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3.15
Nafl Ssalaah - freiwillige Ssalaahs
Ssalaah Tahhadschud
Ssalaah Istikhaarah
Ssalaah
Taubah
Ssalaah
Haadschah
Ssalaah
Tasbih
Ssalaah
Khusuuf
Ssalaah
Istisqaa'
Vor
Fadschr ist es Sunnah, zwei
Rak'aat
zu verrichten und in der ersten
Suurah al‑Kaafiruun und in der zweiten
Suurah al‑Ikhlaas zu rezitieren.
Vor
Tdhur und
Dschumʿah‑Ssalaah sind vier
Rak'aat mit einem
Salaam
Sunnah. Nach Tdhur zwei
Rak'aat, und nach Dschumʿah vier Rak'aat (mit einem
Salaam) sind Sunnah. Nach Abuu Yuusuf sind sechs
Rak'aat nach Dschumʿah Sunnah
(mit zwei Salaams). Die
Fatwaa
folgt Abuu Yuusuf.
Es ist
mustahhabb,
nach Tdhur
vier Rak'aat mit zwei Salaams zu verrichten.
Vor
ʿAssr
sind zwei oder vier
Rak'aat mustahhabb.
Nach
Maghrib sind zwei
Rak'aat Sunnah, und danach sechs Rak'aat mustahhabb. Dies nennt man
Ssalaat al‑Awwaabiin. Nach einer anderen
Überlieferung besteht dieses Ssalaah aus zwanzig Rak'aat.
Vor
ʿIschaaʾ sind vier
Rak'aat mustahhabb. Nach ʿIschaaʾ sind zwei Rak'aat Sunnah und vier weitere
mustahhabb. Nach dem
Witr‑Ssalaah sind zwei
Rak'aat mustahhabb (jedoch nicht im
Sitzen, wie
Ashraf
ʿAlii Thaanawii in einer Randnotiz seines Buches
Bihisht-i-Zewar
anmerkt). Es ist eine
Sunnah
Muʾakkadah, das Tahadschud-Ssalaah zu verrichten.
Der Gesandte Allahs – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – hat es
niemals absichtlich ausgelassen. Wenn es ausnahmsweise einmal nicht
verrichtet wurde, verrichtete er – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm –
zwölf Rak'aat irgendwann am Tag als
Qaḍaa'.
Das
Tahadschud-Ssalaah (wie es der Gesandte
Allahs – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – verrichtete) war
niemals weniger als vier und niemals mehr als zwölf Rak'aat. Auch zwei
Rak'aat
werden als Tahadschud akzeptiert. Der Gesandte Allahs – Allahs Frieden und
Segen seien auf ihm – pflegte sein
Witr‑Ssalaah nach dem
Tahadschud zu
verrichten, und das ist die Sunnah. Daher sollte jemand, der sicher ist,
dass er das Tahadschud nicht verpassen wird, sein Witr erst nach dem
Tahadschud
verrichten, denn das ist die beste Vorgehensweise. Wenn er sich jedoch nicht
darauf verlassen kann, sollte er das Witr verrichten, bevor er nachts
schlafen geht, denn das ist die vorsichtigere Vorgehensweise. Der Gesandte
Allahs – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – verrichtete sein
Tahadschud
und Witr manchmal in sieben Rak'aat, manchmal in elf, manchmal in dreizehn
und manchmal in fünfzehn. Manchmal verrichtete er diese Rak'aat zwei auf
einmal, manchmal vier auf einmal und manchmal sogar alle auf einmal mit nur
einem Salaam. Manchmal erneuerte der Gesandte Allahs – Allahs Frieden und
Segen seien auf ihm – für jede zwei Rak'aat sein
Wuḍuuʾ und benutzte
dabei seinen
Miswaak, danach schlief er etwas, wachte wieder auf und
verrichtete erneut zwei Rak'aat – und so weiter bis Fadschr. Der Gesandte Allahs
– Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – stand in seinem Tahadschud lange,
bis seine gesegneten Füße anschwollen und rissen. Manchmal rezitierte er –
Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – in der ersten Rakʿah die gesamte
Suurah al‑Baqarah, in der zweiten
Suurah AlʿImraan, in der dritten
Suurah an-Nisaaʾ
und in der vierten
Suurah al-Maaʾidah. Sein
Rukuuʿ entsprach dabei seinem
Qiyaam,
und ebenso verhielt es sich mit seinem
Sudschuud,
Qaumah und
Dschalsa. Manchmal
rezitierte der Gesandte Allahs – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm –
alle vier dieser Suren in einer einzigen Rakʿah.
