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MA LA BUDDA MINHU 

"An dem woran man nicht vorbeikommt"    Handbuch der Rechtslehre nach Imaam Abu Hanifa  von  Qadhi Thanaa Ullah

 
   

7.4

VERSCHIEDENES 

 

 

BEISPIEL: Wettkämpfe im Bogenschießen, Pferderennen und ähnliches sind durch die Schar'Iiah gestattet. Bezüglich der Aussetzung eines Preises für den Gewinner dieser Wettkämpfe gelten folgende Regeln: 

1. Kommt der Preis von nur einem der teilhabenden Wettkämpfer, ist es gestattet ihn als Eigentum anzunehmen (z.B. "Wenn du gewinnst, bekommst du - gewinne ich, brauchst du nichts zu geben."Die Erlaubnis gilt hier für den Gewinner, den ausgesetzten Preis annehmen zu dürfen. Das bedeutet aber nicht, dass dieser automatisch sein Eigentum wird. Sollte der Verlierer den Preis nicht bezahlen wollen, kann er auch von einem Qadhi nicht dazu veranlasst werden. Wünscht der Verlierer jedoch den Preis im Geiste eines freundschaftlichen Wettstreites, sozusagen als Geschenk zu übergeben, hat der Gewinner das Recht, ihn in seinen Besitz zu übernehmen.)

 

2. Kommt der Preis von einer der beiden Seiten ("Gewinne ich, gibst du - gewinnst du, gebe ich") ist dies hharaam, außer es kommt eine dritte Person dazu und sagt: "Wenn einer von uns vor den beiden anderen gewinnt, bekommt er diesen Preis." (Drei Leute z.B. beschließen: Wenn Zaid gewinnt, bekommt er von Umar und Iqbal je ein Geldstück. Wird Zaid nun nicht erster, bekommt er nichts. Derjenige von Umar und Iqbal, der hinter dem Gewinner liegt, gibt dem Gewinner ein Geldstück.) Wenn sich zwei Leute für den ersten Platz verpflichten (Umar und Iqbal), dann hat die dritte Person (Zaid) nichts zu geben, aber die zwei Gewinner haben ihre Preise voneinander zu nehmen. In dieser Weise sind der Wettkampf und die Preisverteilung Hhhalaal. Trotzdem wird der Preis nicht automatisch Eigentum des Gewinners. Dieser ist daher nicht berechtigt, ihn ohne tatsächliche Übergabe durch den Verlierer an sich zu nehmen.

3. In der gleichen Weise kann ein Amiir (oder jeder Nichtteilnehmer) den Wettkämpfenden einen Preis für den Sieg (bei einem bestimmten Wettkampf) in Aussicht stellen.   

BEISPIEL: Zwei Schüler die über eine Frage streiten, können einen Preis für den festsetzen, der recht behält (z.B. Zaid sagt zu Umar: "Wenn du recht hast, gebe ich dir - wenn ich recht habe, nehme ich nichts von dir"). Wessen Antwort sich als korrekt erweist, bekommt (entweder) den Preis (oder ist von dem Zahlungsversprechen befreit).   

 

BEISPIEL: W'aliima (Hochzeitsfestessen) ist bis sieben Tage nach der Hochzeitszeremonie Sunnah. Wer eine Einladung dazu bekommt, sollte sie annehmen. Wenn man ohne guten Grund dem Essen fernbleibt, begeht man eine Übeltat.   

 

BEISPIEL: Es ist ungehörig (außer es besteht ein Abkommen darüber) Essen einer Einladung mit nach Hause zu nehmen. Einem Bettler sollte man solch ein Essen nicht ohne die Einwilligung des Gastgebers überlassen.   

 

Wenn man weiß, dass es beimW'aliima Essen freizügige Reden und Musik gibt, sollte man die Einladung nicht annehmen. Wenn man davon jedoch nichts weiß und solches dann dort vorfindet, sollte man entweder versuchen dem ein Ende zu machen, wenn man dazu, ohne Unwillen zu erregen, in der Lage ist oder schweigend seine Mahlzeit beenden. Ist diese Person jedoch eine relgiöse Persönlichkeit, ein Lehrer oder maulaana, sollte sie sich schweigend entfernen.   

 

Der Imaam Abu Hanifa befand sich einmal in einer solchen Situation und praktizierte einfach Geduld. Dies war jedoch in seiner Jugendzeit, bevor er zu einer religiösen Persönlichkeit wurde.

