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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

7.1

NAHRUNG  

 

 

Außer dass der Muslim die Säulen des Islam beachtet, ist es wesentlich, dass er Kenntnis darüber besitzt, was hharaam, makruh und zweifelhaft ist; und sich darüber hinaus von dem abwendet, was zweifelhaft ist und mit nichts in Berührung kommt, was makruh und hharaam ist.  

  

Es ist hharaam, Aas zu essen, d.h. Fleisch von einem Tier, welches von selbst verendet ist. Gleicherweise ist das Fleisch, welches von einem Ungläubigen geschlachtet wurde, hharaam, außer jenes der Leute des Buches (eines Juden oder Christen, wenn er die richtige Schlachtmethode verwendet und dies im Namen Allah ’s tut). (Dabei ist es wichtig, daß der Christ oder Jude die Islamische Schlachtmethode verwendet. Das Fleisch eines Tieres, welches von ihm nicht in Islamischer Weise geschlachtet wurde, sondern z.B. durch Elektroschock, ist genauso hharaam wie das Geschlachtete von einem Feuer- oder Götzenanbeter oder einem Atheisten.) Das Fleisch eines Tieres, welches von einem Muslim, Christen oder Juden geschlachtet wurde, der es absichtlich unterlassen hat "bismillah" oder Entsprechendes (wie z.B. "Im Namen Gottes","Jehova" oder "Jahwe", nicht jedoch "Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes", da dies Schirk ist) zu sprechen, ist hharaam. Wenn jedoch ein Muslim darauf vergißt, "bismillah" zu sprechen, dann ist gemäß Imaam Abu Hanifa (und Imaam Shafei) das Fleisch Hhhalaal. Gemäß Imaam Malik ist dieses Fleisch hharaam.  

 

BEISPIEL: Das Fleisch eines fleischfressenden Vierfüßers, eines Raubvogels, einer Hyäne (oder sonst eines Aasfressers), eines Fuchses, Elefanten, zahmen Esels, Mulis, der kleinen, sich knapp über der Erde fortbewegenden Tiere (wie Mäuse, Wiesel, Eidechsen etc.), Insekten (wie Bienen), Schildkröten (sowohl der auf dem Lande, wie im Wasser lebenden Arten) und der Tiere, welche sich von unreinen Dingen ernähren ist hharaam.  

 

Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen und aus nadschasah ernähren ist makruh . Das Fleisch der Krähen, die sich von Samen, Hasen und anderen kleinen Tieren ernähren ist Hhhalaal.  Pferdefleisch ist gemäß den Imaamen Shafei, Malik und Hanbal Hhhalaal. Nach Imaam Abu Hanifa ist Pferdefleisch makruh.  

 

Alle Arten der Meerestiere außer Fisch sind gemäß Imaam Abu Hanifa hharaam (ob daher ein Hanafii Muslim Shrimps essen darf, entscheidet sich an der Frage, ob Shrimps Fische sind oder nicht. Die Imaame Malik, Shafei und Ahmad waren der Meinung, daß das Fleisch aller Schalentiere Hhhalaal ist. Jüngere Hanafii Gelehrte wie maulaana Abdu1 Hayy von Lucknow und maulaana Ashraf Ali Thanwi sind der Meinung, daß Shrimps gegessen werden dürfen. Und Allah weiß es am besten).  

 

Der Fisch, der tot auf dem Wasser treibend gefunden wird, darf gemäß Imaam Abu Hanifa gegessen werden.  

 

Es ist nicht erforderlich, für Fische die Islamische Schlachtmethode (dhabah) anzuwenden. (Aus diesem Grund sind Fische, die von Nichtmuslimen gefangen wurden Hhhalaal.)  

 

BEISPIEL: Es ist farḍt, soviel Nahrung zu sich zu nehmen, wie nötig ist, um die Gesundheit aufrecht zu erhalten. Es ist mustahabb, so viel zu sich zu nehmen, um ßaum zu erleichtern und lange in ßalaah zu stehen. Es ist Sunnah, sich den Bauch halbvoll zu füllen, obwohl es mubaah ist, sich den Bauch vollzuschlagen. Wenn man sich mit niyyah für Dschihaad oder um Islamisches Wissen zu erlangen, voll anißt, dann ist dies mustahabb. Es ist hharaam weiterzuessen, wenn der Bauch voll ist, außer es geschieht mit Rücksicht darauf, daß man sich für ßaum vorbereitet oder aus Rücksicht auf einen Gast.  

