Widerspruchsformular_2023.pdf
Widerspruch gegen die OrganspendeRegelungen
über die Organentnahme.
Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei
Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.
Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung
über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten
folgten dieser Empfehlung, neben Österreich zum Beispiel Frankreich,
Italien, Schweden, Ungarn oder die Niederlande.
Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine
Organentnahme an Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese einer
Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen haben.
Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei
Verstorbenen ist die Zustimmungslösung,
wie sie etwa in Deutschland und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser
muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen
(durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder
eines Organspendeausweises etc.).
In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende
definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die
Organspende ausdrücklich
ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. ein
im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt
durch Angehörige) erfolgen. Ein stillschweigender Widerspruch
ist nicht möglich.
Höchste Rechtssicherheit bietet
das Eintragen
des Widerspruchs ins Widerspruchsregister,
da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei verstorbenen Personen
gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen, und
die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer
nachweislich dokumentieren müssen.
Die Erhebung eines Widerspruchs
ist ausschließlich vor dem Tod durch die betroffene Person selbst oder
durch eine gesetzliche Vertretung (z.B. bei
Kindern oder Personen, für die eine Erwachsenenvertreterin/ein
Erwachsenenvertreter bestellt wurde) möglich. Angehörige, die nicht
gesetzlich zur Vertretung befugt sind, können keinen rechtswirksamen
Widerspruch erheben. Deshalb wird die österreichische Regelung zur
Organentnahme bei Verstorbenen als enge
Widerspruchslösung bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist das
Überbringen eines von der betroffenen Person persönlich und ausdrücklich
gegenüber einer/einem Angehörigen erklärten Widerspruchs durch
ebendiese/ebendiesen als Botin/Bote.
Wenngleich Krankenanstalten regelmäßig in Fällen, in denen
kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer
hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen versuchen,
besteht dazu keine gesetzliche Verpflichtung.
A-1010 Wien, Stubenring 6,
Telefon (01) 51561-0 Serie
Telefax: Ausland 0043 (01)
513 84 72