2.4
Was ghusl nötig macht
1. Geschlechtsverkehr; gleichgültig ob mit oder ohne Emission.
2. Emission, wenn diese von Samenerguss und Orgasmus begleitet wird, egal ob im
Schlafen oder Wachen. Ein Sexualtraum macht ghusl nicht erforderlich,
wenn er nicht von einer Flüssigkeitsemission begleitet wird.
3. Beendigung der Perioden haid (Menstrationsperiode der Frau) und
nifaas (Periode von 40 Tagen nach einer Entbindung).
BEISPIEL: Rechtlich dauert haid nicht kürzer als drei und nicht länger
als zehn Tage. nifaas (Schutzdauer nach Kindesgeburt) dauert nicht länger
als vierzig Tage, für die kürzeste Dauer gibt es keine Begrenzung. Innerhalb
dieser Zeitspannen gilt Blut in jeder Farbschattierung, außer was rein weiß
ist, als Blut von haid oder nifaas.
Die rechtlich kürzeste Dauer für
tuhr (tahaarah
zwischen zwei
haid) ist fünfzehn Tage.
Blut, welches für weniger als drei Tage oder mehr als zehn Tage kommt und
welches nach vierzig Tagen in nifaas kommt, wird
istihaadah
(unangemessenes Blut) genannt und hält eine Frau weder von ßalaah noch
von ßaum (Islamisches Fasten) ab.
Wenn haid einer Frau länger als ihre übliche Periode dauert (z.B. neun
Tage statt üblicherweise sechs), so wird dieses Blut nicht istihaadha
genannt (und sie ist daher weder für
ßalaah noch für ßaum verantwortlich, ob-wohl sie schon qasaa
(Nachholen des Versäumten) für ihr ßaum zu tun hat). Werden die zehn Tage
jedoch überschritten, dann gilt alles, was über ihre übliche Periode hinausgeht,
für istihaadha (und sie hat für alle versäumten
slaah's und ßaums ab der Zeit, welche über ihre normale Periode
hinausgeht, in unserem Beispiel ab dem sechsten Tag qasaa zu tun).
Haid einer jungen Frau, die eben zu menstruieren begonnen (und noch keine
regelmäßigen Perioden) hat, ist für zehn Tage festgesetzt. Alles
Blut nach diesen zehn Tagen gilt als istihaadha.
BEISPIEL: Während haid und nifaas ist
ßalaah ausgesetzt und qasaa nicht erforderlich.
Gleicherweise enthebt
haid und nifaas eine Frau vom Fasten. Es ist jedoch wadschib
(verbindlich), qasaa für alle verlorenen Fasttage zu leisten.
Geschlechtsverkehr während haid und
nifaas ist hharaam (ungesetzlich), aber nicht während
istihaadha.
Sollte der Ausfluss von haid
vor Beendigung der zehn Tage (oder der üblichen Periode) aufhören, so ist
Geschechtsverkehr, ehe die Frau ghusl
genommen hat, solange nicht Hhhalaal (gesetzlich erlaubt) bis die Zeit
für ein ßalaah verstrichen ist (ohne weiteren Ausfluss, sodass man sicher
sein kann, dass die monatliche Blutung tatsächlich zum Stillstand gekommen ist).
Gemäss Imaam Abu Hanifa ist es also erlaubt, innerhalb der zehn Tage seiner Frau
sexuell beizuwohnen, bevor sie ghusl genommen hat. Die meisten anderen
Imaame sind jedoch der Meinung, dass sie ohne vorhergehendes ghusl
nicht an Geschlechtsverkehr teilnehmen darf.
BEISPIEL: Es ist jemandem, ohne in wudu'
zu sein nicht erlaubt, den Qur'aan zu berühren, (außer der Qur'aan ist
verpackt oder in einer Schatulle). Man kann jedoch daraus lesen (oder aus dem
Gedächtnis rezitieren). Für jemanden in dschanaabah (für den ghusl
notwendig wurde), haid oder nifaas ist es nicht erlaubt, den
Qur'aan zu berühren, daraus zu rezitieren, eine masdschid
(Moschee) zu betreten oder tawaaf (die Ka'abah zu umschreiten) zu
verrichten (dschanaabah
hindert jedoch nicht daran, "bismillah"oder "al hamdu-li-llah"
etc. zu sagen oder du'aa' zu sprechen).
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