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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

7.2

MUSLIMISCHE  KLEIDUNG

 

Es ist farḍt, soviel Kleidung zu tragen, um jene Körperteile zu bedecken, welche nicht (öffentlich) gezeigt werden dürfen und um den Körper vor übermäßiger Hitze und Kälte zu schützen. Es ist mustahabb, zusätzlich so viel Kleidung zu tragen, um den Richtlinien der Zierde im Qur'aan zu genügen ("Nimm deinen Schmuck an jeden Ort der Gottesverehrung", Al Aaraaf: 30) oder um die Wohltaten des Allmächtigen zu zeigen oder den Dank, den man Allah beweist, klar zu machen. Es ist Sunnah, keine Kleidung zu tragen, welche die Leute veranlaßt, die Augenbrauen hochzuziehen (verschwenderische, modische oder grelle Kleidung).  

 

Das herunterhängende Ende eines Turbans sollte entweder ganz oder bis zur Hälfte der Taille reichen. Ein Turban kann auch ohne herunterhängendes Ende getragen werden. Übertriebene Umstände mit dem Ankleiden aus Extravaganz oder Eitelkeit zu treiben ist hharaam oder makruh. Dies aus anderen Gründen zu tun ist gestattet.  

 

BEISPIEL: Es ist hharaam für Männer, nicht für Frauen, rotes oder safrangelbes Gewand zu tragen. Rot ist jedoch für Männer nicht absolut hharaam, wenn es in Streifen oder in einem Vielfarbengewand getragen wird.

 

BEISPIEL: Gewand, dessen Kette und Schuß aus Seide gemacht sind, ist Hhhalaal für Frauen und hharaam für Männer, außer als ßaum, der nicht breiter als vier Finger ist. Gewand, dessen Schuß aus Seide und dessen Kette aus Baumwolle ist, darf von Männern im Krieg getragen werden. Gewand, dessen Schuß aus Baumwolle und dessen Kette aus Seide ist, darf von Männern jederzeit getragen werden.  

 

BEISPIEL: Es ist gemäß den Imaamen Abu Hanifa, (Malik und Shafei) erlaubt, Bettücher und Polsterüberzüge aus Seide zu verwenden.  

 

BEISPIEL: Frauen ist es erlaubt, Gold- und Silberschmuck zu tragen. Männer dürfen weder Gold- noch Silberschmuck tragen, außer silberne Ringe oder Ringe, die mit Gold eingefaßt sind.  

 

BEISPIEL: Silber darf für Zahnbrücken (oder -einlagen) verwendet werden, nicht jedoch Gold. gemäß den beiden Begleitern des Imaam Abu Hanifa darf auch Gold dafür verwendet werden.  

 

BEISPIEL: Eisenringe oder Ringe aus Stein oder Messing werden nicht getragen.  

 

BEISPIEL: Es ist Sunnah für einen Herrscher oder Qadhi (oder wer immer dessen bedarf), einen Siegelring zu tragen. Es ist besser, wenn andere (die dessen nicht bedürfen), keinen Siegelring tragen.  

 

BEISPIEL: Es ist erlaubt, von Tellern oder anderen Gegenständen zu essen, die mit Silbernieten gefertigt wurden, unter der Bedingung, daß man diese nicht berührt.  

 

BEISPIEL: Es ist hharaam für einen kleinen Jungen, Seide oder Schmuck aus Gold oder Silber zu tragen.  

 

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