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  Wenn nicht anders erwähnt, entsprechen rechtliche Angaben der hhanifitischen Rechtsschule  Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit beziehen sich geschlechtsspezifische Formulierungen teilweise auf "der Mensch".


 

2.6

Reinigung von Nadschaasah (Unreinheit)

 

Tdahaarah (Reinheit) kann von hhukmi Nadschasah (was rechtlich als unrein gilt) kann nicht erlangt werden außer durch die Verwendung von reinem Wasser, das vom Himmel gefallen ist (Regen) oder aus der Erde entspringt, wie Meerwasser, Brunnenwasser oder Quellwasser. Das Wasser (Saft) von Bäumen und Früchten – zum Beispiel Wassermelone, Traube oder Banane – ist nicht geeignet, etwas Unreines in den Zustand von Tdahaarah zu bringen.

 

Wenn eine fremde, jedoch reine Substanz wie Sand, Seife oder Safran ins Wasser gelangt, ist es dschaaiz (erlaubt), mit diesem Wasser Wudtuu' zu verrichten – außer, die Konsistenz des Wassers wird dadurch so verändert, dass es seine Dünnflüssigkeit verliert oder im Verhältnis gleich wird mit der beigemischten Substanz (z. B. ein halber Liter Fruchtsaft und ein halber Liter Wasser), oder die beigemischte Substanz überwiegt derart, dass man nicht mehr von „Wasser“ spricht, sondern von Brühe, Rosenwasser oder Essig. Denn nach dem Idschmaa' (Konsens der Gelehrten) ist es nicht erlaubt, mit solch einer Flüssigkeit Ghusl oder Wudtuu' vorzunehmen. Nach Imam Abu Hhanifah dürfen solche Flüssigkeiten jedoch zur Reinigung von Kleidern verwendet werden. Die Imame Muhhammad und Schafiʿii sind hingegen der Meinung, dass dies nicht erlaubt sei.

 

 

Rechtsstellung

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      Samen (Sperema): Wenn getrockneter und geronnener Samen von einem Kleidungsstück abgeschabt wird, sodass nichts mehr sichtbar bleibt, gilt das Kleidungsstück als rein.

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      Metallgegenstände: Schwerter und ähnliche Dinge (wie ein Spiegel) können durch bloßes Abwischen gereinigt werden.

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      Boden: Wenn der Boden unrein wird und dann austrocknet, sodass keine Spur der Nadschaasah mehr erkennbar ist, gilt er als rein geworden, und Ssalaah darf an diesem Ort verrichtet werden. Jedoch ist es nicht erlaubt, diese Erde für Tayammum zu verwenden.

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      Wände, Bäume, Blätter:  Ziegel, Bäume und Blätter werden durch das Austrocknen und Verschwinden der Nadschaasah wieder rein. Wenn Blätter vom Baum fallen oder Ziegel aus der Mauer brechen, werden sie erst durch Waschen rein. *

 

 

Rechtsstellung

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    Sichtbare Nadschaasah: Nach Imam Abu Hhanifa gilt eine Oberfläche als rein, wenn die sichtbare Nadschaasah vollständig entfernt wurde. Andere Imame verlangen zusätzlich dreimaliges Waschen und, wenn möglich, Auswringen oder Trocknen zwischen den Waschungen.

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    Unsichtbare Nadschaasah: Muss mindestens dreimal gewaschen werden (siebenmal ist besser), jedes Mal ausgewrungen oder getrocknet.

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    Tierhäute: Werden durch Gerbung (chemisch oder durch die Sonne) rein.

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    Fließendes oder großes Wasser: Fließendes Wasser oder große Wassermengen (z. B. See, Teich, großes Becken – mindestens ca. 10 Quadratfuß) werden nicht unrein wenn Nadschaasah hineinfällt oder darüber hinweg fließt, außer das Nadschaasah verändert Geschmack, Farbe oder Geruch.

 

 

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     Wenn ein Hund im fließenden Wasser sitzt, etwas Totes hineinfällt oder Wasser über Nadschaasah hinweg fließt: Das Wasser wird unrein, wenn der größere Teil davon mit der Nadschaasah in Berührung kommt; andernfalls bleibt es rein.

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     Kleine Wassermengen werden unrein, sobald Nadschaasah hineinfällt.

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Große Wassermengen

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 Nach den meisten Imamen gilt Qullatain (ca. 225 Sirs bzw. 210 Liter) als Grenze. Nach Imam Abuu Hhanifah gilt Wasser als „groß“, wenn eine Bewegung auf einer Seite nicht sofort auf der anderen Seite spürbar ist. Spätere Hhanifi-Gelehrte haben dies vereinfacht mit der „10 mal 10“-Formel" beschrieben.

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      Wenn ein Tier in einen Brunnen fällt und stirbt

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Wenn der Kadaver anschwillt oder aufplatzt, muss der Brunnen vollständig geleert werden.

Wenn er nicht anschwillt: Bei einem großen Tier (Katze oder größer) muss ebenfalls alles Wasser entfernt werden.

Bei drei oder mehr mittelgroßen Tieren (z. B. Vögel) gilt dasselbe.

Bei kleinen Tieren (Maus, Spatz) müssen 20–30 Eimer Wasser entfernt werden.

Bei mittelgroßen Tieren (z. B. Taube) müssen 40–60 Eimer entfernt werden.

Drei Spatzen gelten rechtlich a8ls eine Taube.

Und Allah weiß es am besten.

 

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* Ein Wasserbecken gilt als „groß“ (und damit nicht leicht durch Nadschaasah verunreinigt), wenn es mindestens 10 Ellen × 10 Ellen (ungefähr 5 m × 5 m) Fläche hat und so tief ist, dass beim Schöpfen mit der Hand der Boden nicht sichtbar wird.