Haḍrat ʿUthmaan – möge Allah mit
ihm zufrieden sein – rezitierte einmal den gesamten
Qur'aan in einer einzigen
Rakʿah des Witr-Ssalaahs. (Imaam Abuu Hhaniifa pflegte ebenfalls, den gesamten
Qur'aan in einem Rakʿah des Tahadschud zu rezitieren.) Es ist
mustahhabb,
täglich so viel zu rezitieren, wie man regelmäßig schaffen kann. Es ist
vorzuziehen, den Qur'aan einmal, zweimal oder dreimal im Monat vollständig zu
rezitieren. Die meisten
Ssahhaabah – möge Allah mit ihnen zufrieden sein –
pflegten den gesamten Qur'aan in sieben Nächten zu rezitieren, wie folgt:
Suurah al‑Baqarah,
AlʿImraan
und
Suurah an-Nisaaʾ (beginnend mit
Suurah al‑Faatihhah)
Von Suurah al-Maaʾidah bis
Suurah
Yuunus (fünf Suren)
Von
Suurah
Yuunus bis Suurah
Suurah Banii
Israaiil (sieben Suren)
Von
Suurah Banii
Israaiil bis
Suurah
ash‑Schuʿaraaʾ (neun Suren)
Von Suurah ash-Shuʿarāʾ bis
Suurat
as-Ssaaffaat (elf Suren)
Von
Suurat
as-Ssaaffaat bis
Suurah Qaaf (dreizehn Suren)
Von
Suurah Qaaf
bis zum Ende des Qur'aan (fünfundsechzig Suren)
Der Qur'aan sollte langsam rezitiert
werden, mit genauer Beachtung der richtigen Aussprache und der Bedeutung.
Diese Art der Rezitation nennt man
Tartīl.
Ssalaat-al‑Ischraaq
Es ist
mustahhabb, das Fadschr-Ssalaah
in Gemeinschaft zu verrichten und sich danach mit
Dhikr (bzw.
Qur'aan‑Rezitation) zu beschäftigen, bis die Sonne über den Horizont gestiegen
ist. Wenn man dann zwei Rak'aat Nafl verrichtet, erhält man den Lohn einer
ʿUmrah und eines
Hhadsch. Wenn man vier
Rak'aat verrichtet, sorgt Allah
zusätzlich für alle Bedürfnisse dieses Tages bis zum Sonnenuntergang. Dieses
Ssalaah heißt
Ssalaat-al‑Ischraaq.
Ssalat
al‑Duhhaa
Wenn die Hitze der Sonne stark wird, bevor sie
ihren höchsten Punkt erreicht, ist überliefert, dass der Gesandte Allahs –
Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – acht Rak'aat Nafl verrichtete,
bekannt als
Ssalat
al‑Duhhaa. Es ist ebenfalls überliefert, dass der Gesandte
Allahs – Allahs Frieden und Segen seien auf ihm – vier Rak'aat nach dem
Mittag und vor Tdhur verrichtete.
Tahhiyyat al‑Wuḍuuʾ
Es ist Sunnah, zwei
Rak'aat Nafl nach dem
Wuḍuuʾ zu verrichten. Dieses
Ssalaah heißt
Tahhiyyat al‑Wuḍuuʾ.
Tahhiyyat al‑Masdschid
Es ist Sunnah,
zwei Rak'aat Nafl beim Betreten der Moschee zu verrichten. Dieses
Ssalaah heißt
Tahhiyyat al‑Masdschid.
Es ist Sunnah, sich von
ʿAssr bis Maghrib mit irgendeiner
Form von Dhikr zu beschäftigen.
