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2.5
Nadschaasah
rituelle Unreinheit Rechtsstellung
.
Der Urin von Tieren,
deren Fleisch (bei ordnungsgemäßer Schlachtung)
hhalaal
ist, der Urin von Pferden, der Kot von Vögeln,
deren Fleisch hharaam ist (oder auch von solchen, deren Fleisch
halal ist, wenn der Kot einen unangenehmen Geruch
verbreitet) – all diese Substanzen gelten als
Nadschaasah
(unrein), jedoch nur in dem Maße, dass sie als
Khafifah
(leichte Unreinheiten) bezeichnet werden.
Ein Fleck dieser leichten Unreinheit, der weniger
als ein Viertel eines Kleidungsstückabschnitts (z. B. Ärmel, Kragen)
bedeckt, hindert nicht am
Ssalaah (Gebet) in dieser Kleidung.
Fällt jedoch selbst eine geringe Menge (leichten
Unreinheit) ins Wasser, macht sie
dieses untauglich für
Tahaarah
(rrituelle Reinigung), wie
Wutdu'u oder
Ghusl.
Der Kot von Vögeln, deren Fleisch
hhalal
ist – außer Hühnern und Enten (deren Kot unangenehm riecht und
daher als Nadschaasah gilt) – ist rechtlich rein.
Menschlicher Urin, Babyurin, der Urin von
Eseln oder anderen Tieren, deren Fleisch hharam
ist, sowie der Kot von Menschen und vierbeinigen Tieren gelten
als ghaliitdha Nadschaasah
(starke Unreinheit). Dasselbe gilt für:
Blut (von Menschen und Tieren). Weintraubenwein und andere flüssige
berauschende Getränke, Sperma (nach Imam Schafi'ii und anderen ist Sperma
rein, nicht nadschaasah)
Rechtsstellung
.
Ein Fleck von
ghaliitdha Nadschaasah in der Größe eines
Dirham (ungefähr eine Handfläche) [vermutlich ist
mit "Handfläche" der maximale Bereich von winzigen Tröpfchen gemeint, die aber
insgesamt nicht größer wie ein 2-3 cm großer Dirham sind], wenn die Substanz dünn ist und sich
(am Gewand) ausbreitet, oder das Gewicht von 4,5 Maschas (ca. 4,3 g)
bei dicker Konsistenz, ist entschuldbar –
man darf in solcher Kleidung das Gebet verrichten. Fällt
jedoch diese Menge in Wasser, wird es untauglich
für rituelle Reinigung.
Rechtsstellung
.
Speichelkontakt
mit Lebensmitteln oder Getränken von Menschen (auch Ungläubigen), Pferden, hhalal-Tieren, sowie deren Schweiß, und
der Schweiß von Eseln und Maultieren – all das ist
rein.
Die Nahrungsreste von Katzen, Mäusen, anderen
Haustieren und Schädlingen (z. B. Eidechsen), sowie die Reste
von Vögeln mit hharam-Fleisch (z. B. Falken, Geier) sind
makruuhh (verabscheuungswürdig).
Die Nahrungsreste von Schweinen, Hunden, Elefanten und anderen
vierbeinigen hharam-Tieren (außer Katzen und ähnlichen, wie oben
erwähnt) sind
Nadschaasah.
Rechtsstellung
.
Urintröpfchen, die kaum sichtbar sind
(z. B. so klein wie ein Nadelkopf), sind entschuldbar, solange
die Gesamtfläche nicht die eines Dirham
überschreitet – wie zuvor erwähnt.
Anmerkung
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Männer sollten vorzugsweise nach dem Verrichten der Notdurft zuerst die
Austrittsöffnungen
„trocken reinigen“; das heißt mit Hilfe eines trockenen Lehmstückes, oder mind.
3 glatten Steinen (sonst Verletzungsgefahr), etc. (keine verwertbaren Dinge wie
Stoff, oder eventuelle Nahrung von Tieren); heute am besten mit Toilettenpapier.
Istibraaʾ ist speziell die Reinigung der Urin -
Resttropfen, also ist das "Nachtropfen“
zu beseitigen, bis man gewiss ist, dass nichts mehr
kommt (Gähnen hilft); erst dann alles mit Wasser reinigen (Istindschaa), denn so
kann man sich sicher sein, dass die bleibende Feuchtigkeit nur vom Waschwasser
und nicht vom Urin oder Kot ist. Laut
Hhadiith werden die häufigsten Strafgründe
Urintropfen auf dem Körper und der Kleidung sein. Sind die Verunreinigung zu groß (siehe
Beispiel oben) ist das Gebet ungültig.
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