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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

4.3

m'atam   TRAUERZEIT

 

 

Wenn eine Frau verwitwet, ist es erforderlich, dass sie eine Trauerzeit von vier Monaten und zehn Tagen (m'atam) einhält.

 

Während dieser Zeit darf sie sich nicht (mit hellen oder bunten Farben) schmücken, kein Parfüm, Öle oder Makeup benützen oder die Haare färben, außer sie hat eine Entschuldigung dafür. außerdem darf sie das Haus ihres verstorbenen Mannes nur verlassen, wenn es unbedingt nötig ist (sie darf allerdings ihren täglichen Einkauf erledigen oder ihren Lebensunterhalt verdienen). Die Nächte muss sie ebenfalls darin verbringen, außer sie wurde delogiert oder das Haus ist niedergebrannt oder sie muss um ihr Gut oder Leben darin fürchten (in diesen Fällen darf sie sich an einem Ort ihrer Wahl niederlassen).   

 

Sollte ein anderer Verwandter als ihr Mann sterben, ist es für sie hharaam, mehr as drei Tage m'atam einzuhalten (die Gepflogenheit, eine Frau für die Zeit ihrer 'Iddah (synonym für m'atam) in ihren Gemächern einzusperren ist unmenschlich und entbehrt jeder Rechtfertigung durch die Islamische Scharii'ah).   

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, im Herzen zu trauern und Tränen über den Verstorbenen zu vergiessen. Das absichtliche Erheben der Stimme, indem man schreit oder wehklagt (nauh), das Zerreissen der Kleider, das sich an den Kopf und ins Gesicht Schlagen, alle diese Dinge sind hharaam.   

 

BEISPIEL: Es gibt eine gute Anzahl von sahiih (authentische) ahadiith, die klar feststellen, dass der Verstorbene (im Grab) wegen dem übermässigen Wehklagen seiner Familie zu leiden haben wird. Diese Angelegenheit betreffend haben die Uleema (Gelehrten) verschiedene Auffassungen. Der Verfasser ist der Meinung, dass ein Verstorbener, der solche Praktiken gepflegt oder in seinem Testament verfügt hat oder über solch ein Verhalten seiner Familie erfreut gewesen wäre und nichts dagegen unternommen hätte, wegen des Verhaltens seiner Familie zu leiden haben wird. Andernfalls wird ein Muslim nicht für die exzessiven Taten anderer bestraft.   

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah, der Familie des Verstorbenen am Tag des Trauerfalls das Essen zukommen zu lassen (da sie aus Gründen der Trauer und wegen der Beerdiungsvorbereitungen möglicherweise keine Zeit hat, Essen zuzubereiten. Sollte man jedoch erfahren, dass für ihr Essen bereits gesorgt ist, wird es nicht mehr notwendig sein, ihnen welches zu senden).   

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah, folgenden ayah aus dem Qur'aan Majid (Erhabener Qur'aan) zu sprechen, wenn ein Unglücksfall eingetreten ist:   

"Wahrlich, wir gehören Allah, und zu Ihm kehren wir zurück." 

 

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