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2.4
Was
Ghusl erforderlich macht
- Ganzkörperwaschung
1.
Geschlechtsverkehr –
unabhängig davon, ob es zu einem Samenerguss kommt oder nicht.
.
2.
Samenerguss, wenn er
mit Ejakulation und Orgasmus einhergeht – sowohl im Schlaf als auch im
Wachzustand. Ein erotischer Traum ohne Samenerguss macht Ghusl nicht
erforderlich.
.
3.
Beendigung der Menstruation (Hhaidt)
und des Wochenflusses (Nifaas).
.
Die gesetzliche Mindestdauer der Menstruation (Hhaidt)
beträgt drei Tage, die Höchstdauer zehn Tage.
Der Wochenfluss (Nifaas) dauert
maximal vierzig Tage, hat aber keine Mindestdauer.
Während dieser Zeit gilt jegliches
Blut,
außer rein weißem Ausfluss, als Blut von
Hhaidt oder
Nifaas.
Die kürzeste
Tduhr
طُهْر (Zeit der
Reinheit) zwischen zwei Menstruationszyklen beträgt fünfzehn Tage.
Blut, das weniger als drei Tage oder
mehr als zehn Tage fließt, sowie Blut, das nach den
vierzig Tagen Nifaas weiterhin kommt, wird als
Istihaaza
(nicht reguläre Blutung) bezeichnet und hindert eine Frau nicht
daran, das Gebet (Ssalaah) oder das Fasten (Ssaum) zu verrichten.
Rechtsstellung
.
Wenn die Menstruation einer Frau länger dauert als
gewöhnlich (z. B. neun Tage statt der üblichen sechs), dann gilt
die gesamte Zeit bis zu zehn Tagen als
Hhaidt. Sie muss
kein Gebet oder Fasten nachholen (Qadhaa), aber das
Fasten (des Ramadtaan) muss
später nachgeholt werden.
Wenn die Blutung jedoch mehr als zehn
Tage dauert, dann gelten nur die ersten sechs Tage
(ihr normaler Zyklus) als Hhaidh und die restlichen Tage als
Istihhaadtah.
Für diese Tage muss sie Gebet und Fasten nachholen.
Für ein junges Mädchen, das zum ersten Mal ihre
Menstruation bekommt und noch keinen regelmäßigen Zyklus hat,
gilt eine Dauer von zehn Tagen als Hhaidt. Alles darüber hinaus
ist Istihaadta.
Rechtsstellung
.
Während der Zeit von Hhaidt und Nifaas ist
das Gebet ausgesetzt und muss nicht nachgeholt
werden.
Das Fasten darf in dieser Zeit
nicht verrichtet werden, aber alle versäumten Fastentage
müssen nachgeholt werden (Qadhaa ist
Wadschib).
Geschlechtsverkehr während
Hhaidt oder Nifaas
ist
hharaam
(untersagt), jedoch nicht
während Istihhaadtah.
Wenn die Blutung vorzeitig endet (vor
dem zehnten Tag oder vor dem üblichen Zyklus), ist
Geschlechtsverkehr erst erlaubt, wenn eine vollständige
Gebetszeit vergangen ist, ohne dass erneut Blut kommt – als
Zeichen, dass die Blutung wirklich beendet ist.
Laut Imam Abu Hhanifah ist der
Geschlechtsverkehr nach Ablauf der zehn Tage auch
ohne vorherige Ghusl erlaubt. Die meisten anderen Imame
sind jedoch der Meinung, dass Ghusl vorher notwendig ist.
Berührung des Qur'an
.
Es ist nicht erlaubt, den
Qur'aan
ohne Wudtuu' zu berühren – außer er ist eingehüllt oder
verpackt; man darf jedoch daraus lesen oder auswendig
rezitieren.
Eine Person im Zustand von
Dschanaabah
(wenn Ghusl erforderlich ist),
Hhaidt oder Nifaas darf den
Qur'aan weder berühren noch rezitieren, nicht in die
Moschee eintreten und keinen Tdawaaf
um die Ka'abah verrichten. Der Zustand von
Dschaanaabah hindert nicht daran,
Bismillah, Alhhamdulillah oder eine
Du'aa
zu sprechen.
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