Scheinehen
zwecks Aufenthaltsgenehmigung
...... ich habe eine Frage die mich schon seit längerer Zeit beschäftigt. Da
ich erst vor 4 Jahren zum Islam übergetreten bin, weiss
ich in vielen Dingen
noch nicht alles. Ich habe jetzt von Fällen gehört das Schwestern heiraten
um eine Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen - also Scheinehen mit deutschen
Mitbürgern eingehen und dann noch Landsmänner Islamisch heiraten. Meine
Frage: Ist das nicht hharaam?? Ist dieses Verhalten nicht Betrug vor Gott???
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Salam alaikum M.
Antwort:
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Standesamtsehen in einem
Land, deren Ehegesetze nicht der
Schariah entsprechen,
also nichtmuslimische Eheschliessungen, haben für Muslime genauso wenig
Gültigkeit wie muslimische Ehen (also nicht standesamtliche Ehen) in der
nichtmuslimischen Gesetzgebungen.
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Bei bürokratischem Zwang
können Muslime aber zusätzlich zu ihrer Islamischen Ehe, auch
standesamtliche Ehe eingehen oder solche wieder lösen, ohne dass sich
dadurch ihre muslimische Ehe rechtlich ändern würde; es ist dabei jedoch
Vorsicht angeraten, da "kulturelle
Muslime"
229_Religion_kultur.htm
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den Unterschied meist nicht mehr erfassen können, so sie meist
Säkulare sind und falsches Gerede verbreiten könnten.
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Muslimische Frauen dürfen
Nichtmuslime grundsätzlich nicht heiraten; natürlich auch nicht auf
einem nichtmuslimischen Standesamt, da sie damit das von Allah
Verbotene (wenn auch nur
scheinbar) zu etwas Erlaubtem
erklären und diese Verdrehung gehört zu den schwersten Sünden, die aus
dem Islam hinaus führen können; durch so eine Ehe wird auch die
Dawa (Vermittlung des
Islam) ad absurdum geführt.
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Ob eine Muslima bei
Lebensgefahr eine Scheinehe mit einem Nichtmuslim eingehen kann oder
nicht, müssen Gelehrte der jeweiligen Rechtsschulen entscheiden.
... für eine Muslima ist es
also hharaam,
einen Nichtmuslim tatsächlich oder scheinbar zu heiraten, denn in beiden
Fällen wird damit die Leugnung oder Missachtung der
Schari^ah manifestiert
bzw. vermittelt es diesen Eindruck; man gaukelt vor allem Nichtmuslimen vor,
etwas legales zu tun, was aber (für Muslime) illegal ist und es macht keinen
Unterschied ob der Islam vor Muslimen, Nichtmuslimen oder im
Geheimen geleugnet wird. Die
Schar'iah
wird durch den Aufenthalt in
Daaru-l-Kufr
nicht aufgehoben: lügen bleibt lügen usw.
Der
Aufenthalt eines Muslims in
Daaru-l-Kufr,
(also ein Gebiet in dem der Islam nicht "Verfassung", nicht die
Rchtssprechung ist, oder die
muslimische Lebensweise nicht die gross
e Mehrheit und Lebensweise darstellt), ist für Muslime
nur zu bestimmten Zwecken (wie z.B.
dawa,
kurzfristige Geschäfts- bzw. Studienaufenthalte und ähnliches) erlaubt; für diejenigen, welche den Islam neu angenommen haben und deren
Nachkommen, ist der Aufenthalt in Daaru-l-Kufr nur dann in ihrem
Daaru-l-Kufr-Heimatland, erlaubt sofern ihnen muslimische Gebiete kein hidschrah-visum
(Flucht bzw. Auswanderungsvisum) ausstellen oder für diejenigen, welche den
Islam in ihrer Heimat verteidigt haben und dafür getötet oder gefoltert
werden sollten. Das Argument, "dass es eigentlich kein Daaru-l-Islam mehr
gibt“ ist zwar richtig, doch beobachtet man die Mehrheit derer, welche es
vorbringen, so ist allein auf Grund ihrer Kleidung, abrasierter Bärte und
anderer Verhaltensmuster schwer vorstellbar, dass sie ein
Islamisches Land in Wirklichkeit wollten; vielmehr gewinnt ihre Assimilation rasant an Boden;
von Integration ist ja nur irrtümlich die Rede. "Scheinheiraten" sind also im Kontext
dieses Backgrounds vermutlich eher etwas doppelt verbotenes als etwas
Erlaubtes. .... es sollten die Gelehrten der jeweiligen Rechtsschulen
im Einzelfall zu rate gezogen werden.
Die Ehe,
welche auf einem Kufr-Standesamt geschlossen wird (mit Ausnahme, dass
zwei verheiratete Nichtmuslime nach ihrer Ehe am Standesamt, zugleich den
Islam angenommen haben und damit ihre Ehe sozusagen in den Islam mitgenommen
haben) ist
vor Allah
ohne Gültigkeit, denn die am Kufr-Standesamt geschlossenen
Ehe-Verträge sind mit Gesetzen - welche dem Islam widersprechen - verknüpft
und ungültig;
damit aber zu spekulieren (z.B. um einen Aufenthalt in das unerlaubte Lebensinvironement des Daaru-l-Kufr zu ermöglichen) ist ein Spiel mit
dem Feuer, deren Brennstoff die Menschen selbst sind. Ein Muslim darf im
Sinne der
Schar'iah
vier Frauen heiraten (und es könnten auch Christinnen oder Jüdinnen sein) und es
ist ihm also grundsätzlich
möglich zusätzlich formell (warum auch immer) standesamtlich zu
heiraten;
die Kufr-standesamtliche Heirat einer Muslima mit einem Nichtmuslim
aber,
ist aber trotz ihrer Ungültigkeit oder Widerwärtigkeit vor Allah
, eine
gültige gesellschaftliche Erklärung und folglich eine Täuschung und vermittelt
dass dies etwas für Musliminen erlaubt sei, was zur Zerstörung des Islam
beiträgt indem solche Scheinehen die Verordnung Allahs erniedrigt bzw.
nicht erklärt ganz ungeachtet der säkularen Gesetze; diese
Heirats-Visum-Spekulationen werden in ihrer geistigen Konsequenz von den
meisten Muslimen wohl selten zu Ende gedacht und würden sonst kaum
ausgeführt werden.
Im konkreten Fall ihrer Frage
also, der Ehe einer Muslima mit
einem Nichtmuslim, ist mit oder ohne Visumsabsicht hharaam und wird
durch die Täuschungsabsicht nicht Hhhalaal; wer die Dunja sucht,
der macht vieles um sie zu erreichen, was im Kontext des säkularen
Gedankengutes, in dem sich Muslime heute immer mehr zu rechtfertigen
versuchen, aber umso verständlicher ist; ausgenommen sind vermutlich
diejenigen, welche für den Islam flüchten müssen und keinen anderen Weg
fanden, oder in gross
e Not gerieten; - aber das ist nur meine persönliche
Meinung, denn ursprünglich ist kein Muslim von muslimischen Gebieten in
nichtmuslimische Gebiete geflüchtet ohne dass er nicht selbst vorher zum
Kaafir wurde - und so gibt es für diese heutigen Umstände keine direkt
das Thema betreffende Rechtsentscheidung auf die zurückgegriffen werden
könnte; was aber nicht heisst, dass die Begriffe Daaru-l-Kufr und
Daaru-l-Islam nicht volle Gültigkeit hätten, wie es sich einige
Modernisten für ihre Bedürfnisse (zur Assimilation) ausmalen.
Muhammad Abu Bakr Mueller
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