Taraawiihh
Es ist
makuhh, Nafl-Ssalaahs regelmäßig in
Gemeinschaft zu verrichten – außer im Monat
Ramaḍaan, in dem es Sunnah ist,
zwanzig Rak'aat mit zehn Salaams (jede Nacht nach ʿIschaaʾ) zu verrichten. In
jeder Rakʿah sollten zehn
Aajaah (Verse) rezitiert werden, sodass am Ende des Monats
der gesamte Qur'aan abgeschlossen ist. Dies ist das Minimum, unabhängig
davon, wie träge die Gemeinschaft ist. Wenn sie es wünschen, können zwei,
drei oder vier
Khatams durchgeführt werden. Nach jeweils vier
Rak'aat sollte
die Gemeinschaft so lange sitzen, wie sie im Ssalaah gestanden hat, und
Dhikr
verrichten. Dieses Ssalaah heißt
Taraawiihh.
Nach
Taraawiihh sollte das
Witr‑Ssalaah
in Gemeinschaft verrichtet werden. Witr in Gemeinschaft außerhalb des
Ramaḍaan zu verrichten ist makuhh.
Ssalaat-al‑Istikhaarah
Wenn man
mit einer wichtigen Angelegenheit konfrontiert ist, ist es Sunnah,
Istikhaarah
zu verrichten: zuerst Wuḍuuʾ machen, dann zwei Rak'aat Nafl beten, dann Allah
lobpreisen (durch das Lesen der Suurat al-Faatihha) und
Daruud
rezitieren. Danach sollte folgende
Duʿaa gelesen werden:
Duʿaaʾ al‑Istikhaarah
دُعَاءُ الِاسْتِخَارَةِ بِالتَّشْكِيل
اللَّهُمَّ إِنِّي أَسْتَخِيرُكَ بِعِلْمِكَ،
وَأَسْتَقْدِرُكَ بِقُدْرَتِكَ، وَأَسْأَلُكَ مِنْ فَضْلِكَ الْعَظِيمِ،
فَإِنَّكَ تَقْدِرُ وَلَا أَقْدِرُ، وَتَعْلَمُ وَلَا أَعْلَمُ،
وَأَنْتَ عَلَّامُ الْغُيُوبِ. اللَّهُمَّ إِنْ كُنْتَ تَعْلَمُ أَنَّ
هٰذَا الْأَمْرَ (هُنَا تُسَمِّي حَاجَتَكَ) خَيْرٌ لِي فِي دِينِي
وَمَعَاشِي وَعَاقِبَةِ أَمْرِي (أَوْ قَالَ: عَاجِلِ أَمْرِي وَآجِلِهِ)،
فَاقْدُرْهُ لِي وَيَسِّرْهُ لِي، ثُمَّ بَارِكْ لِي فِيهِ. وَإِنْ
كُنْتَ تَعْلَمُ أَنَّ هٰذَا الْأَمْرَ شَرٌّ لِي فِي دِينِي
وَمَعَاشِي وَعَاقِبَةِ أَمْرِي (أَوْ قَالَ: عَاجِلِ أَمْرِي وَآجِلِهِ)،
فَاصْرِفْهُ عَنِّي وَاصْرِفْنِي عَنْهُ، وَاقْدُرْ لِيَ الْخَيْرَ
حَيْثُ كَانَ، ثُمَّ أَرْضِنِي بِه.
O Allah, ich bitte Dich
aufgrund Deines Wissens um Führung und aufgrund Deiner Macht um Stärke, und
ich bitte Dich aufgrund Deiner überreichen Großzügigkeit. Gewiss, Du bist
mächtig und ich bin es nicht, und Du bist wissend und ich bin es nicht, und
Du bist der Kenner des Verborgenen. O Allah, wenn Du weißt, dass diese
Angelegenheit – hier soll der Bittende anstelle der Worte „diese
Angelegenheit“ das einsetzen, was er konkret meint, zum Beispiel „diese
Reise“ oder „diese Heirat“ – gut ist für meine Religion, mein weltliches
Leben, mein Leben im Jenseits, meinen gegenwärtigen Zustand oder meinen
zukünftigen Zustand, dann bestimme sie für mich, erleichtere sie mir und
segne sie für mich. Und wenn Du weißt, dass diese Angelegenheit schädlich
ist für meine Religion, mein weltliches Leben, mein Leben im Jenseits,
meinen gegenwärtigen Zustand oder meinen zukünftigen Zustand, dann wende sie
von mir ab und wende mich von ihr ab und bestimme für mich das Gute, wo
immer es auch sein mag, und mache mich dann damit zufrieden.
