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Der „Karikaturenstreit“ aus Sicht des österreichischen Rechts

Verteidigung der Meinungsfreiheit oder Pönalisierung der Herabwürdigung religiöser Lehren? | von Univ. Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen Hollaender

 

 

Im sogenannten „Karikaturenstreit“ (betreffend die Veröffentlichung religiös anstössiger Karikaturen des Propheten Mohammed in Dänemark und die weltweiten wütenden Reaktionen gläubiger Muslime) ist gerade im Zuge der österreichischen medialen Diskussion wiederholt behauptet worden, in Österreich sei im Interesse der Meinungsfreiheit der Abdruck solcher Karikaturen gestattet und müsse es zur Verteidigung dieses demokratischen Grundrechts auch sein. Dies ist nicht zutreffend.

/*Gerichtliche Strafbarkeit der Herabwürdigung religiöser Lehren*/

§ 188 Strafgesetzbuch (StGB) stellt die Herabwürdigung religiöser Lehren unter Strafe. Eine solche Herabwürdigung religiöser Lehren begeht (u.a.), wer öffentlich eine von einer Religionsgemeinschaft verehrte Person unter Umständen herabwürdigt oder verspottet, die geeignet sind, berechtigtes Ärgernis zu erregen.
Mohammed gehört zu den religiös verehrten Personen. Verspotten ist ein Lächerlichmachen im Sinne eines Verhöhnens. Öffentlich ist, was unmittelbar von einem gröss eren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Berechtigtes Ärgernis kann eine Äusserung erregen, wenn sie geeignet ist, das religiöse Wertgefühl eines durchschnittlich gläubigen Menschen zu verletzen. Damit sind alle Tatbildmerkmale im Fall der Mohammed-Karikaturen erfüllt. In Österreich wären sie daher nicht erlaubt, sondern gerichtlich strafbar.
Ja selbst die Wiedergabe in einem österreichischen Medium, sei es auch nur als Bericht mit Bildnachweis, könnte (nach der sogenannten
„Zitatenjudikatur“) Strafbarkeit begründen.

/*Rechtfertigung durch Kunstfreiheit?*/

Kann nun das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention normierte Grundrecht auf freie Meinungsäusserung oder die in Artikel 17a Staatsgrundgesetz normierte Kunstfreiheit einen Rechtfertigungsgrund abgeben? Oder, wie andere meinen, die Tatbestandsauslegung beeinflussen und solcherart den Anwendungsbereich des § 188 StGB einschränken?
So wird nach diesem Ansatz etwa gemeint, dass religionskritische künstlerische Darbietungen nur eingeschränkt als Herabwürdigung oder Verspottung verstanden werden dürften, denn wenn der künstlerische Gehalt im Vordergrund stehe, trete die verspottende Tendenz zurück und der Tatbestand der Herabwürdigung religiöser Lehren sei somit nicht verwirklicht (sogenannte „teleologische Reduktion“ des Tatbestands).
Gleich ob als Tatbestandseinschränkungsgrund oder als Rechtfertigungsgrund betrachtet, die Kunstfreiheit diente demnach als eine Art verfassungsrechtlicher Dispens für die Herabwürdigung religiöser Lehren.
Doch diese Meinung ist jedenfalls in Bezug auf Karikaturen nicht
richtig: Die Verspottung einer religiös verehrten Person in einer Weise, die geeignet ist, berechtigtes Ärgernis auch bei religiös durchschnittlich gläubigen Menschen zu erregen, ist und bleibt tatbildlich. Das gilt freilich nicht nur für den Prohepten Mohammed, sondern – selbstverständlich – für Jesus Christus, Moses, Abraham und andere religiös verehrte Persönlichkeiten bzw. Symbole.
Die Meinungsfreiheit wird also von der österreichischen Rechtsordnung – im Gegensatz zur mitunter kolportierten Meinung – nicht grenzenlos verteidigt und dies ist, jedenfalls soweit es um die Respektierung religiöser Persönlichkeiten und Symbole geht, auch gut so. Hoffen wir, dass wir das Verbot der Herabwürdigung religiöser Lehren noch länger im Rechtsbestand haben werden und dass die Strafbestimmung erforderlichenfalls auch weiterhin angewendet wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedenfalls in der legendären Causa „Das Liebeskonzil“ eine Verletzung der Menschenrechtskonvention durch das rechtliche Vorgehen in Österreich gegen dieses – religiös verehrte Persönlichkeiten des Christentums herabwürdigende – Werk letztlich verneint. Und dies zu Recht, denn es gibt auch (und gerade) unter dem Gesichtspunkt der Menschenrechte und Grundfreiheiten Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit und es muss solche Grenzen auch geben.
Freilich, nicht jede Darstellung, die in Konflikt mit religiösen Werten gerät, ist unzulässig: Wer etwa keinen Vorsatz auf Herabwürdigung religiöser Lehren hat, erfüllt den subjektiven Tatbestand nicht. Aber das hängt eben nur vom Vorsatz ab. Wer also nicht verspotten oder herabsetzen will und das auch nicht (mit sogenanntem bedingten Vorsatz) billigend in Kauf nimmt, der ist nicht strafbar. Und wer eine sachliche Religionskritik übt, ist natürlich auch nicht strafbar, da er gar nicht erst das Tatbild erfüllt. Aber Kritik ist Kritik und Verspottung ist Verspottung. Ersteres ist in einem demokratischen Staat ein Ausfluss des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit. Zweiteres wäre ein Missbrauch derselben.

/*Dr. Adrian Eugen Hollaender*
ist Mitverfasser der Standardwerke „Strafprozessordnung“ und „Strafgesetzbuch“ in der von Generalanwalt Prof. Dr. Mayerhofer herausgegebenen kommentierten Judikatursammlungsreihe „Das österreichische Strafrecht“ sowie Universitätsdozent für Europarecht / Europäische Menschenrechtskonvention an der Universität Klausenburg und an der International University Vienna, sowie auss erdem Autor zahlreicher wissenschaftlicher Publikationen zum österreichischen Straf- und Verfassungsrecht.
Jüngst erschienen ist beim Neuen Wissenschaftlichen Verlag in der Reihe Neue Juristische Monografien (Bd. 34) das Werk *Grundrechte und Verfassungsprinzipien im österreichischen Strafprozessrecht – Wege zur Gerechtigkeit ?*/


Autor:
Univ.-Doz. Mag. Dr. Adrian Eugen HOLLAENDER

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