 

BEISPIEL: Musik ist hharaam, da sie die Aufmerksamkeit von religiösen Dingen ablenkt und die tieferen Emotionen aufwühlt. Für jemanden auf den diese Auswirkungen nicht zutreffen, z.B. auf einen Suufi, der seine Leidenschaften unter Kontrolle hat und von nichts bewegt wird, als von der Liebe zum Allmächtigen, gilt die Ausnahme, einer Person mit ähnlicher Kontrolle und geistiger Vollkommenheit bei der rhythmischen Rezitation gereimter Sprache zuzuhören. Dies deshalb, weil für solche Personen dies nicht eine Ablenkung vom Gedenken Allah’s ist, sondern vielmehr ihre Liebe zu Allah entfacht. Für eine solche Person kann Musik nicht abgelehnt werden. Der Imaam des Suufitums, Schaikh Bahaa ud Din Naqshband, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, sagte: "Weder ist dies etwas, das ich selbst ausübe, da es in Qur'aan oder Sunnah nicht vorgeschrieben ist, noch ist es etwas das ich ablehne".   

 

Musikinstrumente sind übereinstimmend für hharaam erklärt, außer die Kriegstrommel und die Trommel, die   Hochzeiten ankündigt.

 

BEISPIEL: Poesie ist rhythmische Sprache. Was daran gut ist, ist gut und was daran schlecht ist, ist schlecht. 

 

BEISPIEL: Heuchelei und Verstellung in der Gottesverehrung wirken auflösend auf deren Wert und sind zusätzlich Missetaten. Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, nannte dieses Benehmen eine mindere Art von Schirk.   

 

BEISPIEL: ghriibah (etwas an jemandem in seiner Abwesenheit auszusetzen), selbst wenn es wahr ist, ist hharaam, egal ob es seine Religionsausübung, seine Erscheinung oder seinen Charakter betrifft. ghriibah einen Tyrannen betreffend wird nicht als solches angesehen. Es ist kein ghriibah, solange nicht jemand persönlich genannt wird. Schlecht über die Einwohner einer Stadt zu sprechen, ist nicht ghriibah.   

 

BEISPIEL: namiimah (jemanden über das zu informieren, was jemand anders über ihn Schlechtes gesagt hat, sodass die Beziehung zwischen den beiden belastet wird) ist hharaam.   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, einen Muslim zu beschimpfen oder zu verleumden. Auch beleidigende Gesten mit dem Kopf oder den Händen etc. sind hharaam. Jemanden anzugrinsen, um ihn damit zu demütigen ist ebenso hharaam.   

 

Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, lehrte, dass die Unverletzlichkeit von Gut und Ehre eines Muslims, mit der Unverletzlichkeit seines Blutes gleichzusetzen sei.   

 

Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, sagte an die Ka'abah gerichtet: "Der Allmächtige hat dir solch ein Mass an Heiligkeit verliehen, aber die Heiligkeit eines Muslims, seines Blutes, seines Vermögens und seiner Ehre ist größer als jene, die du besitzt."   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam falsch auszusagen, außer dies geschieht, um eine Versöhnung zwischen Muslimen zu erreichen, den Ehepartner zufrieden zustellen oder der Verfolgung eines Tyrannen zu entgehen. In solchen Fällen ist eine ausweichende, mehrdeutige Antwort besser als eine reine Lüge. Der Gebrauch zweideutiger Rede ist jedoch makruh, wenn nicht zwingende Gründe dafür vorliegen.   

 

BEISPIEL: Einen Muslim auszuspionieren, um seine Fehler zu ergründen, ist hharaam. Die schlimmste Art von Falschheit sind falsche Aussagen und Meineide, die einen Muslim um sein Eigentum bringen. Solche Falschheit ist gemäss dem Allmächtigen mit Schirk gleichzusetzen: "Vermeidet die Abscheulichkeit der Götzen und vermeidet die Falschheit und seid Menschen, die den geraden Weg gehen, nicht Muschrikiin (Götzendiener)" (surah HHhadsch : 30).   

 

BEISPIEL: Beide, der Bestechung Gebende und der Annehmende, gehen in dschahannam (Bestechung ist eine kabiirah). Bestechung ist nur erlaubt, (wenn alles andere versagt hat) und wenn dadurch körperlicher Schaden verhindert werden kann.   

 

BEISPIEL: Jeder der rechtliche Entscheidungen trifft, die dem Buche Allah’s entgegenstehen, ist ein Kaafir.   