Ssalaah at‑Taubah
(Ssalaah der
Reue)
Ssalaah der Reue (Taubah) Wann immer
man eine falsche Handlung begeht, sollte man so schnell wie möglich
Wuḍuuʾ
machen und dann zwei Rak'aat Nafl beten. Danach soll man Allah um Vergebung
bitten und von der begangenen falschen Handlung aufrichtig bereuen, bis man
wirkliche Reue empfindet und fest entschlossen ist, diese bestimmte falsche
Handlung nie wieder zu begehen.
Es gibt keinen Gott
außer Allah, dem Nachsichtigen, dem Großzügigen. Ich preise die Herrlichkeit
Allahs, des Herrn des gewaltigen Thrones. Aller Lobpreis gebührt Allah, dem
Herrn der Welten. Ich bitte Dich um das, was mir Deine Vergebung gewiss
macht, sowie um einen Anteil an jeder Tugend und um Befreiung von jeder
Verfehlung. Lass keine Sünde bei mir, ohne dass Du sie vergeben hast, keine
Sorge, ohne dass Du sie von mir genommen hast, und kein Bedürfnis, das
Deinem Wohlgefallen entspricht, ohne dass Du es erfüllt hast. O
Barmherzigster der Barmherzigen.
اللَّهُمَّ
أَنْتَ رَبِّي، لَا إِلٰهَ إِلَّا أَنْتَ، خَلَقْتَنِي وَأَنَا
عَبْدُكَ، وَأَنَا عَلَىٰ عَهْدِكَ وَوَعْدِكَ مَا اسْتَطَعْتُ،
أَعُوذُ بِكَ مِنْ شَرِّ مَا صَنَعْتُ، أَبُوءُ لَكَ
بِنِعْمَتِكَ عَلَيَّ، وَأَبُوءُ بِذَنْبِي، فَاغْفِرْ لِي،
فَإِنَّهُ لَا يَغْفِرُ الذُّنُوبَ إِلَّا أَنْت
Ssalaah at-Tasbiihh
(Ssalaah der Reue)
Wann immer man
eine falsche Handlung begeht, sollte man so schnell wie möglich Wudu machen
und dann zwei Rakʿat Nafl beten. Danach soll man Allah um Vergebung bitten
und von der begangenen falschen Handlung aufrichtig bereuen, bis man
wirkliche Reue empfindet und fest entschlossen ist, diese bestimmte falsche
Handlung nie wieder zu begehen.
Das
Tasbiihh-Ssalaah
wird verrichtet, damit man Vergebung für all seine Verfehlungen erlangt –
große und kleine, absichtliche und unabsichtliche, öffentliche und
verborgene. Überliefert wird, dass der Prophet Allahs – Allahs Frieden und
Segen seien auf ihm – seinem Onkel ʿAbbaas – möge Allah mit ihm zufrieden
sein – das Tasbiihh-Ssalaah wie folgt lehrte: vier Rak'aat; in jeder
Rakʿah, nach
der Qur'aanrezitation, soll folgende Tasbiihh fünfzehnmal gesprochen werden:
subhhaanallaah, wal-hhamdu lillaah, wa
laa ilaaha illaa allaah, wallaahu akbar.
Diese
Tasbiihh wird dann im Rukuuʿ
zehnmal gesprochen, dann im
Qaumah zehnmal, dann in der ersten Niederwerfung
zehnmal, dann im Sitzen zwischen den Niederwerfungen zehnmal, dann in der
zweiten Niederwerfung zehnmal und schließlich im Sitzen nach der zweiten
Niederwerfung nochmals zehnmal. So werden in jeder Rakʿah 75
Tasbiihh gesprochen, und in vier Rak'aat insgesamt 300.
Das Tasbih-Ssalaah wird verrichtet,
damit man Vergebung für all seine Verfehlungen erlangt – große und kleine,
absichtliche und unabsichtliche, öffentliche und verborgene. Überliefert
wird, dass der Prophet Allahs, der Friede und Segen Allahs seien auf ihm,
seinem Onkel Abbas, möge Allah mit ihm zufrieden sein, das Tasbih-Ssalaah
wie
folgt lehrte: vier Rakʿat; in jeder Rakʿah, nach der Rezitation des
Qur'aans,
soll folgende Tasbihh fünfzehnmal gesprochen werden:
Subhaanallah, wal-hhamdu lillaah, wa
laa ilaaha illallaah, wallaahu akbar.
