abgeleitet sind auch die entsprechenden Wörter vieler
europäischer Sprachen. Religionsphänomenologisch und
soziologisch steht der Priesterbegriff jedoch im
Bedeutungsfeld von griech. ἱερός,
hierós ‚heilig,
geweiht‘ und lat. sacerdos ‚Priester‘ (von sacer ‚heilig, geweiht‘).
Das Judentum und der
Islam sehen keinen Mittler zwischen dem Menschen und
Gott vor [nicht als geweihte
Priester, sehr wohl aber als Lehrer. Vermittler des Göttlichen Segens], folglich gibt es bei diesen Religionen keine
Priester. Die jüdischen Tempelbediensteten und die
Islamischen Vorbeter (Imame) sind nur theologisch
gebildete Bedienstete [ besser wenn sie nicht
Bedienstete sind und ohne "theologisch"] , die bestimmte Aufgaben bei den
Gottesdiensten erfüllen. Im Islam können die fünf
täglichen Gottesdienste sowohl in der Moschee als auch
allein und zu Hause durchgeführt werden. Ein Vorbeter
ist nur dann nötig, wenn mehrere Gläubige gemeinsam
beten (gewissermass
en zur Synchronisation des Rituals);
er soll ein Mindestmass an [theologischen] Fertigkeiten
[Wissen für die Gebetsleitung] besitzen.
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