 

BEISPIEL: Im Zustand von makhmasah (wenn man zu verdursten droht oder der Hungertod unausweichlich scheint) darf man, wenn keine Hhhalaal Nahrung zur Verfügung steht, Zuflucht bei hharaam Nahrung und Getränk suchen, welches unter diesen Umständen Hhhalaal wird. Bei Imaam Abu Hanifa wird dies sogar farḍt (um das Leben zu bewahren). Wenn man sich in makhmasah entscheidet, nichts außer Hhhalaal Nahrung zu sich zu nehmen, obwohl hharaam Nahrung zur Verfügung steht und dann daher stirbt, so stirbt man als Übeltäter.  

 

Gemäß Imaam Abu Hanifa darf eine Person in makhmasah nur so viel hharaam Nahrung zu sich nehmen, um überleben zu können und nicht mehr.  

 

Sollte sich jemand in diesem Zustand des Vermögens einer anderen Person bedienen, um dadurch sein Leben zu bewahren, mit dem Vorsatz, dem Eigentümer alles zurückzuerstatten, so ist dies erlaubt (selbst wenn der Eigentümer davon nichts weiß). Wenn er jedoch beschließt davon abzustehen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.  

 

BEISPIEL: Während einer Krankheit Medizin zu sich zu nehmen ist erlaubt, aber nicht wadschib. Wenn jemand beschließt keine Medizin zu nehmen und dann stirbt, so stirbt er nicht als Übeltäter.  

BEISPIEL: Die Konsumation verschiedener Früchte und anderer Delikatessen ist erlaubt. Übermäßigkeit ist dabei nicht gestattet.  

 

BEISPIEL: Der Gebrauch von Gold- und Silbergegenständen ist hharaam (d.h. der direkte Gebrauch ist hharaam. Aus einem goldenen Pokal zu trinken ist also hharaam. Aus einem Glas zu trinken, welches aus einem goldenen Gefäß gefüllt wurde, ist daher nicht hharaam. Der Gebrauch goldener und silberner Schreibgeräte oder Spiegel etc. ist Hhhalaal. Ebenso ist der Gebrauch kristallener Gegenstände Hhhalaal).  

 

BEISPIEL: Traubenwein der aus unbehandelten Trauben gemacht wurde, fermentiert hat und berauschend ist, ist Najas (unrein) im Grade der ghalitdha nadschasah (schwer unrein) und absolut hharaam. Wer dies leugnet (nicht aus Unwissenheit), ist ein Kaafir. Dattel- oder Feigenwein und dergleichen, ebenso alle anderen berauschende Getränke, woraus auch immer sie hergestellt sind, sind gemäß Imaam Abu Hanifa hharaam. Ein Tropfen dieser Getränke ist Najas im Grade von Khafifa nadschasah (leichte Unreinheit).  

 

Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, hat gesagt, daß alles was in Mengen genossen berauscht, hharaam ist, selbst ein Tropfen davon. Daher ist alles Berauschende (fest, flüssig oder gasförmig) sowohl Najaas (Unreinheit) als auch hharaam.  

 

BEISPIEL: Es ist verboten, in irgendeiner Weise Wein (oder andere Rauschmittel) zu benützen. Auch medizinisch sollte solches nicht verwendet werden. (Eine Verkühlung mit einem Glas Wein zu behandeln ist hharaam. Sich einer Medizin zu bedienen, in welcher Alkohol Bestandteil ist, wird nur Hhhalaal, wenn kein Substitut dafür gefunden werden kann.)  

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah beim Essen und Trinken zuerst "bismillah" (im Namen Allah’s) und bei der Beendigung der Mahlzeit "Al hamdulillah" (Lob sei Allah) zu sagen. Es ist Sunnah, die Hände vor und nach der Mahlzeit zu waschen und sich den Mund drei Mal auszuspülen. (Beim Trinken ist es Sunnah, das Glas in drei Zügen zu leeren und bei jedem Zug am Anfang "bismillah" und am Ende "Al hamdulillah" zu sagen.)  

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, Geschenke und Einladungen von Tyrannen, unehrlichen Politikern oder Leuten, welche ihren Unterhalt durch Tanzen oder Singen vor Publikum verdienen, anzunehmen. Wenn jedoch bekannt ist, daß der Großteil des Vermögens dieser Leute aus Mitteln besteht, welche Hhhalaal sind, kann die Einladung oder das Geschenk angenommen werden.  

 

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