Wenn möglich, sollte dieses
Ssalaah einmal täglich verrichtet werden, oder,
wenn nicht, dann einmal wöchentlich, oder einmal im Monat, oder einmal im
Jahr, oder zumindest einmal im Leben. Es ist vorzuziehen, dass vier der
Musabbihhaat‑Suuraahs in den vier
Rak'aat des Tasbiihh‑Ssalaahs rezitiert werden.
Diese Suren sind sieben an der Zahl und umfassen:
017 uurat al Israa'
wird auch
Banii Israaiil
genannt.
057
Suurat
al‑Hhadiid
059 Suurat al‑Hhaschr
061 Suurat as‑Ssaff
062 Suurat al‑Dschum'ah
064 Suurat at‑Taghaabun
087 Suurat al‑'Alaa
Eine leichtere
Masnuun‑‑Rezitation, überliefert von
ʿAbdullaah ibn ʿAbbaas, ist wie folgt:
Suurat at‑Takaathur,
Suurat al‑ʿAssr,
Suurat al‑Kaafiruun,

Suurat al‑Ikhlaas.
Ssalaah
al-Hhaadschaah
(Bedürftigkeit)
Ssalaah der Bedürftigkeit
Wann immer man etwas benötigt, soll man Wuḍuuʾ machen, zwei
Rakaat beten, Allah lobpreisen, Daruud für den Gesandten Allahs – Allahs Frieden und Segen
seien auf ihm – rezitieren und dann die folgende
Duaa' sprechen:
Es gibt keinen Gott außer Allah, dem
Nachsichtigen, dem Großzügigen. Ich preise die Herrlichkeit Allahs, des
Herrn des gewaltigen Thrones. Aller Lobpreis gebührt Allah, dem Herrn der
Welten. Ich bitte Dich um das, was mir Deine Vergebung gewiss macht, sowie
um einen Anteil an jeder Tugend und um Befreiung von jeder Verfehlung. Lass
keine Sünde bei mir, ohne dass Du sie vergeben hast, keine Sorge, ohne dass
Du sie von mir genommen hast, und kein Bedürfnis, das Deinem Wohlgefallen
entspricht, ohne dass Du es erfüllt hast. O Barmherzigster der Barmherzigen.
Ssalaah
al‑Khussuuf (Ssalaah bei Sonnenfinsternis)
Zur Zeit einer Sonnenfinsternis ist es Sunnah, dass der Imaam, der das
Ssalaatu-l-Dschum'ah leitet (und nach den Imaamen Schaafi'ii und Maalik
jeder Imaam), zwei Rakaat Ssalaah leitet. Jede Rakʿah hat wie
jedes andere Ssalaah eine Verbeugung, und die Rezitation soll
verlängert und langsam ausgeführt werden. Diese Rezitation soll nach den
Imaamen Abuu Yuusuf und Muhhammad laut erfolgen. Nach dem Ssalaah
soll die Gemeinschaft
Dhikr machen, bis die Sonne wieder erscheint. Wenn keine
Gemeinschaft gebildet werden kann, darf der Einzelne zwei oder vier
Rakaat für sich allein verrichten, so wie er es bei einer
Mondfinsternis, einem Sturm, einem Erdbeben oder einem ähnlichen Ereignis
tun würde.
Ssalaah des
Istisqaaʾ (Regenbitte)
Wenn der Gesandte Allahs, der Friede und Segen Allahs seien auf ihm, den
Allmächtigen um Regen bat, tat er manchmal nichts weiter als eine Duaa' zu
sprechen; zu anderen Zeiten sprach er ein besonderes Duaa' während
der Freitagspredigt. Der Khaalif ʿUmar, möge Allah mit ihm zufrieden sein,
pflegte lediglich herauszukommen, auf die Kanzel zu steigen und Istighfaar
zu sprechen:
دُعَاءُ الِاسْتِسْقَاءِ بِالتَّشْكِيل
اللَّهُمَّ اسْقِنَا غَيْثًا مُغِيثًا، هَنِيئًا مَرِيئًا،
غَدَقًا مُجَلِّلًا، عَاجِلًا غَيْرَ آجِلٍ، نَافِعًا غَيْرَ ضَارٍّ،
تُحْيِي بِهِ الْبِلَادَ، وَتُغِيثُ بِهِ الْعِبَادَ، وَتُحْيِي بِهِ مَا قَدْ
مَاتَ.