 

BEISPIEL: Es ist wesentlich, dass alle Auseinandersetzungen und andere rechtlichen Angelegenheiten zwischen den Muslimen geregelt werden, indem die Scharii'ah und deren Vertreter (Qadhi, Mufti, 'Ulamaa) hinzugezogen werden. Die Entscheidung der Scharii'ah ist ohne Groll anzunehmen. Sich gegen den Spruch der Scharii'ah aufzulehnen ist Kufr (in Abwesenheit der schar'Iiahgerichte ist ein Mufti oder Gelehrter, entweder persönlich oder brieflich zu kontaktieren).   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam selbstsüchtig oder stolz auf sich selbst zu sein und zu glauben, die anderen wären minderer als man selbst. Der Allmächtige hat angeordnet: "Daarum haltet euch nicht selbst für rein" (Najm : 34). "Doch Allah reinigt, wen Er will" (Nur : 21). Wichtig ist wie jemand stirbt (als Gläubiger) und niemand weiß, wie es mit einem zu Ende geht!   

 

BEISPIEL: Mit seiner Herkunft zu prahlen, um dadurch zu Einfluss und Ansehen zu gelangen, ist hharaam. Es steht geschrieben: "Siehe, der am meisten Geehrte unter euch vor Allah ist der Achtsamste". (Hujraat: 13)   

 

BEISPIEL: Spiele wie Schach, Backgammon oder Würfelspiele sind hharaam (Imaam Shafei ist der Meinung, dass Schach erlaubt ist, solange es einen nicht davon abhält, seine Pflicht zu erfüllen und nicht zuviel Zeit beansprucht). Glücksspiele die dem Gewinner einen Geldpreis versprechen, sind hharaam und eine kabiirah. Dies zu leugnen ist Kufr. Hahnenkämpfe und dergleichen sind ebenso hharaam.  

 

BEISPIEL: Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es nicht gestattet, eine Entlohnung dafür anzunehmen, dass man den adhaan ruft, Qur'aan oder figh lehrt oder sonstigen Unterricht in Islamischen Dingen erteilt. Die anderen Imaame (Malik, Shafei und Ahmad ibn Hanbal) sind jedoch der Meinung, dass dies gestattet ist. In unserer Zeit ist die fatwaa der Hanafii 'Ulamaa dahingehend, dass es erlaubt ist (aufgrund des sinkenden Interesses an Islamischer Erziehung), für Qur'aan-, figh- und anderen Islamischen Unterrieht eine Entlohnung anzunehmen.   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam einen Lohn für das Wehklagen oder Musizieren bei Begräbnissen zu nehmen.   

 

BEISPIEL: Qadhis, Muftis, 'Ulamaa (Imaame der Moscheen, Hafiith des Qur'aan) und Qadhis müssen vom Islamischen Staat so viel Geld erhalten, um alle ihre legitimen Bedürfnisse befriedigen zu können. In nicht Islamischen Ländern ist es die Aufgabe der muslimischen Gemeinschaft, die 'Ulamaa zu versorgen.   

 

BEISPIEL: Eine Frau darf nicht ohne die Begleitung ihres Mannes oder eines männlichen mahram (ein so naher Verwandter, dass er für eine Heirat nicht zugelassen ist) verreisen (als Musaafir).   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam, den Bart kürzer zu schneiden als dass man ihn mit der Hand fassen könnte. Es ist makruh, die weißen oder grauen Haare aus dem Bart zu zupfen. Es ist Sunnah, den Bart lange wachsen zu lassen und den Schnurrbart, sowie Fingernägel, Achsel- und Schamhaare zu schneiden.   

 

BEISPIEL: Ein Muslim sollte die Gemeinschaft mit Leuten meiden, die gewohnheitsmässig in ungesetzliche Dinge verwickelt sind. Dies zu versäumen, führt dazu, dass man die Strafe teilt, die diese Leute in dieser und in der nächsten Welt zu erwarten haben.   

 

BEISPIEL: Es ist mustahabb, in einigen Fällen wadschib, jemandem der einem einen Gefallen erwiesen hat, zu danken und die Güte zu vergelten. Seinen Gefallen zurückzuweisen oder Undankbarkeit zu zeigen, ist falsch. Wer seinem Bruder gegenüber undankbar ist, der ist es auch gegen seinen Herrn.   

 

BEISPIEL: Es  ist mustahabb, häufig Daaruud für Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, zu sprechen. Eine Zusammenkunft, in welcher es weder Dhikr noch Daaruud gibt, ist makruh. Am besten ist es, mit den 'Ulamaa und den Frommen zu sitzen. Sollte dies nicht immer möglich sein, ist es besser, Gesellschaft (außer die, enger Freunde und der eigenen Familie) zu meiden.   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam für einen Mann (sich in Kleidung und Verhalten) wie eine Frau zu benehmen, ebenso für eine Frau, sich wie ein Mann zu benehmen und für einen Muslim, einen Ungläubigen zu imitieren.   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam (ohne guten Grund) ein Tier zu töten, dessen Fleisch Hhhalaal ist, ohne dass es dann gegessen oder aufbewahrt wird. Ein gefährliches oder schädliches Tier zu töten ist erlaubt.   

