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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule  Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".


 

2.4 

 

Was Ghusl erforderlich macht - Ganzkörperwaschung

 

 

   1. Geschlechtsverkehr – unabhängig davon, ob es zu einem Samenerguss kommt oder nicht.

 

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    2. Samenerguss, wenn er mit Ejakulation und Orgasmus einhergeht – sowohl im Schlaf als auch im Wachzustand. Ein erotischer Traum ohne Samenerguss macht Ghusl nicht erforderlich.

 

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   3. Beendigung der Menstruation (Hhaidt) und des Wochenflusses (Nifaas).

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        Die gesetzliche Mindestdauer der Menstruation (Hhaidt) beträgt drei Tage, die Höchstdauer zehn Tage.

        Der Wochenfluss (Nifaas) dauert maximal vierzig Tage, hat aber keine Mindestdauer.

        Während dieser Zeit gilt jegliches Blut, außer rein weißem Ausfluss, als Blut von Hhaidt oder Nifaas.

       Die kürzeste Tduhr طُهْر (Zeit der Reinheit) zwischen zwei Menstruationszyklen beträgt fünfzehn Tage.

         Blut, das weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage fließt, sowie Blut, das nach den vierzig Tagen     Nifaas weiterhin kommt, wird als Istihaaza (nicht reguläre Blutung) bezeichnet und hindert eine Frau nicht daran, das Gebet (Ssalaah) oder das Fasten (Ssaum) zu verrichten.

 

 

Rechtsstellung

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      Wenn die Menstruation einer Frau länger dauert als gewöhnlich (z. B. neun Tage statt der üblichen sechs), dann gilt die gesamte Zeit bis zu zehn Tagen als Hhaidt. Sie muss kein Gebet oder Fasten nachholen (Qadhaa), aber das Fasten (des Ramadtaan) muss später nachgeholt werden.

      Wenn die Blutung jedoch mehr als zehn Tage dauert, dann gelten nur die ersten sechs Tage (ihr normaler Zyklus) als Hhaidh und die restlichen Tage als Istihhaadtah. Für diese Tage muss sie Gebet und Fasten nachholen.

     Für ein junges Mädchen, das zum ersten Mal ihre Menstruation bekommt und noch keinen regelmäßigen Zyklus hat, gilt eine Dauer von zehn Tagen als Hhaidt. Alles darüber hinaus ist Istihaadta.

 

 

Rechtsstellung

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     Während der Zeit von Hhaidt und Nifaas ist das Gebet ausgesetzt und muss nicht nachgeholt werden.

    Das Fasten darf in dieser Zeit nicht verrichtet werden, aber alle versäumten Fastentage müssen nachgeholt werden (Qadhaa ist Wadschib).

    Geschlechtsverkehr während Hhaidt oder Nifaas ist hharaam (untersagt), jedoch nicht während Istihhaadtah.

    Wenn die Blutung vorzeitig endet (vor dem zehnten Tag oder vor dem üblichen Zyklus), ist Geschlechtsverkehr erst erlaubt, wenn eine vollständige Gebetszeit vergangen ist, ohne dass erneut Blut kommt – als Zeichen, dass die Blutung wirklich beendet ist.

    Laut Imam Abu Hhanifah ist der Geschlechtsverkehr nach Ablauf der zehn Tage auch ohne vorherige Ghusl erlaubt. Die meisten anderen Imame sind jedoch der Meinung, dass Ghusl vorher notwendig ist.

 

 

Berührung des Qur'an

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Es ist nicht erlaubt, den Qur'aan ohne Wudtuu' zu berühren – außer er ist eingehüllt oder verpackt; man darf jedoch daraus lesen oder auswendig rezitieren.

 

Eine Person im Zustand von Dschanaabah (wenn Ghusl erforderlich ist), Hhaidt oder Nifaas darf den Qur'aan weder berühren noch rezitieren, nicht in die Moschee eintreten und keinen Tdawaaf um die Ka'abah verrichten. Der Zustand von Dschaanaabah hindert nicht daran, Bismillah, Alhhamdulillah oder eine Du'aa zu sprechen.