اللَّهُمَّ اسْقِنَا رَحْمَةً، وَلَا تَجْعَلْهُ عَذَابًا، وَلَا هَدْمًا،
وَلَا غَرَقًا، وَلَا مَحْقًا.
اللَّهُمَّ اسْقِنَا سُقْيَا رَحْمَةٍ، لَا سُقْيَا بَلَاءٍ، وَلَا هَدْمٍ،
وَلَا غَرَقٍ.
اللَّهُمَّ اسْقِنَا مَطَرًا تُغِيثُ بِهِ الْبِلَادَ، وَتُحْيِي بِهِ
الْعِبَادَ،
„Und, o mein Volk, bittet euren Herrn um Vergebung, dann
wendet euch reuig Ihm zu, und Er wird den Himmel in Strömen über euch
öffnen und euch Stärke zu eurer Stärke hinzufügen.“ (Suurah Huud, Vers
52)
Dementsprechend betrachtete Imaam Abuu Hhaniifa – im Gegensatz zu den
anderen Imaamen – das Ssalaah in Gemeinschaft bei der Regenbitte nicht als
Sunnah, sondern sagte, dass die Regenbitte aus Duʿaaʾ und
Istighfaar besteht. Wenn der Einzelne es wünscht, darf er für diesen
Zweck selbst ein Ssalaah verrichten.
Es gibt jedoch einen authentischen Hadiith, dass der Gesandte Allahs,
der Friede und Segen Allahs seien auf ihm, bei der Regenbitte ein Ssalaah
in Gemeinschaft verrichtete. Aus diesem Grund vertreten die Imaame Abuu
Yuusuf und Muhhammad sowie die meisten Rechtsgelehrten die Ansicht, dass der
Imaam eine Gemeinschaft von Muslimen auf ein Ssalaah-Feld außerhalb der
Stadt führen und dort mit ihnen zwei Rakʿaat beten soll, wobei in jedem
Rakʿah laut rezitiert wird. Nach dem Ssalaah sollen – wie beim
'Iid-Ssalaah – zwei Khutbas gehalten werden, sowie Istighfaar
und folgendes Duaa':
"O Allah, gib uns Regen, der uns nützt, der fruchtbar
ist, der hilfreich und nicht zerstörerisch ist, der jetzt kommt und
nicht später, der unsere Felder fruchtbar macht und ernährt. O Allah,
gib Regen als Barmherzigkeit für Deine Diener und Dein Vieh. Lass Deinen
Regen auf Dein Land niedergehen, das tot geworden ist."
Danach soll der Imaam – und niemand sonst – die Faltung seines Schals
umkehren. Wenn er ihn von rechts nach links über die Schultern gelegt hatte,
soll er ihn nun von links nach rechts legen.
Rechtsfragen
Ein Nafl‑Ssalaah wird, sobald es begonnen wurde, verpflichtend. Wenn
ein Nafl‑Ssalaah ungültig wird, müssen zwei Rakʿat als
Nachhol-Ssalaah verrichtet werden. Darüber herrscht unter den Imaamen
der hanafitischen Rechtsschule Einigkeit. Wer die Absicht fasst, zwei
Rakaat Nafl zu beten, ist für deren vollständige Verrichtung
verantwortlich, wie für jede andere verpflichtende Handlung. Wenn er sie aus
irgendeinem Grund nicht vollendet, ist es verpflichtend, sie nachzuholen.
Es gibt jedoch eine Meinungsverschiedenheit, wenn jemand die Absicht fasst,
vier Rakaat Nafl zu beten und sie aus irgendeinem Grund nicht
vollendet. Um das Folgende zu verstehen, muss man die Grundprinzipien der
jeweiligen Imaame kennen: Nach Imaam Abuu Yuusuf bleibt die
Eröffnungsformel gültig, auch wenn in den ersten beiden Rakaat die
Rezitation ausgelassen wurde; daher dürfen die zweiten beiden Rakaat
gültig begonnen werden.