 

BEISPIEL: Die gegenseitige Verantwortung der Muslime untereinander besteht aus folgenden sechs Punkten:   

1. Ihn zu besuchen, wenn er krank ist.   
2. Sein Begräbnis zu begehen.   
3. Seine Einladung zum Essen anzunehmen.   
4. Ihn in Frieden (ßalaahm) zu grüssen (es ist wadschib, das ßalaahm eines Muslims zu erwidern).   
5. Ihn zu segnen wenn er niest.   
6. Ihm in Anwesenheit, wie auch in Abwesenheit Gutes zu wünschen.   

BEISPIEL: Der Muslim soll für seinen Bruder Muslim das gleiche wie für sich selbst wünschen und das gleiche ablehnen, was er für sich selbst ablehnt.   

 

BEISPIEL: Es gibt drei Arten von kabiirah:   

1. Die größte kabiirah ist Kufr, dann folgt der Glaube an eine falsche Lehre.   

2. Jede kabiirah welche die Rechte eines Muslims beschränkt. Das schliesst jede Ungerechtigkeit gegen Vermögen, Ehre oder Person eines Muslim mit ein. Der Allmächtige möge einer Person vergeben, welche Seine Rechte beeinträchtigt (z.B. das Recht, auf eine bestimmte Weise verehrt zu werden), doch Er wird jenen nicht vergeben, die die Rechte Seiner Untertanen verletzen. Auf Gewähr des Anas wird berichtet, dass Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, gesagt hat: "Am Tage des Gerichts wird ein Rufer am Fusse des 'arsch (göttlicher Thron) ausrufen: "Ummah des Muhammad! Euren gläubigen Männern und Frauen ist vergeben. Geht nun und regelt eure Uneinigkeiten."   

3. Jede kabiirah welche nur die Rechte Allah’s beeinträchtigt (z.B. ßalaah, HHhadsch oder ßaum nicht zu verrichten).   

BEISPIEL: Folgende Liste nennt jene kabiirahs, welche in authentischen ahadiith erwähnt sind:   

1. Schirk   

2. Ungehorsam gegen die Eltern   

3. Mord   

4. Meineid   

5. Verleumdung einer gläubigen Frau   

6. Das Vermögen der Waisen für sich zu beanspruchen   

7. Zinsen zu nehmen   

8. Falsche Aussage   

9. Desertion vom Schlachtfeld   

10. Ausübung von Zauberei   

11. Ehebruch   

12. Diebstahl   

13. Strassenraub   

14. Rebellion gegen einen gerechten Herrscher   

Zu den größten kabiirahs die im hadiith erwähnt sind, zählt das Verfluchen der Eltern. Die Sahaabah fragten ungläubig, wie denn so etwas überhaupt möglich sei. Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, antwortete: "Indem man die Eltern einer anderen Person verflucht und diese Person dadurch zwingt, mit gleicher Münze heimzuzahlen."   

 

BEISPIEL: Es ist hharaam einen Übeltäter zu loben. Im hadiith wird berichtet, dass der Allmächtige über solche Personen ungehalten ist und der 'arsch erzittert wenn sie gelobt werden.   

 

BEISPIEL: Wenn jemand eine Person verflucht, welche es nicht verdient, so fällt der Fluch auf die fluchende Person zurück.   

 

BEISPIEL: Die Zeichen für einen Heuchler werden in authentischen ahadiith wie folgt beschrieben: Er spricht unwahr, bricht seine Versprechungen und Gelöbnisse, betrügt nachdem er die Treue versprochen hat und verwendet beleidigende Ausdrücke in der Argumentation.   

 

BEISPIEL: Anzunehmen, dass eine saghiirahh eine unbedeutende Sache ohne ernste Auswirkung sei und in dieser Meinung zu beharren, ist eine kabiirah. Eine saghiirahh für Hhhalaal zu halten ist Kufr. Imaam Buhari berichtete, dass Anas, Allah’s Wohlgefallen sei auf ihm, gesagt hat: "Neuerdings treibt ihr Dinge, die ihr geringer als ein Haar wähnt. Wir haben diese Dinge in der Zeit von Rasuulullah, der Friede und Segen Allah’s sei auf ihm, als äusserst fatal empfunden".   

 

 

ZUM ABSCHLUSs DES BUCHES ÜBER TAQWA  

 

Sehr viel wurde über die Schari^ah geschrieben und Bücher über Bücher gibt es über figh. Mit den vorliegenden Zeilen wurde der Versuch unternommen, dem Durchschnittsbürger das Wesentliche über figh zu vermitteln. Fragen, die über den Inhalt dieses Buches hinausgehen, sollten den 'Ulamaa' (Gelhrten) vorgelegt werden. 

 

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