Nach Imaam Muhhammad macht das Auslassen der Rezitation in einer der ersten
beiden Rakʿaat die Eröffnungsformel ungültig; daher dürfen die
zweiten beiden Rakaat nicht gültig begonnen werden.
Nach Imaam Abuu Hhaniifa macht das Auslassen der Rezitation in beiden ersten
Rakaat die Eröffnungsformel ungültig; daher dürfen die zweiten beiden
Rakaat nicht gültig begonnen werden.
Das bedeutet: Wenn jemand vier Rakaat Nafl ohne Rezitation in
irgendeiner Rakʿah verrichtet, muss er nach Abuu Hhaniifa und
Muhhammad nur zwei Rakaat nachholen, weil die Eröffnungsformel nach
den ersten beiden ungültig wurde und der Beginn der zweiten beiden ungültig
war und ihm daher nicht angerechnet wird. Nach Abuu Yuusuf jedoch muss er
vier Rakʿat nachholen, weil die Eröffnungsformel nicht ungültig wurde und
der Beginn der zweiten beiden gültig war; daher ist er für deren Nachholung
verantwortlich.
Nach Abuu Yuusuf gilt: Wenn jemand vier Rakaat Nafl beabsichtigt und
das Ssalaah vor dem ersten Qaʿdah ungültig wird, müssen vier
Rakaat nachgeholt werden.
Eine ähnliche Meinungsverschiedenheit besteht, wenn jemand vier Rakaat
Nafl ohne Rezitation verrichtet oder nur in einer Rakʿah der zweiten
beiden rezitiert. Nach Abuu Yuusuf müssen vier Rakʿat nachgeholt werden;
nach Abuu Hhaniifa und Muhhammad nur zwei. Die Fatwaa folgt Abuu
Hhaniifa und Muhhammad.
Wenn jemand nur in den ersten beiden Rakʿat rezitiert, oder nur in den
letzten beiden, oder in einer der ersten beiden, oder in einer der letzten
beiden, sind sich die Imaame einig, dass nur zwei Rakaat
nachzuholen sind.
Wenn jemand nur in einer der ersten beiden Rakʿat rezitiert oder in einer
der ersten und einer der zweiten beiden, muss er nach Muhhammad zwei Rakʿat
nachholen; nach Abuu Hhaniifa und Abuu Yuusuf vier. Die Fatwaa folgt Abuu
Hhaniifa und Abuu Yuusuf.
Das absichtliche Auslassen des ersten Qaʿdah bei vier Rakaat
Nafl macht das Ssalaah nach Muhhammad ungültig. Nach Abuu Hhaniifa
und Abuu Yuusuf wird das Ssalaah nicht ungültig, aber es muss eine
Vergessensniederwerfung gemacht werden. Die Fatwaa folgt Abuu
Hhaniifa und Abuu Yuusuf.
Wenn eine Frau ein Gelübde ablegt,
am nächsten Tag eine bestimmte Anzahl von Rakaat Nafl‑Ssalaah zu verrichten
oder zu fasten, und sie dann am nächsten Tag feststellt, dass ihre
monatliche Menstruation begonnen hat, muss sie das, was sie gelobt hat,
nachholen, sobald ihre Menstruation beendet ist.
Es ist erlaubt,
Nafl‑Ssalaah im Sitzen
zu verrichten, selbst wenn man die Fähigkeit hat, es im Stehen zu verrichten
und kein Entschuldigungsgrund vorliegt. Allerdings erhält man für das
Ssalaah
im Sitzen ohne Entschuldigung nur die Hälfte des Lohns im Vergleich zum
Ssalaah im Stehen. Es ist außerdem erlaubt, dass jemand, der sein Ssalaah im
Stehen begonnen hat, sich während des Ssalaahs hinsetzt und es im Sitzen
beendet. Dies ist jedoch verwerflich, außer wenn ein Entschuldigungsgrund
wie Müdigkeit vorliegt. Ebenso ist es bei Müdigkeit erlaubt, sich während
des Nafl‑Ssalaahs an eine Wand anzulehnen.
Es ist
erlaubt, Nafl‑Ssalaah auf einem Pferd, Kamel oder ähnlichem zu
verrichten, wenn man sich außerhalb der Stadtgrenzen befindet, indem man die
Verbeugung und Niederwerfung durch Gesten andeutet, unabhängig davon, in
welche Richtung das Reittier zeigt.
Wenn jemand
befürchtet, dass er durch das Stehen schwindlig wird oder sich anderweitig
verletzt, darf er das Ssalaah im Sitzen auf dem Deck verrichten und dabei
Verbeugung und Niederwerfung ausführen. Wenn der Platz so überfüllt ist,
dass er keine Niederwerfung ausführen kann, muss er die Menschen um sich
herum bitten, ihm Platz zu machen. Man sollte nicht nachlässig sein, eine
solche Bitte zu äußern, da die meisten Menschen – unabhängig von ihrer
eigenen religiösen Überzeugung – bereit sind, anderen bei der Verrichtung
ihrer religiösen Pflichten entgegenzukommen. Wenn der Betende schließlich
dennoch nicht in der Lage ist, eine Niederwerfung auszuführen, darf er das
Ssalaah im Sitzen verrichten und die Verbeugung und Niederwerfung durch
Gesten andeuten. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte er dieses Ssalaah
später zu einer geeigneteren Zeit wiederholen. Dieselben Regeln gelten für
Bus, Auto oder Flugzeug, außer dass es im Flugzeug nicht unbedingt
erforderlich ist, sich zur Ssalaahsrichtung auszurichten. Ein weiterer
Unterschied besteht darin, dass der Flugreisende, wenn er weiß, dass er vor
Ablauf der Ssalaahszeit landen wird, das Ssalaah bis zur Landung verschieben
muss. Dieser Hinweis basiert auf dem, was der Übersetzer durch Gespräche mit
Mufti Wali Hasan vom Rechtsbüro der Jāmiʿah al‑ʿUlūm al‑Islāmiyyah in
Karatschi erfahren hat, sowie auf dem, was der Hhadiith‑Gelehrte Maulana
Muhhammad Yusuf al‑Banuri – möge Allah seine Ruhestätte erleuchten – in
seinem Werk „Maʿārif as‑Sunan“, Band 3, Seite 391–397, einem Kommentar zur
Hhadiith‑Sammlung von Imaam Abū ʿĪsā (Jāmiʿ at‑Tirmidhī), einer der sechs
großen Hhadiith‑Sammlungen, geschrieben hat.
Es sollte
bedacht werden, dass die oben erwähnte Rechtsfrage sich ausschließlich auf
Nafl‑Ssalaahe bezieht. Die Verrichtung von PflichtSsalawaat
im Reiten ist nach den Imaamen Abuu Hhaniifa und Schaafi'ii nur erlaubt,
wenn man verfolgt wird und um sein Leben fürchtet; in allen anderen Fällen
ist es verboten. Bezüglich des Ssalaahs auf einem Schiff auf See haben die
hanafitischen Gelehrten geschrieben – und die späteren hanafitischen
Gelehrten haben bestimmt, dass dasselbe für Ssalawaat in fahrenden
Zügen gilt –, dass PflichtSsalaahe im Stehen verrichtet werden müssen. Wenn
sie im Sitzen verrichtet werden, ist dies nach Imaam Abuu Hhaniifa
verwerflich und nach seinen beiden Gefährten Abuu Yuusuf und Muhhammad
verboten. Zweitens ist es zu Beginn des Ssalaahs notwendig, sich zur
Ssalaahsrichtung auszurichten. Wenn das Schiff dann seinen Kurs ändert, muss
der Betende seine Position entsprechend ändern, sodass er während des
gesamten Ssalaahs zur Ssalaahrichtung ausgerichtet bleibt.
Wenn der Betende befürchtet, dass er durch das Stehen schwindlig wird oder
sich verletzt, darf er das Ssalaah im Sitzen verrichten und Verbeugung und
Niederwerfung ausführen.
Wenn jemand
beginnt, sein Ssalaah auf dem Rücken eines Pferdes zu verrichten, und
dann absteigt, muss er das Ssalaah im Stehen vollenden und die Verbeugung
und Niederwerfung auf die übliche Weise ausführen. Nach Imaam Abuu Yuusuf
jedoch muss er das Ssalaah neu beginnen. Wenn er sein Ssalaah am
Boden beginnt und dann auf ein Pferd steigt, wird sein Ssalaah
ungültig und er muss es nachholen. In diesem Punkt sind sich alle Imaame
einig.
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